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Bezickswirtfchaftsamt Kaiferslautern.
Die, wie wir in unferer vorigen Ausgabe berichteten,
ılg Außenftelle deg Bezirkgwirtfhaftgamtg Wiesbaden in
Ratferslautern beftebende Dienftftelle ft nunmehr nad) einer
Kundverflügung des Regierungspräfidenten Wiesbaden, Fübungsitab
Wirtfchaft für den Webhrwirtfhaftsbezirk XII vom
22. Yuni 1940, zu einem Bezireswirtfchaftgamt für den
WirtfchaftsbezirE Saarpfalz bei der Behörde des NMeichs:
fommiffarg für die Sanrpfalz umgewandelt worden. Die
Dienttbezeichnung des neuen Amtes lautet:
„Der Neidhskommiffar für die Saarpfalz
DBezirkgwirtfchaftsamt‘‘.
Die Dieniträume befinden ih in Kaiferslaufern, Ludmigitraße
2, Fernruf 2400.
Die bisher nody im Bezirkswirkfchaftgamt Wiesbaden
ocarbeiteten Aufgabengebiete gehen auf dag neue Bezirks:
mirtfhaftgamt Katferslautern über, mit Ausnahme der Bearbeitung
der Koftenerftatfungen aus der wirffhaftlichen
Sreimachung, die im Bezirfgmirtfhaftsamt Wiesbaden zu
Ende geführt wird. Ferner verbleibt dem Bezirkgwirt-Ihaftgamt
Wiesbaden aud) für den Bezirk Saarpfalz weiter:
bin die Federführung für alle mit den Dienftftellen der
Wehrmacht in der Stufe des Wehrkreifes zu führenden BVer-Jandlungen.
Unberührt bleiben ferner die zufammenfaffenen
Yufanben des Führungsttabes Wirtfchaft für den agefamjen
Wehrwirtfehaftsbezirk XI.
Der Reichswirtfhaftgminifter hat durdy Erlaß vom
17. Yuni 1940 (NWMBl. Nr. 19 v. 29. 6. 40. S. 297)
vie Errichtung verfdiedener neuer Beszirfewirtfchaftsämter,
darunter aud) des Bezirfswirfkfchaftsamtes bei der Behörde
eg NMeichskommiffarg für die Saarpfalı, verfügt.
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Bereinheitlidhung des Bezugfeheinwefjens für Lebensmittel.
Der Reichsminifter für Ernährung und Landwirtfchaft
har durch einen umfanagreiden Erlafß vom 20. Juni 194€
RN. YA. Nr. 153 v. 3.7.40) dag Bezugfheinmefen, das fi
yisher auf die grundfäßliche Regelung einiger befonderg vor.
ringlidher Fragen befhränkte und durch Anordnungen der
EFrnährungsämter und der bemwirtfhaftenden Stellen ergänz!
yorden war, für das ganze Reid vereinheitliht. Die neuen
Beitimmungen betreffen die Zußändigkeit zur Ausstellung
gon Bezugieheinen, die Yusftelung felbft, die Geltungsdauer
ınd die äußere Form der Bezugfcheine. Mit Nücfiht auf
ie Notwendigkeit der VBereinheitlihung des Bezugfihein:
mefeng ift die Neuregelung zwingender Natur, fo daß ab:
meichende Berfchriften geändert werden müffen und in Zu-Funft
unzuläffig find. Der Erlaß fpricht von „Berecdhtigungsiheinen‘‘,
„Bezugfheinen‘ und „Sroßbezugfeheinen‘‘, Die
Beftimmungen des Erlaffes trefen am 29. Yuli 1940
DBeainn einer Zuteilunasperiode) in Kraft.
Kartenfyftem für Lebensmittel für die Zuteilungsperiode
vom 29, Yuli bis 25, Auguft 1940,
Hür die oben agenanıtfe Zuteilungsperiode versffentlicht der
Reichsernährungsminifter im Deutihen NReichsanzeiger Nr. 155
sem 5. NYuli 1940 einen Erlaß vom 25. Nuni 1940, wonach für
dieien Zeitraum die Rationen an Fleilch, Fett, Käie, Bollmilch,
Saarpfälzifhe Wirtkfhafts-Zeitung Nr. >
"fe iat-==
Zuder, Marmelade, Nährmitteln (außer Teigwaren) und MNeis
‚eacmnliber der vorherachenden Zufeilungsperivde unverändert nd
Keine Sommerfchlußverfäufe im Yabhre 1940,
Der NReichswirtfhafteminifter hat durch Anordnung
vom 14. Nuni 1940 (NWMBl. Nr. 19 v. 29.6. 4C
S. 298) beftimumt, daß Sommerfchlußverfäufe des NYahrer
1940 nicht durchachührt werden.
