Kinderzuschläge für erwerbsunfähige Kinder.
Die Eisenbahndirektion gibt durch Amksblakfk Nr. 55 vom
15. November 1928 folgendes bekannt:
„Nach 8 13, Ziffer T. der neuen Besoldungsordnung wird für
ñinder. dise wegen ksrperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd
erwerbsunfähig sind und die nicht mindestens ein eigenes Ein—
zommen in 1facher Höhe des Kinderzuschlages haben, der Kinder—
uschlag ohne Rücksicht auf das Lebensalker weitergewährk
Vergl Amktsblatt 1928, Seite 168.)
Als dauernd erwerbsunfähig gilt ein Kind, wenn sich das Ende
ver Erwerbsunfähigkeit nicht voraussehen läßt.
Der Kinderzuschlag kann daher gewährt werden, wenn der Arzt
bescheinigt. daß das Kind mindestens 1 Jahr ohne bestimmte Aus—
sicht auf Heilung nicht ausbildunas- oder lernfähig also erwerbs—
unfähig ist.
Beamte, denen jeit Erscheinen der neuen Besoldungsordnung für
werbsunfähige Kinder der Kinderzuschlag mangels Erfüllung der
estimmungsmäßzigen Voraussetzungen — dauernde Erwerbs—
infähigkeit — bisher abgelehnt worden ist, können ihre Ankräge
iuf Gewährung des Kinderzuschlages erneuern, sofern sie der An⸗
icht sind, daß die Kinder mindestens 1 Jahr ohne bestimmte Aus—
ccht auf Heilung erwerbsunfähig sind.
Diesen Anträgen sind sämtliche Unterlagen einschliefzlich des ab⸗
lelehnten Antrages beizufügen.
Die übrigen Bestimmungen, insbesondere die hinsichtlich des Ein—
»olens der amtsärztlichen Bescheinigungen dutch die Eisenbahnirektion,
bleiben unberührt.
Bei der Amtsbl.Verfg. Ar. 253/1928 auf Seite 168 bei 8 13,
ziffer 4, und auf Seite 187 bei Nr. 60 (1) ist auf diese Verfügung
sandschriftlich hinzuweisen. (14 Pb 3 vom 8. 11. 28.)“
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Die erste Frau im Arbeitsausschuß des Vorwaltungsrats
der Deutichen Reichspost.
en. Die Zwilversorgungsenkschädigung hätte ihnen bis zu ihrem
Fortfall vadereren werden müssen.
3. Der Erlaß vom 10. Februar 1828 ist auch auf solche ehe⸗
naligen Kapitulanken anwendbar, die die laufende Zivilversorjungsentschädigung
nach 8 20 MVG. fristmäßig bean—
ragt hatten, sie jedoch nicht mehr erhalten konnken, weil ihre
zahlung inzwischen durch die PAV. eingestellt worden war.
4. Die Dienstzeitversorgung ist eine Versorgung nach
ltem Recht. Milhin kann auch die laufende Enkschädigung nach
»em Erlaß vom 10. Februar 1928 neben dieser Versorgung ge—
vährt werden.
5. Bei Anwendung der Ruhensvorschriften ist die durch Art.
IV der 9. Ergänzung zum Besoldungsgesetz von 1920 vorgeommene
Aenderung zu berücksichtigen.
6Die laufende Enkschädigung nach dem Erlaß vom 10. Februar
928 ist steuerfrei und unkerliegt mithin nicht dem Steuerdbzug.
Ko.) Die Deutsche Reichspost hat bekanntlich durch das
Keichspostfinanzgesetz seit einigen Jahren einen Verwaltungsrat
erhalten, der die ganze Postwirtschaft maßgebend kontrollierf und
ür Finganz⸗, Gebühren- Betriebs- und Personalwesen ausschlag—
gebend ist. Er ist aus Vertretern des Reichsrats, des Reichstags,
der Wirischaft und des Personals zusammengesetzt. Sein aus 9
Personen bestehender Arbeitsausschuß hat alle Anträge
und Beschüsse vorzubereiten und ist deshalb für das gesamte Post—
wesen von größter Bedeutung. In ihm ist seit kurzem erstmalig
ruch eine Frau tätig, die erste Vorsitzende des Verbandes der
deutschen Reichs- Post- und Telegraphenbeamtinnen. Frau Tele—
zraphensekretär Else Kolshorn.
Zivilversorgungsentlschädigung.
Ein Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 25. September 1928
— Le 3927428 — bestimmt folgendes:
1. Die Zulage für die Nichtbenutzung des Zivilversorgungsscheins
wurde nur neben einer Invalidenpension gewährt. Sie
durfte beim Forkfall der Pension für sich allein nicht weitergezahlt
werden. Ehemaligen Empfängern einer Invalidenpenfsion
und Zulage kann daher die laufende Entschädigung im Härkeveßg
nach dem Erlafß vom 10. Februar 1928 nicht gewährt
verden.
2 Ehemaligen Kapiktulanten, die die laufende Zivilhersorgungsentschädigung
erhieltlen und hierfür abgefunden worden
ind, kann die Entschädigung im Härtewege ebenfalls gewährt wer—
Reue Bücher
Beamtenschaft und Wirtschaft.
Erweiterung eines Vortrages, gehalten aui dem 3. Piälzi—
chen Beamtentag am 23. September 1928 in Zweibrücken von
Regierungsrat Dietrich in Kassel. Heft 7 der „Schriften⸗
ceihe des Landesverbandes der Bayerischen Staatsheamten
e. V.“ Preis brosch. 50 Pfennig.
Der als Letter der vier letzten Bundestage des Deutschen Be—
imtenbundes weiteren Beamtenkreisen bekanntgewordene Ver—
Asser hat in überaus dankenswerter Weise dem ischon mechriach
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