Full text : 45.1940 (0045)

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Saarpfälzifhe Wirtfhafts-Zeitung Nr. €

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DR. HANS HAGENBUCH
Saarbrücken, z.Zt. Neustadt an der Weinstraße

Kegelung der Schuldenabwicklung

Eine der Hauptforgen der von der Freimadhung be-{roffenen
 Wirtfchaft bildete der Kompler, der mit der Schul
denregelung und Schuldenabwidlung der freigemadyfen Un:
jernebmen zujammenbing. Die Wirfjhaftskammer Saar:
yfalz hat bereits Furz nad) der Freimacung die Flare
Forderung aufgeftellt und gegenüber den zuffändigen Ynftan-‚en
 mit Nachdruck vertreten, daß als Grundfaß für die
Kegelung gelten müffe, den freigemachten Betrieb unter
ıllen Umftänden in die Lage zu verfeßen, jeine Schulden fc
abzuwickeln, d. bh. zu bezahlen, wie er dies ohne Eintritt der
Sreimadhung getan hätte. Eine reine Stundung etwa in
Form eines allgemeinen Moratoriums wurde abgelehnt, weil
zine derartige Megelung nur zu einer Disfreditierung des
hefroffenen Grenzgebiefes und damit zu einer erheblidhen Erjdwerung
 der feinerzeitigen Wiederaufbanarbeiten in der Hei
nat hätte Führen müffen. In den erften Monaten diefes
Yabres bezw. nad) Nückehr des NReichsfommiffarg und Gau
leiterg aus Wien wurde erneut in verftärftem Maße ver:
jucht, eine entipredjende allgemeine Regelung der Schulden:
abwicklung zu erreichen. Das Prinzip war aud) hier zunächft
die Stundung der fangfriftigen Schulden, insbefondere der
Hypokhekfen: und Srundfhulden, die DBereitftellung von
Mitteln zur Ermöglihung der tatfächlihen Bezahlung der
übrigen Schulden und die Uebernahme der während unt
durch die Freimadung aufgelaufenen Zinjen aus diefen beiden
Schuldenarten als Freimacdhungsfolgen auf das Reid.
Alg Teilergebnis diefer fchwierigen Verhandlungen
liegt nunmehr die Verordnung über die Schuldenabwidtung
im Freimadungsgebiet vom 5. Yuli 1940 vor, die der
Neichsminifter der Yuftiz im MNMeichsgefeßblatt Teil 1
Nr. 120 vom 8. Yuli 1940 S. 947 und 948 veröffentlicht
und die anfcdhließend abgedruckt wird.
Die Verordnung bafiert auf $ 36 der VBertragshilfe:
perordnung vom 30. 11. 1939 (fiehe Merkblatt Nr. 2 der
Wirtihaftskammer Saarpfalz), wonach der NMeichsminifter
ser Yultiz ergänzende VBorjchriften erlaffen kann,
Das Kernftü der Verordnung vom 5. Yuli 1940 ift
die Stundung beflimmter Forderungen, die be
reitg vor dem I. September 1939 begründef
waren, an Schuldner aus dem Freiaemadhten Geyiet


Bis zum 1. September 1941 fFönnen Kapiafrüdzahlungen
 auf Grund einer Ihon vor der
Sreimachung durdy Hypothek oder Srundfhuld ge
idjert gewefenen und Iinzwijden fällig gewordenen For d ezung
 nicht verlangt werden und für die hierauf feit dem
i. September 1939 planmäßig bis zum obigen Termin fällig
werdenden Zilgungsbeträge wird die Zahlungsver:
pflichtung ausgefeßt. Als Kriterium wurde alfo nicht etwa
zin wirfichaftlidher Tatbeftand, wie z.B. die Langfriftigfeif
gewählt, fondern ausichließlidy die formelle, jurifiijhe Tat-‚ade
 der grundbuchprandrechtlihen Sicherung. Dabei bleiben
die Nechte des Gläubigers, die fi nady $$ 1133 bis 1135
zei Eintritt einer Verfchlechterung des SGrundftüds ufw.
“racken, ausdrücklich erhalten: es darf wohl ohne weiteres

angenommen werden, daß die Folgen der Freimadung unt
Fonftige Kriegsfolgen hierbei befonders berücfichtigt werden
Big zum 1. März 1941 kann die Kapital.
rücgahblung aus jonfigen Darlehen mit einer
Laufzeit von mehr alg einem Yahr nicht gefordert wer
den, fofern diefe für die Zwecke eines gewerblichen oder land.
und Forftwirtfhaftliden Betriebes oder Haufes
odr einer Berufstätigkeit im freigemacdten Sebie:
vor der Freimacdhung aufgenommen wurden.
Sorern diefe Stundungen eine unbillige Härte Für
den Gläubiger bedeuten und dem Schuldner eine frühere
 Zahlung zugemutet werden Fann oder bei Eintritt von
vereinbarungsgemäß vorzeitige Fälligkeit ausfsfenden Um:
‚tänden, Fann nad) den VBorfchriften der BVertragshilfe deı
Nichter auf Antrag des Gläubigerg die Stundung ab
Aürzen.
Zinf{en fowie BVerwaltungskoftenbeiträge und Ueber:
siehungsprovifionen werden ebenfalls Fraft Sefjeßes bis zum
|. März 1941 geftundet, foweit die bis dahin feil
der Freimachung fällig wurden oder werden und aus einer der
beiden obengenannten Forderungsarten (grundpfandrechflid
zeficherte oder fonftige weckbeftimmte mit über 1 Yahr Lauf
;eit) herrühren. Soweit ein folder Schuldner aber in der
Iwijchenzeif die Zinjen fhon aezahlt hat, Fann er fie nid
surücfordern.

WVerzugszinfen (oder Zinszufhläge wegen Berugs)
 Fönnen für die Zeit vom 1. September 1939 big
31. Auguft 1940 nicht gefordert werden, fofern der Schuld
ner am 1. September 1939 feinen Wohnfig oder Sig im
freigemachten Gebiet haffe und die vor der Freimacdhung ent:
Aandene Schuld einem der oben für die „Jonftigen Darlehen“
umfehriebenen Zwecke diente. Zinfen nad) der Wechfel- unt
Scheckordnung aelten nicht alg Berzugssinfen in Ddiefem
Sinne.

Die ‚DVBerordnung felbft enthält nichts darüber, a
welchem Wege und in weldem Umfang nun der GTläu:
biger einen Yusgleid oder eine EntfhHädl.
gung für die zunächft augfallenden Zinszahlungen ufm. er:
haft. Dasielbe gilt hinfichtlidh des Schuldners, der in
ywifden {dhon VBerzugszinjen bezahlt hat, die nad) der jeßi
zefroffenen MNMegelung gar nicht hätten gefordert werden
yürfen. Entfjprechend der her den eingangs erwähnten Ber:
yandfungen zum Ausdruck gefommenen grundfäßglichen Ein
tellung der beteiligten Neichsftellen wird jedoch in Kürze mi
ner enfipredenden Regelung der Zinsfrage I
dem Sinne gerechnet werden Fönnen, daß über die jeßt aus
geiprocdhene Stundung hinaus durdy materielle Neidh8:
hilfe die taffächliche Zinszahlung an den Stäubiger in
einer geeigneten Form ermöglicht wird und für den freige
machten Schuldner damit die nofwendige Entlaftung durd
taffädhlide Scouldenabwidlung ihre vraf
tifche VBerwirkfichung findet.
Alle weiteren Einzelheiten ergeben fid aus dem nad
folgend abaedruckten Wortlaut der Verordnung:
            
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