Full text : 3.1928 (0003)

7. Für die Saarpfalzbeamten nicht das Bayerische Besol⸗
zungasgesetz, jür die Beamten der Heil- und Pflegeanstalt Merzig
ist nicht die Besoldungsordnung für die Rheinische Provinzial—
erwaltung, für die Seminar-Oberlehrer und Sem'nar-Schul⸗
räte sind nicht die entsprechenden Preußischen Abwicklungs—
Besoldungsordnungen durchgeführt worden.
8. Die Lehrerbesoldungsgesetze (VBG, BG, GBG) sind nicht
estlos übernommen worden.
9. Als Wohnungsgeldzuschuß sind abweichend vom Reich feste
Szätze vorgesehen.
Die eingesetzten Beträge entsprechen nicht einmal den Bezügen,
die sich ergeben aus der Multiplikation der Reichswohnungs—
geldsätze mit dem gesetzlichen Mietfaktor des Saargebietes. Sie
berücksichtigen also weder die Mietsätze in Altwohnungen, noch
die besonderen Aufwendungen hierfür, noch die gesetzlich zuge—
Essenen Aufschläge für neubezogene Altwohnungaͤen, noch die
Mietpreise für Neubauwohnungen.
10. Die Bezüge werden nicht nach dem Börsenkurs errechnet.
Hierzu verweisen wir auf die besondere Verpflichtung im vor⸗
etzten Absatz des Artikels 3 der Abrede von Baden-Baden.
11. Dasselbe gilt auch für die Nebenbezüge, wie Reisekosten,
Umzugskosten, Beschäftigungstagegelder, Auswandsentsu,ädigun⸗—
gen, Entschädigungen für doppelte Haushaltsführung, Nacht-⸗
Rienstentschädigungen usw.
Diese werden immer noch nicht sämtlich nach den Reichsgrund⸗—
atzen und nicht nach dem Börsenkurs gezahlt.
12. Ferner sind im Saargebiet noch nicht durchgeführt die
eichsbestimmungen betreffend
a) Zahlung von Abfindungsbeträgen für verheiratete weib—
liche Beamte,
o) Erholungsurlaub,
c) Dienstpostenbewertung,
4) Einsicht in die Personalakten,
e) Petitionsrecht,
) Dienststrafverfahren.
Zu 7) bitten wir, bis zu der im Reich vorgesehenen Neureg⸗
iung die jetzt noch gültigen Reichsbestimmungen künftig anzü—
venden.
Wir geben der bestimmten Erwartung Ausdruck, daß die Be—⸗
imtenschaft des Saargebietes auf Grund der Verhandlungen in
Bonn nunmehr auch hinsichtlich der vorstehend herausgesitellten
Punkte zu ihrem vollen Rechte kommt.
Im Artikel 5 und 6 der Abrede von Baden⸗Baden erklärten
ich die deutschen Heimatverwaltungen bereit,
„für Beamte, die durch die Regiterungskommission befördert
worden sind, gleiche Beförderungen auszusprechen, soweit dies
nach ihren Haushalts- und beamtenrechtlichen Bestimmungen und
ihren Ernennungs- und Beförderungsgrundsätzen möglich ist.“
„Soweit bei einzelnen Beamtengattungen für die Aufrückung
Ider Beförderung die Errechnung eines bestimmten Dienstalters
oon Bedeutung ist, „wollten“ sich die Heimatverwaltungen und
die Regierungskommission, um diese Beförderungen, soweit dies
nach ihren Haushalts- und beamtenrechtlichen Bestimmungen
und ihren Ernennungs⸗ und Beförderungsgrundsätzen möglich
ist, gleichzeitig vornehmen zu können, Mitteilung zugehen lassen,
vbad ei Ansicht nach ein in das Saargebiet beurlaubter
deutscher Beamter zur Aufrückung oder Beförderung heranstehen
würde. Die Regierüngskommission wollte den deutschen Beamten
non der Mitteilung ihrer Heimatverwaltung Kenntnis geben.“
Die bisherige Durchführung dieses Teiles der Abrede hat
oße Härten gebracht.
Im Allgemeinen sind bis jetzt von der Regierungskommission
die Beförderungsstellen lediglich im Verhältnis der Größe des
Saargebiets zum Reichsgebiet aus dem Personaletat des Reichs
estgesetzt worden. Das ist ein großes Unrecht.
Man kann ein ausgesprochenes Industrie- und Grenzgebiet
mit Zentralverwaltung, nicht vergleichen mit einem beliebigen.
gleichgroßen Stück des Reichsgebiets. Für den Vergleich kann
aur ein gleichgroßes Reichsgebiet mit ähnlichen Verhältnissen in
Frage kommen. Wenn im Saargebiet Beamte im größeren Um—
ange auf Dienstposten mit großen Anforderungen beschäftigt
verden, müssen auch die entsprechenden Beförderungsstellen ge—
chaffen werden.
Dasselbe gilt von dem Dienstalter.
Ein Beamter des Saargebietes, der nach seinem Dienstalter
zur Beförderung steht. kann nicht deshalb von der Beförderung

