Artikelsb.
1. Fühlt sich der einzelne Beamte oder ständig Ange—
stellte hinsichtlich der Eingruppierung und Einstufung in
seinen Rechten verletzt, so kann er die Entscheidung des
Landesschiedsgerichtes für das Saargebiet anrufen.
Ausgeschlossen ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts
soweit die Einreihung in eine Aufrückungs- oder Beförde—
rungsstelle in Frage kommt.
2. Das Landesschiedsgericht stellt den Besoldungsan—
spruch des Beamten und Angestellten endgültig fest. Die
Entscheidung ist für die Verwaltunagas- und Zivilgerichte
bindend.
3. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für
die Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche der Kom—
munalbeamten im Rechtswege unberührt, wobei für Kom—
nunalbeamte des bayerischen Gebietsteiles die Vorschriften
der Artikel 176 178 des bayerischen Beamtengesetzes vom
16. Auaust 1908 entsprechend Anwendung finden.
Artikel7.
1. Das Landesschiedsgericht für das Saargebiet hat
—DD2
etzung von 5 Mitgliedern. bestehend aus dem Vorsikenden
ind 4 Beisitzern.
2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von
dem Mitglied der Regierungskommission für die Angelegen—
heiten des Innern ernannt: sie müssen zum Richteramte
vefähigt sein.
3. Die Ernennung der Beisitzer sowie deren Ersatzleute
n erforderlicher Zahl erfolgt gleichfalls durch das Milglied
der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern.
Die näheren Bestimmungen über die Berufung der Bei—
itzer und Ersatzleute sowie über das Verfahren vor dem
Landesschiedsgericht werden durch die Ausführungsbestim—
mungen erlassen
Artikels
Das Mitglied der Regierungskommission, beauftragt mit
den Angelegenheiten des Innern, erläßt die zur Aus—
führung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
Artikel T,
Die Verordnung tritt rückwirkend vom 1. April 1923 in
raft. Gleichzeitig treten die ihr entgegenstehenden Be—
timmungen außer Kraft.
Saarbrücken, den 6. Dezember 1923.
Im Namen der Regierungskom mission:?
Der Präsident:
Nault,., Staatsrat.
Ausführungsbestimmungen
ur Verordnung vom 6. Dezember 1823 betrejsend Neuregelung
er Besoldung der Beamten der Gemeinden u. Gemeindeverbände.
81.
Auf Grund des Ariikels 8 der Verordnung beireffend Neu—
egelung der Besoldung der Beamten der Gemeinden und Ge—
neindeverbände werden folgende Aussührungsbestimmungen er—
assen:
Anstelle der den Ausführungsbestimmungen vom 2. Februar
928 beigefügten Besoldungsühbersicht kritt die anliegende Be—
oldungsübersicht (Anloge J). F
Auf die Besoldung der Gemeindebeamten findet die Verord—
ung vom 13. Juli 1028 betreffend die Besoldung der staatlichen
zeamten des Saargebietes nebst ihren Anlagen entsprechende
Inwendung.
838.
Die Ueberleitung der Beamten der Gemeinden und Gemeinde—
erbände des Saargebietes erfolgt wie bei den Staatsbeamten
erart, daß das Besoldungsdienstalter der Beamten zunächst
rach den Bestimmungen neu festzusetzen ist, die jeweilts in
Freußen und Boyern bis zum 30. September 1927 in Gültigkeit
varen, und daß dann die Beamten mit den neuerrechneten Be—
oldungsdienstalter nach Maßgabe der besonderen Ueberleitungs—
orschriften (Anlage II) übergeleitet werden.
Hierbei gelten die Vorschristen für die Ueberleitung der
ztaatsbeamten des Saargebietes (Uevo) mit folgender Maßgabe:
1. Für die vor dem 1. April 1923 ernannten Beamten wird
»as Besoldungsdienstalter als Ausgangspunkt genommen, das
ie in ihrer Eingangsgruppe der preußischen oder bayerischen
Besoldungsordnung haften. Falls dieses Besoldungsdienstalter
er Eingangsgruppe nicht gemäß den spüter eingesührten Ver⸗
esserungen verändert worden d so sind diese Verbesserungen
orzunehmen. Nep gehören beispielsweise die weitgehendere
Inrechnung der Arbeiterdienstzeit,. die Neufestsetzung der diäfa⸗
ischen Dienstzeit der höheren Beamten, die Anrechnung der
zachschulzeit und der Privatdienst der technischen Beamten sowie
ie Fälle, in denen in Preußen oder Bayern die Eingangsaruppe
inderweit festgesetzt worden ist.
Für die Beförderungen werden die aufeinander folgenden
hesoldungsdienstalter von dem Besoldungsdienstalter in der
zingangsgruppe usgehend und ishrsen der vom Zeit⸗
punkte der Beförderungen geltenden Vorschriften neu be⸗—
eschnet, (S. Uebersichten 1.-218. S. 255—259, R. B. Bl. 1924.)
Die Beförderungen in ensen Zwischengruppen bleiben
zei der Berechnung außer Betracht; als Beförderungsdaten in
en preußischen Gruppen sind die Daten der Beförderung in die
aarländischen Gruppen anzusehen, die den preußischen Gruppen
direkt vergleichbar sind:
Saarländische Gruppe:
1-V]
VIII
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XV
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XVI
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zum Einreiben
* * *
ꝛeiRheumatismus, Hexenschuf, Gliederschmerzen, Jochias, Reuragien,
Folgeerscheinungen von Gicht und Influenza.
Man frage seinen Arzt.
Salit⸗Oel enthält als wirtsamen Bestand eil 50016 Salit. pvur, Salit-Treme in Tuben Wose,
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