Full text : 45.1940 (0045)

15, Suli / 45. Yabrgang
DR. HANS HAGENBUCH
Saarbrücken, z. Zt Neustadt an der Weinstruße

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Koftenerftattung für die Wiedereinzäumung der Wirtichaft

Der NReichswirtffhaftsminifter hat mit Erlaß vom 5. Yuli
1940 an die Bezirkgwirtfchaftgämter der freigemacdhten weft:
liden Gebiete beftimmt, daß die Koften für die Heimbeförderung
 grundfäßglih vom MNReid) erftattet werden, und zwar im
leiden Umfange, wie dies entfprechend feinem bekannten
Rd. Erl. vom 1. April 1940 (SWZ Mr. 1/2 vom 30. 5. 4C
S.7) hinfichtlid der Freimadhungskoften angeordnet wurde
Wer daran denkt, wie fchwer es feinerzeit gewefen ift unt
mie lange e8 gedauert hat, bis eine Megelung der Erftattung
jener Kolten erreidht werden Konnte, die der Wirtfchaft bei
der Freimacdhung entftanden waren, wird über diefen fhnellen
Entfcheid des Meichswirtfchaftsminifterg befonders erfreul
und dankbar fein. Yebt find von vornherein Hare VBerhält
niffe gefhaffen. Yeder Betrieb weiß nunmehr — ganz Int
Segenfaß zu den Borgängen bei der Freimadhung —, dali
dag MNReich die Koften übernimmt und welde Koften er er.
tattet bekommt. Es war allerdings diesmal bei der Wieder
zinräumung aud) einfacher. Man hatte das Prinzip des Er.
jaßeg folder Koften bei der Freimachung erftmals durd)-paufen
 müffen, man hatte Faum eine VBorftellung, welde
Summen dadurd) auf dag Reich übernommen werden muß:
jen, man batfe erft einmal die Mittel und Wege auszudenfen
 und zu organifieren, mit deren Hilfe alsdann die
Seftftellung der Freimadhungskoften und ihre Erftattung erjolgen
 fonnte. Alle diefe pfucholecgifchen, juriftifidhen, finanıpolitifhen
 und ‚technifdhen Yeberlegungen, deren Klärung
und Feftlegung damals fo fchwierig und zeifraubend waren,
brauchen heute bei der Heimkehr unferer Wirtfehaft nicht
mebr durchgemacht zu werden, es Fann vielmehr auf die nunmebr
 in vielen Monaten durdgeprobte und tändig auf Grund
der praftifhen Erfahrungen verbefferte und vereinfachte
Regelung der Freimadhungsfoften zurücgegriffen werden.
Dies gefhieht denn audy nicht nur dadurch, daß die Frei:
macungsFEoftenrichtlinien vom 1. Ayprik 1940 ebenfalls für
den Umfang der erftatfungsfähigen Wiedereinräumungsseften
 maßgebend find, fondern audy hinlichtlidy des Er-Tattungsverfahrens
 fowie der übrigen Beftimmungen — abzefeben
 von den nachftehend genannten Abweidhungen —,
ıllerdings — und das ift ebenfo wichtig wie erfreulich — nur
joweit die finngemäße Anwendung möglid und „z wedmäßig‘
 ift, wobei ausdrüclidy) betont wird, daß bei der
Erftattung „grundfäßlidh aroßzugta zu verfahzen
 ift.
Diefe Anweifung zu der notwendigen Sroßzügigkeit if
wohl ebenfo dem begrüßenswerten Willen entfprungen, den
dringenden Beduürfniffen der Betroffenen, d. h. der heim
febrenden und vor neuen Yufgaben jtehenden Wirtfchaft, ge
seht zu werden als aud) der Tatfache, daß der Borgang der
Beimführung unferer Betriebe in jeder Hinfidht wefentlich
zinfacher gelagert ift, alg die feinerzeitige pIShlidhe Frei:
madung. War damals fo ziemlich alles unklar und unficher,
io gebt demgegenüber die Wiedereinräumung der Wirkfehaft
n voller Ordnung und zwar planmäßig, mit ordentlicher
and gründlidher Vorbereitung ohne Ueberftürzung und Ymprovifation
 vor fih. Ym Gegenfaß zur Freimadung ftehen
yeute bei der Heimkehr die normalen Transportmittel, ein
geordneter Arbeitgeinfaß, cin Hares bis in alle Einzelheiten
hinein genau vorgeplantes Einräumungsziel und Wiederaufdauprogramm
 jedem Betrieb zur Verfügung, Deshalb wer:
den au die Wiedereinräumungsmafinahmen des Betriebes
normal, einfach), Ear und leicht überfehbar fein. Und daraus
zraibt fich wieder, daß die durch diefe Maßnahmen entfiebenjen

