Full text : 3.1928 (0003)

34.
Die Anwärter, welche vor Zurücklegung von 6 Dienstjahren
rus dem unmittelbaren Staatsdienste im Saargebiet austreten,
en die im Laufe der Jahre bezogenen Unterhaltsszuschüsse zu⸗
ückzahlen, und zwar, wenn der Austritt erfolst
vor Zurücklegung von 3 Dienstjahren zu 100 Prosent,
oor Zurücklegung von 4 Dienstiahren zu 80 Prozent,
bor Zurücklegung von 5 Dienstiahren zu 60 Prozent,
vor Zurücklegung von 6 —38 zu 50 Vrozent
5.
Der Austritt aus dem unmittelbaren Staatsdienst gilt nicht,
benn der Anwärter aus dienstlichen Gründen gezwungen ist,
eine Ausbildung außerhalb des Saargebietes zu vollenden.
Solchen Anwärtern kann nach ihrer Rückktehr ein UÜnterhaltszu—
chuß auch für die Zeit, in welcher sie außerhalb des Saargebietes
zum Zwecke ihrer Ausbildung tätig waren, aus Billigkeits⸗
zründen durch das Mitglied der Regierungskommission für Fi⸗
nanzen gewährt werden

86.
Bei Erteilung entgeltlicher Beschäftigungsaufträge erhalten:
1) Gerichtsreferendare und Studienreferendare ohne Rücksicht
auf den Dienstzweig, zu dem die Heranziehung erfolgt, die
Anfangsbezüge eines außerplanmäßigen Beamten der Be⸗
oldungsgruppe A4é,
).die übrigen Beamten im Vorbereitungsdienst lediglich den
für das Jahr des Vorbereitungsdienstes zulässigen Höchst⸗
atz des Unterhaltszuschusses.
8 7.
Wird einem der in 86 zu b bezeichneten Beamten ein Be⸗—
schäftigungsauftrag nach Ablauf des für den Vorbereitungs⸗
dienst vorgeschriebenen Zeitraums erteilt, so erhält er dafür die
Anfangsbezüge eines außerplanmäßigen Beamten seiner Ein⸗
zangsgruppe, wenn die zuständige Abteilung der Regierungs⸗
kommission bescheinigt, daß er die vorgeschriebene Fachprüfung
bereits desanden hätte, wenn der Vorbereitungsdienst nicht
durch die frühere Erteilung von Beschäftigungsaufträgen ver⸗
längert worden wäre.
II. Vergütung der Versorgunsanwärter und sonstigen Beamten⸗
anwürter während der Probedienstleistung.
88
Während der Probedienstleistung erhalten:

Die Versorgungsanwärter
und sonstigen Beamten—
nwärter der Bes. Gr—

Vergütungen in folgender Höhe

A Ae,. 4h. 615b

750/0 des Anfangs⸗
grundgehalts
800/0

A Sa, de —
A Iod, IIa, 12 bei Anstellung
 auf
Probe
A IOd, 110 im übrigen

einschl. des
Wohnungs⸗
geld⸗
zuschusses.

—8 —
00o/ der Anfangs⸗
diäten

—A

5— —

Daneben werden Kinderzuschläge wie den planmäßigen Be—
mten gezahlt. 39

Wenn ein Beamter in den Probedienst für eine böhere Lauf⸗
ahn übertritt, so erhält er an Stelle der im 8 8 genannten
Bergütungen den Betrag, den er als Diensteinkommen erhalten
aben würde, wenn er in seiner bisherigen Dienststellung ge—
lieben wäre. Ist die in 8 8 genannte Vergütung höher, so er⸗
zält er diese. Im ersteren Falle darf jedoch das Anfangsein—
ommen der neu erstrebten Stelle nicht uͤberschritten werden.
810.
Dieselben Vergütungen erhalten die Inbaber des Anstellungs⸗
heins und des Beamtenscheins.

III. Gemeinsame Bestimmungen.
8 11.
Diese Vorschristen treten mit dem 1. November 1928 in Kraft.
Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen
a) der Verordnung über die Gewährung von Unterhalts⸗
zuschüssen an die im Vorbereitungsdienst befindlichen Ve⸗
amten vom 14. Dezember 1921 (Amtsbl. S. 194) in der
Fassung der Verordnung vom 15. August 1923 (Amtsbl.
S. und der Verordnung vom 26. August 1927 (Amtsbl.
S. *
b) der Verordnung betreffend die Besoldung der Beamten im
Probedienst vom 8. Dezember 1922 (Amtsbl. S. 225)
ußer Kraft.

812.
Sofern Beamte am 30 September 1928 bereits höhere Unter⸗
zaltszuschüsse oder Vergütungen erhielten, als sie durch diese
Lerordnung festgesetzt sind, so können sie weiter gezahlt werden.
813.
Die Unterhaltszuschüsse und die Vergütungen sind monatlich
achträglich zu zahlen.
814.
Erforderlich werdende Ausführungsbestimmungen erlassen die
inzelnen Mitglieder der Regierungskommission im Einver⸗
zehmen mit dem Mitglied der Regierungskommission für
Finanzen.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1928.
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
dez.: E. C. Wilton.

Ergänzungen
der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die
Besoldung der staatlichen Beamten des Saargebietes
vom 13. Juli 1828.
(Besoldungsvorschriften.)
Die auf Grund des 8 38 der Verordnung betr. die Besoldung
er aetlichen Beamten, des Saargebietes vom 183, Juli 1928
rlassenen Ausführungsbestimmungen (Amtsblatt S. 656 fi.)
verden wie folgt ergänszt:
Hinter Nr. 47 ist folgende Bestimmung einzufügen:

Stimmen und Reparieren
von
Pianos, Flügel und Harmoniums
38 führt sauber und gewissenhaft aus
Kurt Friedel
Belernter Piano- und Flügelbauer, über 12 Jahre
1. Techniker u Reinstimmer der Fa. B. Schellen berg
Telephon 3471 Srorcken Schumonnstr. 9
ig üi n
diie führende Marbe
im Saargehiet! ns
Alleiniger Hersteller: Nik. Ettenr. Tholeu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.