usgeschlossen werden, weil im Zuich für die Beförderung nur
zeamte mit höherem Dienstalter in Frage kommen.
Die Festsetzung der Beförderungsstellen im Saargebiet und der
lusspruch von Beförderungen trägen nur dann den tatsächlichen
Kerhältnissen Rechnung, wenn sie wie folgt geschehen:
1. Zunöchst ist im Saargebiet eine neue Dienstpostenbewertung
iach den Reichsbestimmungen vorzunehmen.
2. Auf Grund des Ergebnisses dieser Dienstpostenbewertung
verden die Beamten,
soweit sie ihre Laufbahnvorschriften erfüllt haben und nach
ihrem Dienstalter im Saargebiet an der Reihe sind, (doch
nur wo dies vorgeschrieben ist)
efördert.
Im Falle ein Beamter im Sinblick auf die Reichsverhältnisse
Unspruch auf Beförderung erheben kann, ein solcher höherer
bosten aber im Saargebiet nicht vorhanden ist, wird dem Be—
imten für seine Person das Gehalt zugebilligt, das sonst für den
utsprechend höheren Posten ausgewoͤrfen würde.
Wir bitten die Regierungskommission, in diesem Sinne zu—
ammen mit der Reichsregierung in Bonn eine Abänderung bzw.
ẽrgänzung der Abrede von Baden-Baden herbeizuführen.
Eine Abschrift dieser Eingabe haben wir der Reichsregierung
zugehen lassen mit der Bitte, im gleichen Umfange ihrerseits die
oon der Regierungskommission ausgesprochenen Besörderungen
anzuerkennen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebietes:
Beamtenbund des Saargebietes
Vereinigung der höheren Beamten des Saargebietes.
Verband der Büroangestellten und -VBeamten des Saargebietes.
Bund der techn. Angestellten und Beamten.
Fewerkschaft Deutscher Eisenbahner e. V
Verband Deutscher Techniker.
Einheitsverband der Eisenbahner Deutschlands
J. A.
Schneider.

Legierungskommission
*s Saaraebiekes.

Abschrift!

Saarbrücken, den 30. Nov. 1928
Schloßplatz 15.

Generalsekretariat und
Direktion für auswärkige
Angelegenheiten.
8. & Kr. 2755

An
die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebiekes,
zu Händen des Beamtenbundes,
Saarbrücken 3,
Königin Luisenstraße 39, 1.
In Gemäßheit des von der Regierungskommission in ihrer
Zitzung vom 26. November 1928 getroffenen Beschlusses. beehre ich
aich, Ihnen in der Anlage“) den Entkwurf der Bestimmungen betref—
end die Lohnangestellten zur gefl. Kenntnisnahme zu übermitteln.
Ils Inkraftsetzungsdatum der Neuregelung ist der 1. Januar 1929
n Aussicht genommen. Die Regierungskommission bittet die An—
gestelllenverbände zu dem Enkwurfe Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich des die drei Monate vom 1. Oktober 1928 bis zum
31. Dezember 1928 umfassenden Zeitraums, wünscht die Regie—
ungskommission zu wissen, ob die Angestellkenverbände damit einerstanden
 sind, daß hier die gleiche Regelung wie für das Jahr
om 1. Oktober 1927 bis 30. September 1928, also eine gleich—
näßige Erhöhung der Bezüge um 5 Prozent, vorgenommen wird.
Des weiteren beehre ich mich Ihnen mitkzukeilen, daß die Re—
ierungskommission in ihrer Sitzung vom 28. November 1928 von
hrem Schreiben vom 20. November 1928. A G. Me119 11. 28,
gennknis genommen hat.
In Anbekracht des Tones dieses Schreibens hat die Regierungstommission
 beschlossen. darauf keine Antwort zu erkeilen.
Der Generalsekrrefär
ser Reolerungskommission des Saargebietes:
Pierrotket.

*5 Anlagen.

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