15. Yuli / 45. Yahrgang
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Aufwendungen für Löhne, Gehälter, und Tonftige Ausgaben in
angemeffener Höhe für die Wartung und Bewachung der fill
yelengten Anlagen des Betriebes;
Aufwendungen fonftiger Art zur Erhaltung der fillgeleaten
Anlagen (z. B. Heizung, Beleuchtung, Entwälferung, Cchuß
anftric) ujw.);
Aufwendungen für die Unterhaltung von Büros im Hinter:
‚and, die der Abwicklung und Aufrechterhaltung von Gefhäftsbeziebungen
des freigemachten Betriebes dienen; ausgefchloffen
öiervon bleiben Aufwendungen für einen Ausweidsbetrieb oder
Teilausweichbefrich.
Soweit die unter a), b) und d) bezeidhneten Yıftandhaltungsarbeiten
infolge der VBerhältniffe im freigemachten Gebiet nicht von
dem Betrich auf eigene Koften durchgeführt werden Fönnen und
„ B. von den Befriebstrupps der Wirtfchaftsbheauftragten für die
Sreimacdhung vorgenommen werden, hat die Zahlung der Beihilfen
ın die entiyrechenden Stellen unmittelbar zu erfolacn.
3) Yusgabenzur Erfüllung laufender mit dem
Betrieb zufammenhängender VBerbindlichfeiten,
Beihilfen werden gewährt für:
YAusgaben für Penfionen für frühere Sefolgichaftsmifglicher,
ir Betriebstrankenfaffen, Berufsgenoffenfchaftsbeiträge und
Ähnlidhe Einrichtungen für eine zufjäßliche Gefolafhaftsverforzung,
foweit fie auf Grund beftehender Berpflihtungen oder
higheriger Uebung zu zahlen find. Beihilfemäßig find ferner
om Unternehmer zu tragende Aufwendungen, die erforderlich
änd zur Erhaltung des Beftandes. und der Leiftungsfähigkeit
diefer Einrichtungen fowie zur Aufrechterhaltung von Anwarf-"haften
folder Sefolgfehaftgmitglieder, die im Zeitpunkt der
Stilllegung des Betriebes in diefemn befhäftigt waren,
Ausgaben für nofwendigerweife aufrechtzuerhaltende Patente,
Tizenzen, Wetkhewerbsvereinbarungen u{w.;
Husgaben aug Miet- oder Pachtverfrägen über ftillgelegte
Mafcdinen oder fonftige bewegliche Segenftände, fomweit der
Miet- oder Pachtzing auf ein angemeffenes Maß zurüdgeführt
worden ift und die Aufrechterhaltung der Verträge wirtfhafflich
gerechtfertigt ift, ft dies nicht der Fall, jo hat der Betrieb
ie Aufhebung notfallg im Wene des Bertragshilfeverfahrens
herbeizuführen.
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4) Erbaltungsmürdigkeit,
Beihilfen dürfen nidt gewährt werden, wenn die Erhaltung
eg DBetriches oder der Anlaaen. volfgwirticdhaftlih nicht gerecht:
ferfiat ericheint.
5) Berfahren,
Die‘ Beihilfen werden auf Antrag durch die für den Freinachungsorf
zuftändige höhere Berwaltungsbehörde gewährt, die
Me Anträge der für den Freimachungsortk zufändigen nduftrie- und
Handelskammer oder Handwerkskammer zur Begutachtung zuleitet.
Bei Anträgen von Betrieben des MNährftandhandels, des Nährtandhandwerks
und der Nährftandinduftrie (S$ 1 der Dritten
NReichsnührftandsaufbauverordnung) ift ferner die Landeshauernichaft
zu beteiligen, Die Kammern haben vor Abgabe ihres Sufacdhtens
den zufändigen Wirfichaftsbeauftragten für die Kreis
machung zu hören.
Sn den Bewiligungsbefheiden Finnen Auflagen und Bedingungen
über die Berwendung der Beihilfen (vergl. auch Nr, 6
unten) gemacht werden. Ynsbefondere Fann durdy geeignete Anordnungen
(3. B. unmittelbare Zahlung an die Gläubiger) die heftimmMunagsgemäße
Verwendung der Beihilfen fidhergeftellt werden.
YUÜbichrift des Bewilligungsbeicheides ift der für die Gemährung
ven Vorfehüiffen auf Sachfihäden zuftändigen Feftftellunagsbehörde
zuzuleiten.
6) Nachprüfung.
Die höhere Verwaltungsbehörde Fann die beftimmungs»
jemäße Berwendung der gewährten Hilfe nacdhprüfen, Führt die
Nachprüfung zu Beanftandungen, fo ift die Beihilfe zurüczufordern.
Der Neichswirtkfhaftgminifter
‚ugleich für den Neichsminifter der Finanzen
Sn Vertretung
nez. Dr. Landiriebd.
