Full text : 3.1928 (0003)

VONDERBUNDESLEIIUNG

Abschrift.
Regierungskommission Sagarbrücken, den 5. Nov. 1928.
des Saargebietes Schloßplatz 15.
Generalsekretariat
G. S. Nr. 2497 A.
An die Arbeitsgemeinschaft der Beamtenverbände
des Saargebietes
zu Händen des Beamtenbundes
Saarbrückens
In Beantwortung Ihrer beiden Schreiben vom 27. September
1928. Nr. A. G. 88 9-28, und vom 9. Oktober 1928. Nr. A, G
7- 10228, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regie—
zungskommission eine Verordnung betreffend Unterhaltszu—
chüsse für Beamte im Vorbereitungsdienst angenommen hat.
Diese Verordnung, welche anbei in Abschrift mitfolat. wird dem—
nächst im Amtsblatte der Regierungskommission veröffentlicht
werden. Der Generalsekretär
der Regierungskommi sion des Saargebietes:
Pierrotet.

se der zugrunde zu legende Wohnungsgeldzuschuß zu be⸗
ett en ist, bestimmt sich nach dem Beschäftigungsort des An—
värters.
Es erhalten von den oben genannten Beszügen:
die Anmiirter für den höheren Dienst (Besoldungsgruppen A
20, 9 a),
im 1. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 32 Prozent
m 2. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 34 Prozent
im 3. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 36 Prozent
die Anwärter für den gehobenen mittleren Dienst (Besol⸗
dungsgruppen A 4e0e, 4h, 5 bj.
a) technische:
im 1. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 48 Prozent,
im 2. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 51 erent
im 3. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 54 Prozent.
nichttechniiche
im 1. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 37 Proßent,
im 2. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 41 Prozent,
im 3. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 44 Prozent.
Die Anwärter für den einfachen mittleren Dienst (Besol⸗
dungsgruppen ASa, 10 a,
a) technische
im 1. Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 44 Prozent,
im 2, Jahre des Vorbereitungsdienstes bis zu 48 Vrozent.
b) gicttennce
während ihres Vorbereitungsdienstes bis zu 40 Prozent.
Die zu gewährenden Jahresbezüge sind auf den nächst höheren
urch 12 teilbaren Frankenbetrag aufzurunden. Außer diesen
bezügen können auch Kinderzuschläge wie den planmäßigen VBe—
imten gewährt werden.

Verordnung
über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an die im Vor⸗
bereitungsdienst befindlichen Beamten und über die an die
Versorgungsanwärter und sonstigen Beamtenanwärter während
der Probedienstleistung zu zahlenden Vergütungen.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV. Teil 8,
des Friedensvertrages von Versailles verordnet die Regierungs—
Mon gemäß ihrem Beschluß vom 31. Oktober 1928 was
olgt:
I. Unterhaltungszuschüsse.
81.
Den Anwärtern im Staatsdienste (Zivilanwärter). die einen
unentgeltlichen Vorbereitungsdienst abzuleisten haben, können
aach einer Dienstze't von 6 Mongten widerrufliche Unterhalts⸗
we gezahlt werden. Die Höhe derselben bemißt sich nach
dem Anfangsgrundgehalt und dem hierfür zuständigen Woh—
runssgeldzuschuß derjenigen Besoldungsgruppe. in welcher der
Anwärter bei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn seine
»xste vlanmäßige Anstellung erlangen wird Nach welcher Orts—

82.
Die Beträge, die nach 81 gewährt werden können, sind Höchst⸗
ätze. Unterhaltszuschüsse sind nur auf Antrag zu gewähren.
bei der Bewilligung und Bemessung sind in jedem Einzelfall die
Zefähigung und Leistungen sowie der Familienstand und das
debensalter des Ansccusteslerh berücksichtigen.
Die Unterhaltszuschüsse sind jederzeit (auch in jedem Ein—⸗
zelfalle) widerruflich.

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