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83. Jahrgang Saarbrücken, den 15. Dezember 100 Nummer 650
Inhalt: Besoldung der Kommunalbeamten. — Grundsätze für die Gewährung von Notstandsbeihilfen an Beamte. — Von
der Bundesleitung — Aus den Verbänden. — Mitteilung der Beamtenbank. — Beamten-Rundschau.
BESOLDVNG DEP KOMMUNAIBEAMTEN
Ve roroͤnung
betreffend die Neuregelung der Vesoldung der Beamten
und Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Artikel2.
Die Vergütung, der im Dienste der Gemeinden (Ge⸗
neindeverbaͤnde) stehenden Personen, die durch die Ge—
neindevertretung als ständig Angestellte erklärt werden,
jat nach den für die Vergütung der staatlichen Angestellten
zeltenden Grundsätzen zu erfolgen.
Artikels.
1. Die nach vorstehender Bestimmung erforderliche Neu—
egelung der Dienstbezüge ist innerhalb einer Frist von
wei Monaten nach Veröffentlichung dieser Verordnung
orzunehmen.
2. Die hiernach zu erlassenden erstmaligen Besoldungs—
rdnungen sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Das
vleiche gilt von Beschlüssen über Abänderungen dieser
Besoldunasordnungen.
Artikel 4.
4. Beanstandet die Aufsichtsbehörde die eingereichte Be—
oldungsordnung, so legt sie dieselbe innerhalbe eines
Monats nach Eingang dem Landesschiedsgericht zur Prü—
ung und Feststellung vor. Die vom Landesschiedsgericht
ür das Saargebiet getroffene Feststellung ist endgültig
ind für die Gemeinde (Gemeindeverband) verbindlich.
2. Ist innerhalb der vorgenannten Frist eine Beanstan—
»ung durch die Aufsichtsbehörde nicht erfoigt, so ist die ein—
zereichte Besoldungsordnung in Vollzug zu setßßen. Die
iächsthöhere Aufsichtsbehörde kann jedoch innerhalb einer
veiteren Frist von einem Monat däs Landesschiedsgericht
im Entscheidung gemäß Absatz 1 anrufen.
Artikel 5.
Die Aufsichtsbehörden haben jederzeit das Recht. die Ein—
tufung der Beamten und Angestellten in die Besoldungs—
zrdnungen nachzuprüfen. Dabei auftretende Beanstan—
zungen sind nach Maßaabe des Artikels 4. Abs. 1. 4u ho-Andeln.
Auf Grund der Artikel 19 und 23 der Anlage zu Ab—
ichnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
berordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
zewählten Vertreter der err gemäß ihrem Be—
schlusse vom 5. Dezember 1928, was folgt
ArtikellJ.
1. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet,
die Besoldung ihrer hauptamtlich angestellten Beamten
dergestalt neu zu regeln, daß die Dienstbezüge denjenigen
zleich zu bewertender Staatsbeamten entsprechen.
2. Bei dieser Regelung sind alle Umstände zu berücksich—
zigen, die für die Bewertung in Betracht kommen, insko—
sondere:
a) die —— und Verantwortlichkeit des Amtes
unter besonderer gtiguns der hierfür geforder—⸗
ten Vor⸗ und Ausbildung sowie der Kenntnisse und
Leistungen;
die Dauer der Amtszeit (Anstellung auf Zeit oder
Lebenszeit) und die besondere Eignung des vetreffen—
den Beamten.
3. Voraussetzung für die Gleichstellung mit den Staats—
zdeamten ist die deit e Ablegung der für die Beamten—
lategorie vorgesehenen Prüfungen.
1. Das Mitglied der Regierungskommission für die An—
zelegenheiten des Innern kann besondere Bestimmungen
iber die Ausbildung der Beamten und den Nachweis ihrer
achlichen Befühigung bei Anstellung und Beförderung er⸗
assen. Die Prüfungsvorschriften haben im allgemeinen
denen für die Staafasßeamten au entiünrechen.
Aerhekaco der Seldentzcsuon Beamtenhanen
Nur noch in diesem Monet können Kollegen über 50 n
Mitglied werdenl
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