Full text : 3.1928 (0003)

Bei den nach dem 1. April, 1923 ängestellten Beamten ist das
Besoldungsdienstalter en in der Eingangsgruppe unter An—
vendung der preußischen oder bayerischen Bestimmungen sest—
zusetzen, bei Beförderungen wird ihr Besoldungsdienstalter gleich—
alls wie vorstehend angegeben, berechnet.
2. Bei denjenigen Beamten, die aus freien Berufen stammen
and zuerst in einer höheren Gruppe angestellt worden sind ohne
die betreffende Laufbahn ordnungsmäßig durchlaufen zu haben,
deginnt das Besoldungsdienstalter ed mit dem Tage
hrer Anstellung in der Gruppe, die ihnen bei der Anstellung
zugebilligt worden ist. Erfolgie die erstmalige Anstellung in
einer Zwischengruppe, so gilt das B. D. A. in dieser Gruppe
unverändert auch für die entsprechende Grundgruppe. Sind
ihnen bei der Anstellung Besoldungsdienstjahre angerechnet wor⸗
den, so bleibt die Anrechnung bestehen. soweit sie geseklich zu—⸗
lässig war.
Bei sämtlichen Beamten des oeen mittleren Dienstes
Obersekretäre, Oberinspektoren, Amtmänner, Oberamtmänner,
Rentmeister, Gemeindebaumeister und sonstige Beamte in Son—
derstellungen oder leitenden Stellungen, die aus dem gehobenen
nittleren Dienst hervorgegangen sind) sind jedoch Dienstjahre
die vor dem vollendeten 2. Lebensjähre liegen, nicht anzurechnen.
es sei denn, daß die Anstellung selbst vor diesem Zeitpunkte
erfolgt ist.
Bei Polizeikommissoren, Polizeiinspektoren usw. ist die Lauf⸗
zahn vom Tage der Anstellung in der Eingangsgruppe ihrer
werst eingeschlagenen Lzusbahn durchzurechnen bis zu der
ruppe, in der sie sich heute befinden
Sind sie sofort als Polizeikommissare angestellt worden, so
wird ihr B. D. A. genau so berechnet wie das der Beamten
der gehobenen mittleren Laufbahn (Bes.Gr. 7).
Die Berechnung erfolgt nur nach den deutschen Gruppen. Die
saaxländischen Zwischengruüuppen bleiben unbeachtet. Auf alle
Fälle sind aber die Bestimmungen bezüglich der Anrechnung der
Vordienstzeiten, die für die Staalsbeamten in Geltung sind. ent⸗
prechend anzuwenden.
3. Die bestimmungsgemäße Festsetzung des B. D. A. hat durch
die Gemeindeverwaltungen (Kreisausschuß) zu erfolgen; sie unter⸗
iiegt der Nachprüfung des Vorsitzenden des Kreisausschusses
bei Kreisen und in Städten der Abteilung des Innen). Das
B. D. A. der Bürgermeister und Rentmeister wird von dem
Kreisausschuß, in Städten von dem Verwaltungsausschuß nach
Anhörung der zuständigen Vertretungen festgesetzt.
4. In keinem Falle darf durch die vorstehend vorgeschriebene
Neuberechnung des Besoldungsdienstalters ein Beamter einen
Verlust von mehr als 6 Jahren gegenüber dem Besoldungsdienstalter
 erleiden, das für ihn nach den am 30. September 1927
zeltenden Bestimmungen in der saarländischen Besoldungsgruppe
sestaesett war. aus der er am 30. September 1927 besoldet wurde.

84.
Die Ueberführung aus der 18 Gruppenordnung in die an—
iegende neue Besoldungsordnung erfolgt nach Maßgabe der
eiliegenden Ueberführungsvorschriften (Anlage II).
Diese Ueberführung erfolgt, soweit in den Ueberleitungsvor—
hriften nicht etwas änderes vorgesehen ist, nur aus der Grund—
zruppe. Soweit einem Beamten eine Aufrückungsgruppe zu⸗
lebilligt war, kommt diese Aufrückung nicht in Beträcht
85.
Die Neuregelung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab
Saarbrücken, den 30. November 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Aungelegenheit des Innern:
E. C. Wilton

Saorbrücken, den 4. Dez. 1928
Kegierungskommission des
Saargebietes

Anwei sung

direktion des Innern.
gb. Nr. J. E. VIII. 286,28 H.
zur Ausführung der neuen Besoldungsbestimmungen für die
Kommunalbeamten vom 30. November 1928
Auf Grund der neuerlassenen Ausführungsbestimmungen vom
0. November 1928 sind unverzüglich die Stellenpläne neu auf—
ustellen und die Beamten in die neuen Besoldungsgruppen
iberzuleiten. Die Ueberleitung ist binnen 2 Monaten zu er⸗
edigen.
Die Ueberleitung hat nach Maßgabe der Ausführungsbestim⸗
aungen und der besonderen Ueberleitungsvorschriften zu erfolgen.
hZierbei ist folgendes zu beachten:
1. Wie bei den Staatsbeamten muß für jeden Kommunal⸗
heamten das Besoldungsdienstalter A in 8 3 der Aus⸗
führungsbestimmungen angezogenen Vorschriften neu be
rechnet werden. Es ist nicht angängig, von dem Den na
dienstalter auszugehen, das die Beamten früher nach der
preußischen (bayerischen) 13. Gruppenordnung hatten.
Die Festsetzung des B. D. A. der Bürgermeister erfolgt durc
den Kreisausschuß (in Städten von dem Verwaltungsaus—
chuß) nach Anhörung der zuständigen Vertretungen.
Soweit die Anrechnung früherer Dienstzeit in Frage kommt,
4 zu unterscheiden. welchen Werdegang der Bürgermeister
tte.

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