Full text : 45.1940 (0045)

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Kirchenfieuer. Bereits entrihtete Kirchenfteuerbefräge
yerden nicht erftaftet,
Die rücgeführten Steuerpflidhtigen aus der geräumten
Zone werden in der derzeitigen Unterbringungsgemeinde
3b 1. April 1940 zur KRircheniteuer, und zwar nad) dem
Kecht der Unterbringungsgemeinde, herangezogen.
Die Kirchenfteuerpfliht derjenigen, die in. der geräumfen
3Zene zurücgeblieben find oder dorkhin zurücgerufen wer:
sen, Fann analoa der Bürgeriteuerpfliht geregelt werden.‘

Bürgerfteuer

Da immer wieder Anfragen megen der NMegelung der
Bürgerfteuer für Rückgeführte geftellt werden, fer nochmals
Ar zujammengefaßt, was hierüber bereits wiederholt im
XKundfchreibendientt der Wirtfhaftsfammer Saarpfalz beianntaemacht
 wurde.

a) Zußfändigfkeit.
Hebeberechtigt für die Bürgeriteuer 1940 ijft diejenige
Semeinde, bei welcher fich der befreffende Steuerpflichtige
am 10. Dftober 1939 aufbielt. Mag der Yurenfhaltsori
eg NRickgeführten an diejem Stichtage auch nur zufüllig gemählt
 und vom NRückgeführten bald darauf mieder aufgegeben
ein, fo bleibt troßdem der Aufenthaltsort vom 10. Dktober
1939 maßgebend. Die VBerichiedenheit der Hebejäße der
Hemeinden kann daher zur Folge haben, daß ein NMück
aeführter mit cinem höheren Steuerfaß belegt wird, als er in
jeiner früheren Heimatgemeinde oder in der derzeitigen
Aufenthaltsgemeinde gilt. Troß diejer möglihen Härter
ab fih der NReichsinnenminijter im Yntereffe der Einheit:
lichfeit der Megelung außer Stande, Abweichungen von
diefer Zujktändigkeitsvorfchrift für Nückgeführte zu freffen.
Xn Fällen befonders empfindlicher Härten wird verfucht
werden miffen, mit Billiakfeitsanfrägen eine Ermäßigung zu
örsielen.
DD) Erfaß der Bürgerfteuer 1939.
Durdy Runderlaß des MNReichsinnenminiftersg vom
25, November 1939 (Meichsminifterialblatt der Ynneren
Berwaltung vom 29, November 1939, Spalte 2403) ift be:
timmt worden, daß für alle Rückgeführten die nady dem
Zeitpunkt der Freimadhung fälligen Raten der Bürgerfteuer
1939 erlaffen werden. Beträge, die bereitg gezahlt waren,
verden jedoch nicht zurückerfiaftet.
c) Bürgerfteuer 1940.
Durdy Nunderlaß des NReichsminifters vom 18. April
1940 (NReichsminifterialblatf der Ynneren Verwaltung
1940 Nr. 17, Spalte 808 a) ift beftimmt worden, daß
Steuerpflichtige, die mit bejonderer Genehmigung währent
der Dauer der Freimachung in das freigemachte Gebiet zurückgefehrt
 find, bei der Hebeberechtigten Gemeinde Erlaß
der Bürgerfteuer 1940 beantragen Fönnen. YNötigenfalls
muß dem Anfrage ein Nachweis der Berechtigung zur Rück:
fehr in das freigemachte Gebier durch Bereinigung der
Ortspolizeibehörde beigelegt werden. Auch Für diefe Ver:
züniftigung gilt die Einfhränkfung, daß bereits enfrichtete
Bürgerfteuerbefräge nicht erftaftetf werden.
d) Xbführung der Bürgerfteuer.
Serade im Hinblig darauf, daß die unter a) wieder.
zegebene Zuftändigfeitsbeftimmung bei vielen Firmen zu der
Notwendigkeit führt, die Bürgerfteuer für die Sefolg-Ichaftsmitalieder
 an jehr viele verfchiedene Gemeinden ab-Aühren
 zu müffen, ij eine Berordnung bedeuffam, durdz
veldje die Abführung der Bürgerfteuer jeßt erleichtert wird.
Danach fann der Arbeitgeber die AYbführung der Bürgerteuer
 To (anae zurüchtellen, big der Büraerfteuerbetrag, den

Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. €

er an eine Gemeindekaffe insggefamt abzuführen hat, min:
deftens den Betrag von MM. 30.-— erreicht hat. Der
Auffchub der Abführung gilt jedoch nur jeweils Tängftens bie
yum 15. des 1. Monats des Kalenderhalbjahres,
das auf die Einbehaltung folgt... Die Berordnung (3. Ber:
ordnung über die Vereinfachung der Berwaltung vom
30. Märk 1940) it abgedruckt im MNeichsgefeßblatt
Seite 566 und im Neichsiteuerblatt Seite 371. Is

Freimachungsftab Wiesbaden
Nm Zuge der Wiederbefiedelung der freigemachten
veltlidhen Srenzgebiete entfällt für den Sreimachungsftaß
deim A. D. K. 1 ein Teil feiner Aufgaben; ein weiterer Zeil
wird an andere mikitärifde oder an zivile Dienftftellen abge:
geben. Die dann nody verbleibenden Aufgaben werden
durdy den Freimacdhungsftab zu Ende geführt, der Fünftig
mit „Freimacdhungsftab Wiesbaden‘‘ bezeichnet wird. Be
ihm verbleibt audy das gefamte Aftenmaterial, foweit deffen
Abgabe an andere Stellen nicht nofwendig if.
Zu Ende führt der Freimachungsftab die Erfaffung
und Verwertung von MNRäumungsgut, die Führung dee
„Sonderfontos Freimachung, Treuhänder für Bergung, fo:
mie die Bezahlung des von der Truppe übernommenen NRüumungsgufes,
 dagegen gehen, foweit das fanrpfälzifche Gebiel
in Betracht fommt, die Fragen der Sachent]häbdi:
gung, die BorfhHußgewährung, Wieder:
befiedlung. uw. auf den Neid skommiffar
für die Saarpfalz über.
Die bisher innerhalb der Abteilung „Gewerbliche
Wirkfchaft‘ des Freimadhungsfiabes erfüllten Aufgaben
werden dem Bezirkswirtfdhaftsamt Wies
baden übergeben. ,
Die beim Bezirfemwirffchaftgamt etatifierten, für Die
Dauer der Freimadhung dem Freimachungsftab unterftellten
WirtfhHaftsbeauftkragten F merden wieder dem
Bezirfswirffhaftsamt Wiesbaden unterfiellt. Sie. führen
dort ihre mit „Freimadhungsfoften‘‘ und der Endaufftellung
des wirffhaftlihen NRäumungsguts zufammenhängender
Arbeiten zu Ende.

Werkerhaltungshilfe

Nichtlinien des NMeichswirtfhaftsminifterg und des Neichsfinanz
minifters über den Einfaß von Neidhsmitfeln zu Sunften von Unter:
nehmen der aemwerblidhen Wirtfehaft im ehemals fFreiaemachten
Gebiet, *)
Unternehmen, die auf Grund von amtlich angeordneten Frei
macdhungsmaßnahmen in den weftlihen SGrenzachieten ftillgelegt vder
'n ihrer Erzeugungsleiftung wefentlid) beeinträchtigt worden find
werden für den Betrieb im Freigemacdten Gebiet Beihilfen nad
Maßgabe der nachftehenden Richtlinien gewährt:
1) Xbarenzung der Beihilfegewährung.
Beihilfen werden zur Erhaltung des Betriebes in dem Zu
ande, in dem er fih bei Ausbruch des Krieges befunden hat, [owi
jur Erfüllung laufender, mit dem Betrieb zufammenhängender
Berbindlichketten nad Maßgabe der nachftchenden Beftimmungen
gewährt, fjoweit die Aufwendungen neh dem Zeitvunfkt der behördlid
angeordneten Sreimadung notwendig find,
2) Xufwendungen zur Erhaltung der
Subftanzwerte,
Beihilfen zur Erhaltung der Subftanzwerte werden für fol
gende Aufwendungen gewährt:
a) Aufwendungen, die für notwendige Neparaturen zur Verbin:
derung eines Verfallg von Baulichkeiten und fjonftigen Anlager
im freigemachten Gebiet gemacht werden müffen;
Aufwendungen, die notwendia find zur nftandhaltung von il
gelegten Maichinen und fonftigen Anlagen, um fie vor vermeid
baren Schäden zu (hüßen;
*) Beral, hierzu den Auffaß in SWZ Nr. 5 9. 1.7.40 S. &
            
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