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Kückführung der Arbeitskräfte
Die in SWZ Nr. 5 6. 62 veröffentlichte Anweifung des Meichsarbeitsminiflers be.
irefiend den Wiedereinjaß rüdgeführfer Jaarpfälzifcher Sefolgfhaftsmitglieder im Röu:
mungs- bzw. Ausmweichbefrich fonrte den rafh fich ändernden Derhaltniffen, wie fi
durdy die angeordnete Wicderbefiedlung ber geräumten O8ebiste entfianden find. nicht
mehr genügen. Der Reichsarbeitsminijter hat deshalb in Jeinem Rundertaß vom 4. Juli
1940 befrefjend „MUrbeitsträfie aus geräumten oder freigemaditien Gebieten; bier
Derordnung über das Kortbeftehen des Yrbeitsnerhältnilien“ Inlacnde Beltimmunger
gefrofien :
„In den Runderlaffen über Arbeitskräfte aus geräum:
en oder freigemachten Gebieten ft von mir wiederholt zum
Xusdrucf gebracht worden, daß DBeftriebe, denen Kräfte aue
den Sreimachungsgebieten zugewiejfen wurden, nicht damil
sedhnen Fönnen, daß ihnen dieje Arbeitskräfte verbleiben.
Eine Ausnahme hiervon war nur fir die Fälle zugelaffen,
x denen die rücgeführten Gefolafchaftemitglieder im Ber:
zungsgebief in Friegswirfichaftlidy bedeuffamen Betrieben
ängejeßt worden find. Nachdem jedodi nunmehr auf Befehl
des Führers vom 25, 6. 1940 die geräuinten Gebiete wieder
befiedelt werden Kollen, ift es erforderlich, der veränderten
Sachlage zu entipredjen. Die Betriebe, die ihre Fertigung
m bieber geräunmfen Gebiet wiederaufnehmen, haben ein
Anrecht auf Zuführung ihrer alten Gefolgichaftemitglieder.
Xucd) den rücgeführten Kräften muß die Rückkehr in ihre
Beimat und an ihren bisherigen. Arbeitsplaß auf jeden Fall
zefichert bleiben. In Abänderung meiner Runderlaffe ANRG
156/39 und 661/40 bemerfe id) daher folgendes:
Die Wiederbefiedlung der Ffreigemachten Gebiete im
Weiten erfolgt nach den Weifungen des ‚Herrn Reichsminiters
des Ynnern. Die Rückkehr [elbft wird durdy die Partei
durchgeführt. Diefe fRellt Heimkehrernusweife aus, auf denen
das für den jeßigen Betrieb zuftändige Arbeitsamt befeheiniat,
daß gegen die NMückfehr Feine Bedenken beftehen. Erf der
Befiß eines Toldhen Heimkehrerausweifes berechtigt zur NMück
Sehr. Ueber die Ausfüllung diefer Heimkehreraugweife, [oweil
daran die Arbeitgänter beteiligt find, ergehen weitere Weijungen,
Die Erftattung der Neifekoften an die Deutidhe Reichs:
bahn erfolgt durdy den Neichsminifter der Finanzen.
Anträge der RNäumungsbefriebe auf Rückführung ihrer
Sefolgihaftsmitglieder find nach $ 4 Ubi. 1 der Berordnung
dom 9, 4. 1940 bei dem Für biefe Betriebe zuitändigen Ar-Seitsamft
zu ftellen. Diefe Anträge dürfen erft dann weiter:
zeleitet werden, wenn vom Bürgermeifter des Heimatorfes
heftätigt wurde, daß Unterbringung und Berpflegung für die
ıngeforderte Arbeitskraft, u. U. auch für die Familienangerigen
gefichert find. Die Anträge dürfen von dem Für den
zeuen Betrieb des Sefolajchaftsmitgliedes zufändigen Ar:
seifgamf nur aus zwingenden Gründen des Arbeitseinjabee
abgelehnt werden. Ein zwingender Grund des YArbeitgein:
Taßes {ft nur anzunehmen, wenn die Arbeitskraft in einen
Betrieb mit befonders hedeutfamen Aufgaben, die id) gleich
‚eifig in einem befonderen Runderlaß befanntgeben werde,
‘ätig if. Die Freigabe diejer Kräfte it von der Zuweitung
geeigneter Erfagfräfte abhängig, die noffalls dur Dienft
verpflichtung bereitzuftellen find.
Anträge auf Freiqube von Arbeitskräften find unver:
‚Hglich zu bearbeiten. Dies gilt insbhefondere aud) für den
Rückruf landwirtihaftlicher Arbeitsfrätte und l(andwirtfchaftüicher
Befriebsführer, die zur Berforgung der Tandwirkfchaftlichen
Betriebe und zur Berqaunag der Ernte drinaend benötial
merden.
Soweit (andwirtiehaftlidhe Arbeitsfräfte und (andwirtkt
Ichaftliche Betriebsführer in der NRuftungsinduftrie eingefeßl
'ein follten, ift Anträgen auf deren Rückführung ausnahms:
‘og zu entfprechen. In diefen Fällen handelt es fich nicht um
Fachkräfte, fo daß die erforderliche Zuweifung von Erfaßfrät
ien Feine beionderen SCdnvieriakeiten bereiten wird.‘