Full text : 3.1928 (0003)

Zeitschrift
des Beamtenbundes
des Saargebietes

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Der Beamtenbund erscheint
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8. Jahrgang Saarbrücken, den 8 Nopenber nog Nummer 44
Inhalt: Das Beamtenheimstättengeseß und Wir. — Der Bun deskag des Deutschen Beamkenbundes. — Mikteilungen der Be—
amkenbank. — Wochenspielplan des Stadttheaters Saarbrücken. — Geschäftliches.

DASBEAMTENBEIMSTATTENGESETZz UND WwIR

Das Beamtenheimstättengesetz hat nur Gültigkeit im
Reich und in den Ländern und umfaßt nur die reichs—
deutsche Beamtenschaft. Die saarländische Veamtenschäft
fällt nischt unter das Gesetz. Wollten wir also an den
Segnungen des Gesetzes teilnehmen, müßte die Regierungs—
kommission dieses Gesetz erst für das Saargebiet erlassen.
Wir haätten bereits vor einem Jahre Veranlassung ge—
genommen, mit einem Mitgliede der Regierungskommissson
die Angelegenheit in diesem Sinne zu erörtern. Weil da—
mals jedoch die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz
noch nicht erschienen waren, und weil inzwischen die Durch—
führung der Besoldungsneüregelung alle unsere Kraft und
Zeit in Anspruch nahm, haben wir die Aufrollung dieser
— bis heute zurückgestellt. Nunmehr erachten wir die
eit für gekommen, die ehleranatonnn ine azu veran⸗
assen, das Gesetz auch für uns zur Anwendung zu bringen.
Das Beamtenheimstättengeseß muß auch für die sa är⸗
ländische Beamtenschaft erlassen werden. Ungezählte
Kollegen in Stadt und Land haben den Wunsch, zu einem
eigenen Heim zu gelangen. Den meisten geht's so, daß sie
das in allen Fällen ö Eigenkapital nicht nach⸗
vweisen können. Hier helfend einzugreifen, ist ja der Sinn des
Beamtenheimstättengesetzes. Wenn das Gesetz auch bei uns
zur 35 wird, dann übernehmen alle Kollegen, die an
dem Gesetz interessiert sind, die Verpflichtung, zu sparen.
Dieses Zwangssparen allein at schon wertvoll genug, es
auch bei uns zu perwirklichen. an bestimmt nach eigenem
Ermessen die Sparzeit und die Höhe des Sparbe—
trages. Man zahlt allmonatlich ein, das heißt die Ab—
tretungssumme wird jeden Monat vom Gehalt einbehalten.
Die Sparbeträge werden mit 3546 Prozent verzinst, und
nach Ablauf der Sparperiode erhait man alles abgetretene
Geld mit Zins und Zinseszins, das ist eben die von vorn⸗
herein bestimmte Sparsumme, zurück. Nun könnte einge⸗—
wandt werden, daß man dieses Sparen auch ohnme Gesetz
durchführen könne, und daß andere Geldannahmestellen
die Sparbeträge wesentlich höher verzinsen. Das ist
richtig. Aber es sei dem doch entgegengehalten, daß ein
Zwangssparen unter allen Umständen zum Ziele führt, daß
ein freiwilliges Sparen jedoch nicht immer mit der in
diesem Falle notwendigen Rücfsichtslosigkeit durchgeführt
wird. Ferner steht der niedrigen Verzinsung der Spar⸗
beträge die ebenfalls niedrige Verzinsung der Spardar—
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OOl Werdet Mitglied der Beamtenbank O
— 403 —

lehen gegenüber; denn daß diese mit nur 456 Prozent ver—
zinst zu werden brauchen, ist nur möglich durch den
niedrigen Zinssatz für die Sparbeträge. Nun kommt aber
weiter hinzu, daß durch den Beitritt zur Beamtenbauspar—
kasse die Möglichkeit der früheren AUslosung gegeben
st. Dadurch kann es vorkommen, daß man schon nach ganz
urzer Sparzeit in den Genuß des Restgeldes kommen kann.
Bei einem freiwilligen Sparen besteht diese Möglichkeit
nicht. Und endlich sei auch daran erinnert, daß im Todes—
alle die Hinterbliebenen überhaupt nichts mehr zu zahlen
saben, nach Ablauf der Sparzeit aber doch die volle Spar—⸗
umme ausgezahlt erhalten. Im Falle früherer Auslosung
Snnen sie über das Spardarlehen zum Heimstättenbau ver—
fügen.
Diese Vorteile sind beim Sparen unbekannt. Es
empfiehlt sich also für alle Fälle, dem Zwecksparverfahren
des Heimstättenamtes der deutschen Beamtenschaft beizu—
treten, sei es, um am Schluß einer freiwillig gesetzten
Sparzeit einen gewissen Betrag erspart zu haben, sei es
um mitten in der Sparzeit über das noch erforderliche Rest⸗
geld zum Bausen verfügen zu können.
Es darf angenommen werden, daß große Teile der saar—
ländischen Beamtenschaft sich nicht nur ¶ diese Frage ge⸗
nügend interessieren, sondern auch bereit sein werden,
dem Zwecksparverfahren beizutreten. Um auch ihnen
die Segnungen des Beamtenheimstättengesetzes zuteil wer—⸗
den zu lassen, fordern wir dieses Gesetz auch für die saar⸗
ländische Beamtenschaft.
Das Beamtenheimstättengesetz kanein aber auch für das
Zaargebiet erlassen werden. In der Abrede von Baden⸗
Baden hat sich die Regierungskommisston verpflichtet, „die
zu ihrer Kenntnis gebrachten deutschen Bestimmungen, Ver—⸗
»rdnungen und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiet des
Beamtenwesens im Saargebiet nach Möglichkeit einzu—
ühren“. Es entzieht sich unserer Kenntnis, ob die Reichs⸗
egierung der Regierungskommission von dem Beamten—⸗
jeimstättengeset, und seinen Ausführungsbestimmungen
Mitteilung gemacht hat. Sollte das nicht geschehen sein,
o darf angenommen werden, daß das in Kürze erfolgt
ein wird. Den Fall also gesetzt, die Regierungskommission
hat von dem Gesetz und seiner Ausführungsverordnung
Kenntnis, dann ist es ihre Aufgabe, das Gesetz auch
für uns zur Anwendung zu bringen.
            
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