NReichsftelle für Eifen und Stahl.
Befdlaanahme von Eifenund Stahl.
Die NReichsftelle für Eifen und Stahl hat eine Durchführunags
ınordnung vom 28, Nunt 1940 (MA. Nr. 149 v. 28. 6. 40) zur
Ynordnung 1 des SGeneralbevollmächtiaten für die Eifen- unt
Stfahlbewirtfchaftung vom 11. Mat 1940 betr. Befchlagnahme vor
Etien und Stahl erlaffen. Danad)ı werden die in S 1 der 1, Durch
übrungsverordnung zur Anordnung 1 feftaefeßten Rriften Für die
Ablieferung des weiten und dritten Drittelg der der Befdilaanahmt
ınterlicaenden Beftände um einen Monat verlängert. fodakß dat
weite Drittel fpätefltensg bis zum 15, Auanft 1940 und das dritte
Drittel wäteltens big zum 15. Scntember 1940 dem Schroft:
uandel allg Sahrott zur VBerichroftung anzubieten und abıulickerr
ind, Statt des an den Schrofthandel absukührenden Materials
innen von den Eifen verarbeitenden Betrieben aus Eifen- um?
Stahlmaterialien an den Eifen- und Stahlhandel abaegeber
yerden. Diefe Materialien werden in der Annrdnung einzeln auf
veführt. Die Anordnuna enthält weiterhin Beftimmungen üb:
Kanftrollnummern und Meldevflichten. die die Erwerher deg Mate:
talg beacdıten nviffen. Die unter die Anordauna I fallenden Eifen
serarbeitenden Betriche find Ferner berechtigt. Aatt der Verfchrot
‘ana des zweiten und driffen Drittelg der der BeichTaanahme unter
lieaenden Beftände nicht ausacnußte Kontinaentgmengen an ihr
Wirtichaftsaruppe beim. an ihren Meichsinnunagverband unter be
Rimmten Yorausfegunsen abıuführen. Die Anordnung it ar
28, Nuni 1940 in Kraft getreten,
DBeichlannahme von Baueifen.
Der Generalbenolmächtinte für dag Bauwefen hat auf Grimt
ver Munrdnuna 2 über die Beichlagnabhme von Baueifen (SW7
Yr. 5/1940 &, 63) in einer Anorduuna 15 vom 24. uni 194€
ARM. Mr. 152 v. 2. 7. 40) die Dberften Baukeitungen der Reichs.
uufobahnen für die BVermaltung und Verwerkung des Baueifens
einagefchaltet. Rür den Mehrkreig XIT ift die Dberfte Bauleitun:
der NReichsautobahnen (DBNR) Frankfurt a. M. zufländig.
MNReichsftele für Metalle.
Widtiae Voridhriften für den Altmetallhan
del — Berwertung von Abhfallmaterial un!
NMückftänden.
Die Anordnung 48a der Meichsftelle Für Metalle vom
10. Nuni 1946 (MA. Nr. 137 n. 14. 6. 40) venelt die Verwer
una von Abfallmaterial und Rücfänden neu und ift am 15. Yım
1940 anftelle der Anordnung 48 vom 27. Oktober 1939 in Krafı
ıefreten. Die Beftimmungen der Anordnung aclten für Fahrt
‘aflonsabfälle. Rabrifationgrücftände und Altınetalle von Alı
n’nium, Blei, Kupfer. Maanefium. Nickel, Zink und Zinn fowie
veren Leaierungen, Diefes Material ift-von den aewerblidhen Be
'richen. bei denen cs anfällt, jelbft zu verwerten oder befchleunig!
ut „veräußern, Die Anordnung enthält genaue Beftimmunger
darüber, unter welchen Bedingungen das Abfallmaterial von Ali
Rofffammlern, Mittelbändlern und Altınetallarokhändlern 'erwar
ben und weitergegeben werden darf. Vreisvorichriftfen find in de
Anordnung nicht enthalten.
Neicheftelle für Papier und BVerpadungswefen.
Vermittlung von EinfuhrgelGäften für
Zellfoff, Holzfkoff, Papier und Dappe.
„ Rur Vermittlung und zum YAbidluß von Einfuhracfhäfto
ieder Art in Zellftoff, Holıftefi, Davier und Dannyc, alcichaükfin