Full text : 3.1928 (0003)

Die Besoldungsordnung für die Kommunal—
dpeamten ist nun endlich durch die Mitglieder
der Regierungskommission verabschiedet. Wir
können wohl sagen „endlich“, denn es hat wirklich lange genug
zedauert, bis diese Bestinmmungen für die Kommunalbeamteñ
das Licht der Welt erblicken konnten. Vom 13. Juli, dem Tage
der unterschriftlichen Vollziehung der Besoldungsordnung für die
inmittelbaren Staatsbeamten durch den Präsidenten der Regie—
rungskommission, bis zum 30. Rovember, dem Tage des Erlasses
üher die Kommunalbeamtenbesoldung, liegt eine 2 panne von
über 4 Monaten, die ausgefüllt war mit internen — orechungen
innerhalb der hierzu berufenen Organe unseres Komba, mit
Verhandlungen der Besoldungskommission und Sitzungen mit
den zuständigen Stellen der Regierung, eine Zeitspanne der
regsten Tätigkeit für die Beteiligten und eine Periode des Vor—
waͤrtstreibens und stetigen Drängens durch die in Betracht kom—
menden Organifationen. Währenddessen wartete der an dieser
Arbeit nicht aktiv beteiligte Teil der Organisationsmitglieder
auf den Erfolg und auf die Bekanntgabe des sicherlich veschei—
denen (man konnte es oberflächlich berechnen!) finanziellen Er—
gebnisses, wie es sich für den einen oder auderen auswirken
dürde Als nun aber mehrere Monate dahingingen, ohne daß
die ersehnte Besoldungsordnung für die Kommungalbeamten und
Angestellten erlassen wurde, begann die Beamtenschaft unruhig
und ungeduldig zu werden. Es war dies auch ein zu natürlichet
Vorgang, denn man hoffte von Tag zu Tag das Ergebnis der
abgeschlössenen Verhandlungen in der VBesoldungskommiffion zu
erfahren und wenn die maßgebenden Steilen um Auskunft an—
gegangen wurden, erhielt man fast regelmäßig die Nachricht,
daß eine Vertagung oder die vorherige Absage einer Besprechung
die Verabschiedung immer wieder hingusgeschoben habe. Vazu
kam noch der Umstand, daß die interessierken Beamten und An—
gestelltenkreise durch ihre berufenen Vertreter nur dere
brientiert werden konnten, weil den Beteiligten über die Be—
handlung der ganzen Materie selbst sowie über den Fortgang
und Stand der Verhandlungen Stillschweigen auferlegt worden
war. Dieses Erfordernis mußte auch, wenigstens von dem verant⸗
wortungsbewußten Führer, aus leicht begreiflichen Gründen
tespektiert werden.

„Durch die Besoldungsrefsorm im Reich, in Preußen und
Zayern war der Beamtenschaft des Saargebietes der Weg ge⸗—
biesen, den sie durch ihre verantwortliche Organisation gehen
außte. Zwei Wege waren bei der Durchführung der Zeolrunas
eform im Saargebiet für die Kommuͤnalbeamten und ⸗Ange⸗
ellten gewiesen, einmal der Weg zur Durchführung der neuen
ieform für die unmittelbaren Staatsbeamten und zum andern
er Weg der Ausdehnung dieser neuen Regelung auf die Kom—
nunalbeamten und Die erste Aufgabe lag in den
egen und rührigen Händen der Leitung unseres Spitzenver⸗
ondes, des Beamtenbundes, den wir zur Lösung dieser Auf⸗
abe auf das Tattrafuigte aneecen daneben hatten wir uns
elbst mit der anderen Aufgabe, die die Kommunalbeamtenschaft
etraf, in unserer Organisation auf das Eifrigste zu befassen.
Dieser Weg, der uns heute am meisten interessiert, nahm
ereits am 26. Januar dieses Jahres seinen Anfang. Die Ver—
andlungen über die Kommunalbesoldungsfrage wurde einge—
eitet durch eine ausführliche Eingabe an die Abteilung
»os Innern der Regierungskommission, worin die Aufnahme
es 8 483 des preußischen Besoldungsgesetzes in die staatliche
zesoldungsordnung des Saargebietes verlangt wurde. Dieser
43 befaßt sich mit den „Auswirkungen auf die Beamten
ind ständig Angestellten der Gemeinden und Gemeindeverbände“.
ẽzr stellt die Verpflichtung der Gemeinden und Gemeindever⸗
ände fest, die Dienstbezüge ihrer Beamten, das Wartegeld, das
zuhegehalt der Beamten und die Vessorgung der Hinter⸗
liebenen dergestalt zu regeln, daß die Bezuüge dem Grundsatz
es preußischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1927 ent⸗
zrechen. Dies bedeutet eine gesetzliche Festlegung der genannten
jerpflichtung für die Gemeinden uünd. Gemeindeverbünde und
hafft in etwa eine gewisse Beruhigung für die darunter fallenden
zeamten und Angestellten. Dies zu erteichen war auch für uns die
rste Sorge auf dem Wege zur Durchführung der F reree
ir die Kommunalbeamten. Wir ließen uns die in Preußen geführzn
 Kämpfe zur Aufnahme dieser Bestimmung im Besoldungsgesetz
Is Warnung und gleichzeitig als Richtschnur dienen, nämlich
u versuchen, die gleischen Bestimmungen auch für uns im Saar—
zebiet duͤrchzusetzen, da wir —J im übrigen nichts anderes
vollten als die Uebernahme der für uns geltenden Bestimmun—
en in Preußen und in Bayern. Es drehte sich speziell bei den
raßgebenden preußischen Körperschaften lediglich darum, das
zesetz vom 8. c 1920, das die Gleichstellung der Kommunal—
eamten mit den unmittelbaren Staatsbeamten festlegt, bestehen
u lassen oder durch eine entsprechende Bestimmung in der staat⸗
chen Besoldungsordnung zu ergänzen. Das letztere schien den
eteiligten Organisationen am zweckmäßigsten, denn wer konnte
zarantieren, daß die Bestimmungen des genannten Gesetzes auch
iuf die neuen Verhältnisse Anwendung finden würde. da die

Die „augenblickliche Lage‘‘ wurde den Mitgliedern von uns
tets in kurzen Worten mitgeteilt, so daß sie in dieser Beziehung
auf dem Laufenden gehalten wurden. Da jetzt die Besoldungs—
ordnung der Kommunalbeamten erlassen worden ist, soll ein
kurzer Rücklblick vor allem den so häufig auftretenden Nörglern
den Beweis liefern, daß der Kommunalbeamtenverband und
ruch die sonst beteiligten Organisationen ein gutes Stück Arbeit
geleistet haben und zwar, wie das eigentlich nicht noch betont
verden müßte, lediglich im ureigensten Interesse der Kommunal⸗
heamten und ⸗-Angestellten des Saargebietes.

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