VONDERBUNDESLEIIUNG
Verwallungs-Akademie Saargebtet
Heute, den 8 Dezember 1928, ab 4 Uhr liest Herr Staatsanwalkchaftsrat
Dr. Berndt.
Am Samstag, den 15. Dezember 1928, ab 4 Uhr liest Herr Prof.
Dr. Giese über „Staaklsrecht“ (Praktikum).
Andere Beamte wären aus Grund ihrer Dienstiahre und
deistungen im Reich auf einem höheren Posten. Im Saargebiet
st die Beförderung nicht ausgesprochen worden, weil solch höhere
Posten nicht oder nicht genügend vorhanden sind oder aber, weil
zie Bewertung der Dienstposten nicht nach den Bestimmungen
zes Reichs vorgenommen ist.
Hierzu wird auch auf das Versprechen der Regierungskom—
nifsion in der Verfügung Nr. 10 vom 16. März 1920 hinge—
viesen, das lautet:
„Im Faäalle ein Beamter auf Grund seiner Dienstjahre oder
einer Leistungen Ansprüche auf Beförderung erheben könnte,
in solcher höherer Posten aber im Saargebiet nicht vorhanden
väre, kann durch einen besonderen Beschluß dem betreffenden
beamten für seine Person ein Gehalt zugebilligt werden, das
onst für den entsprechend höheren Posten ausgeworfen würde.“
J. Betr. Uebernahme der deutschen Gesetze, Verordnungen usw.
auf dem Gebiete des Beamtenwesens.
Bei der Durchführung der Besoldungsneuordnung sind fol⸗
ijende berechtigten Forderungen unerfüllt geblieben:
1. In 8 10 der Besoldungsordnung ist nicht wie im Reich
8 11) bei der Anrechnung eines Betrages für die Einräumuns
iner Dienstwohnung die Mitwirkung der örtlichen Beamten—
zertretung vorgesehen.
2. Die Einteilung der Orte in Ortsklassen ist nicht auf Grund
jer in den einzelnen Orten von den Beamten zu zahlenden Mie—
en nach dem Verfahren, das im Reich für die 18. Ergänzung
des Besoldungsgesetzes vom 23. Oktober 1924 angewendet wor⸗
den ist. vorgenommen worden.
*
Abschrift.
Saarbrücken, den 28. November 1828.
4. G. Nr. 123. 11. 28.
An die Regierungskommission des Saargebietes.
Generalsekretariat.
Saarbrücken 1.
Schloßplatz 15.
Zu den Verhandlungen der Regierungskommission mit der
Reichsregierung am 3. Dezember in Bonn, beehren wir uns. fol⸗
jendes ergebenst zu unterbreiten:
Im Artikel 3 der Abrede von Baden-Baden erklärten sich die
Regierungskommission und die deutsche Regierung grundsätzlich
hbereit,
„jede zu ihrem Teil im Rahmen des Möglichen dazu beizu⸗
tragen, daß den deutschen Beamten aus ihrer Dienstleistung im
Saargebiet keine Nachteile erwachsen“.
Die deutsche Regierung wollte zu diesem Zwecke
„der Regierungskommission von Aenderungen der deutschen
vesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften auf dem Ge⸗
biet des Beamtenwesens Mitteilung machen“.
Die Regierungskommission verpflichtete sich ihrerseits,
„um zu vermeiden, daß allgemein das Dienstverhältnis der
zu ihrer Verfügung gestellten deutschen Beamten, insbesondere
dezüglich der Ernennung, Beförderung und Pensionen, un—
zünstiger ist als dasjenige der Beamten der Heimatverwal—⸗
zungen, bestrebt zu sein, die zu ihrer Kenntnis gebrachten deut—⸗
en Bestimmungen im Saargebiet nach Möglichkeit einzu⸗
iühren“.
Die Regierungskommission sagte ferner zu.
„tunlichst bald nach Wiederherstellung gesicherter stabiler
Währungsverhältnisse im Saargeébiet die nicht örtlich abgestuf⸗
zen Teile der Besoldung der deutschen Beamten nicht ungünstiger
u gestalten als nach den deutschen Bestimmungen“.
Von der Regierungskommission sind die vorstehenden Ver⸗
flichtungen in folgenden Punkten noch nicht oder nicht ganz
durchgeführt;
s. Betr. Ernennungen und Beförderungen.
Es gibt im Saargebiet immer noch Beamte, die sich in einer
zöheren Besoldungsgruppe befänden, wenn sie im Reichsdienst
perblieben wäten. (Teilweise haben diese Beamten ihre höheren
Reichsbestallungen in Händen.!)
3. Die Reichsbestimmung (8 21), wonach der Reichsminister
»er Finanzen mit, Zustimmung des Reichsrats und des Aus—
husses des Reichssstags für den Reichshaushalt bestimmen kann,
aß die Dienstbezüge der planmäßigen Beamten bei Ueber⸗
veisung auf ein Konto vierteljährlich im voraus gezahlt werden
ürfen, ist nicht übernommen worden.
4. Die lediglich preußische Bestimmung (Abs. 3 des 8 39 des
breußischen Besoldungsgefsetzes), wongch zu viel erhobene Dienst⸗
ezüge usw. zurückzuzahlen sind, auch soweit eine Bereicherung
nicht mehr vorliegt, wird zu Unrecht auf alle Beamten des
zaargebietes angewandt.
5. Ebenso ist der 8 40 des Reichsbesoldungsgesetzes — Wes⸗—
all einer Stelle von drei freien oder freiwerdenden —, der
veder in dem Preußischen, noch in dem Bayerischen Besoldungs⸗
jesetz, noch in der Reichsbahn-Besoldungsordnung enthalten ist,
m Saargebiet für alle Beamten übernommen worden. — Es
arf hierzu noch darauf hingewiesen werden daß im Saargebiet
hon seit Jahren Abbaumaßnahmen durchgeführt sind und Vor⸗
ussetzungen für solche Maßnahmen nicht vorliegen.
6. Der 8 43 des Preußischen Besoldungsgesetzes betr. Auswir⸗
ung auf die Beamten und ständig Angestellten der Gemeinden
ind Gemeindeverbände ist in der Besoldungsordnung für die
Zgeamten des Saargebietes nicht enthalten.
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