 Koften und Aufwendungen viel einfacher und leichter Felt
uftellen und augzuweifen und damit vor allem aud) feitens
eg Meiches bei der Erftattung viel leichter, einfacher und
'hneller Fontrollierbar und prüfbar fein werden. Der Ve
irieb felbit fann die AYufzeidnungen uber feine
WiedereinräumungsFkoften von Anfang an
“idgtig und Lücdenlosg durdführen, die er:
‘orderliden Belege aleid ordnungsgemäß he,
')affen und fammeln, Heder Betrieb, der hei deı
’n jeder Hinficht viel fhwieriger gelagerten Sreimadungs
“pftenerftattung erfahren bat, welde Berzögerungen, weld:
ınnöfiger Arbeitsaufwand und wieviel Berärgerung auf
‘ommen, wenn man nicht von vorncherein weiß, was, mic
siel und unter welden Borausfeßungen allein an Kolten er
‚tattef werden kann, wird darauf ganz befonders adıten. Des
5alb fol bier noch Kurz erläutert werden, welde Koflten
5er Wiedereinräumung nad dem Erlaß vom
5, Suli 1940 erftatfungsfähig find.
‚ Es werden grundfäßlidh die Koften „erftaftet, die ent
ftanden find dur das Berbringen, d. bh. den
NMüctktransport von Wirtihaftegütern aller Arı
vom Bergungsort, an dem fidy der Ausweichbetrich, das
Abwickungsbüre oder das Beragungslager befindet, bıs
zum Heimatitandort, an dem fidy der Bekrieh
vor der Freimachung befunden hat. Der Nücktransporı
it aber aud) dann erftattungsfäbig, wenn er nad) einem
anderen, neuen MNiederlafungsort erfolgt, fofern diefer
nur im freigemacdhten Sebiet liegt.
Unter Wirtfhafktggüktern in vorftebendem Sinne
it alles zu verfteben, was zum Betrich ge:
hört, denn grundfäßlih fol der gefamte Betrieh
zurücdgeführf. werden. Dazu gehören alfo ingbefonder.
aud alle Bürseinrichtungen, Mafdinen, Kraftwagen,
Warenvorräte, Robhfteffe ufwy. VBor allem ift wichtig,
daß nicht nur die Gegenftände darunterfallen, die aus
dem freigemachten Sebiet mitgebracht wurden, fondern
auch jene, die feit der Näumung im NRab
men des Betriebes hezw. feiner zwifdhenzeitliden Weiter:
führung als „Surrogate für in Abgang gefomment
SGegenitände‘‘ erworben worden find. Hierzu
werden beifpielgweife genannt: Ergänzung von Waren
'agern, Nobftoffvorräten ufw.
Die bei der Erftattung der Freimachungskoften fr
icharf durchgeführte Trennung zwifden den Segenitänden,
die dem Betrieb unmittelbar gedient haben und deshalb
zu ihm gebören und jenen, die dem perfönlichen Sebrauch
dienen, braucht bei der Wiedereinräumung nicht mehr
aufrecht erbalten zu werden, was das Verfahren ebenfalls
wefentlid) erleichtern wird.
Die Fradten für den Heimtransport diefer Suter
mit der Reichsbahn werden gefundet, deshalb wer:
den Babhnfrachten nur fomweit erftattet, alg fie
der Antragiteller felbit gefragen bat.
Die Koften des Ankrangportgs und des
Abtransport von der Bahn fowie der Knan
iprudnabme anderer Verkehrs und Hilfsmittel werden
zrftatftef.
Tür die NMückbeförderung mit eigenen Kraftwagen
werden im SGegenfaß zur Sreimachung Kraffitoffe nid
mebr auf befondere Scheine Foltenlog verabfolgt, fonderr
nur gegen Bezahlung zugeteilt, fodaß diefe Ireih
            
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