Full text : 3.1928 (0003)

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Beilage zu der Zeitschrift des Beamtenbundes des Saargebietes: „Der Beamtenbund“
Schriftleite: Wilhelm Meister, Saarbrücken

——
Nummer 1

Januar 098

—— — 2
3. Jahrgang

Bekanntmachung
betr. Bestimmungen über Annahme, Ausbildung und
Prüfung der Anwärter für die Obersekretärlaufbahn
in der Katasterverwaltung des Saargebietes
vom 25. Februar 1927.
(Fortsetzung.)

raren, welche die Prüfung erstmalig nicht bestanden haben,
ob und wann sie zur Prüfung wieder zugelassen werden
können.
2. Die Mederholung der Prüfung ist nur einmal zu—
lässig. Ausnahmen hiervon unterliegen der Genehmigung
des Mitgliedes der Regierungskommission für die Finanzen
810.
Abschluß der Prüfung.
14. Nach Beendigung der Prüfung übersendet der Vor
itzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsverhand
ungen, die danach ausgefertigten Zeugnisse, die Prüfungs
arbeiten, Dienstakten usp. mit kurzem Berichte der Ddi—
rektion der Finanzen, außerdem hat er dem Mitgliede der
Regierungskommission für die Finanzen über Hergang und
Ergebnis der Prüfung unter Beifügung von AÄuszügen
aus den Prüfungsverhandlungen zu berichten.
2. Die Direktion der Finanzen händigt die Prüfungs—
eugnisse den Supernumeraren aus und benachrichtigt die
Supernumerare, welche die Prüfung nicht bestanden haben,
von dem Beschlusse des Prüfungsausschusses, ob und wann
ihre Wiederzulassung zur Prüfung erfolgt.
3. Die Prüfungsverhandlung, der Bericht über das Er—
zebnis der Prüfung und die Urschrift des Prüfungs—
zeugnisses sind zu den Dienstakten des Beamten zu bringen
die Prüfungsarbeiten besonders aufzuheben.
8 11.
Verschiedene Bestimmungen.
1. Prüfungsgebühren sind nicht zu erheben.
2. Eine Erstattung etwa den Vrüflingen entstandenen
Kosten findet nicht statt.
812.
Durch die vorstehenden Bestimmungen werden alle
rüheren entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben
Saarbrücken, den 25. Februar 1927.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen:
gez. J. Morize.

87

Mündliche Prüfung.
1. Die mündliche Prüfung kann gleichzeitig mit mehreren,
jedoch nicht mehr als 6 Prüflingen, abgehalten werden.
Sie hat sich insbesondere auf folgende Gebiete zu erstrecken:
a) die für die Katasterverwaltung in Betracht kommenden
Gesetze, Verordnungen, Anweisungen und Ausfüh—
rungsbestimmungen,
b) die allgemeine Geschäftsführung in der Kataster—
verwaltung,
c) die häuslichen Arbeiten bei der Erneuerung des
Grundsteuerkatasters,
die Fortschreibung der Katasterbücher und -Karten
einschließlich der Vorbereitung und Ausarbeitung von
Messungssachen,
e) Verbindung des Katasters mit dem Grundbuche,
f) Verwaltung der Grund- und Gebäudesteuer,
8) die Grundzüge des Friedensvertrages von Versailles,
soweit er sich auf das Saargebiet bezieht, die Grund—
züge der Verwaltungseinteilung des Saargebietes, die
Gliederung sowie die allgemeinen Aufgaben der Be—
hörden im Saargebiet, soweit sie in Beziehung zur
Katasterverwaltung stehen, ferner die Grundzüge der
preußischen und der Reichsverfassung,
m) Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
jJ Bas Beamienrecht einschließlich des Besoldungs- und
Pensionswesens.

88.
Entscheidung über den Ausgang der Prüfung.
1. Der Prüfungsausschuß entscheidet über das Ergebnis
der Prüfung in den einzelnen Gegenständen und über der
Ausfall der Prüfung im Ganzen nach Stimmenmehrheit
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor
fitzenden.
2. Zur näheren Bezeichnung der Prüfungsergebnisse
dienen die Urteile: vorzüglich, gut, befriedigend, aus—
reichend, ungenügend.
3. Die Prüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn sie in
einem oder mehreren Prüfungsgegenständen „ungenügend“
ausgefallen ist.

Ergänzung
der Verordnung über die Gewährung von Umzugskosten
an versetzte Beamte vom 4. August 1926
sAmtsbl. 1926 Nr. 428 S. 220 21.)
Die Regierungskommission des Saargebietes verordnet
auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und gemäß dem in
ꝓx Sitzung vom 20. Januar 1828 gefaßten Beschluß was
folgt:
Die Verordnung über die Gewährung von Umzugs—
kosten an versetzte Beamte wird durch nachstehenden Artikel
erqünzt:

89.
Wiederholung der Prüfung.
1. Der Vrüfungsausschuß beschließt bei den Supernume—

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