Full text : 3.1928 (0003)

Ein Erbbaurecht muß den in der Verordnung vom 15. Januar
1919 (Reichsgesetzbl. S. 72) bestimmten Veschränkungen unter—
worfen sein.
Berlin, den 12. März 1928.
Der⸗Reichsarbeitsminister.
In Vertretung: Dr. Geib.
In der nächsten Nummer unseres Blattes werden wir
den Sinn und die praktische Durchführung des Beamten—
heimstättengesetzes einzeln erläutern, um dann die ganze
Abhandlung zu schließen mit einer Untersuchung der Ver—
wirklichungsmöglichkest des Gesetzes für die Beamtenschaft
des Saargebietes.
Ich möchte es nicht unterlassen, allen, die sich noch ein—
gehender mit den in dieser und der vorigen Nummer
unseres Blattes angeschnittenen Fragen beschäftigen wollen,
einen kurzen Hnweis zu geben auf die von mir benutzte und
zur Bildung eines Urteils unerläßliche Literatur:

1.Bodenreform:
a) Damaschke, Die Bodenreform. 3— Mk.
»J * Geschichte der Nationalökonomie. 4,- Mk.
F Die Aufgaben der Gemeindepolitik. 3,— Mk
q) — Aufstieg oder Untergang? 0,50 Mk.
2) F Aus meinem Leben, Teil 1 6— Mk.
Teil 2 10,— Mk.
2. Beamtenheimstätte.
a) Johannes Lubahn, Führer zur Beamtenheimstätte.
2,50 Mk
t Wegweiser zur Beamtenheimstätte
0,30 Mtk.
Sämtliche Schriften sind zu beziehen durch den Verlag
Bodenreform, G. m. b. H. Berlin NW. 87. Lessingstraße 11
K. Schneider.

Verwaltungs-Ababemie Saargebiet 4. Handelsrecht, Teil 1. (Prof. Dr. Klausing):
Nächste Vorlesungen. 5. Strafprozeß und Strafvollzug. (Staatsanwaltschaftsrat Dr.
Heute, den 20. Oktober 1928, ab 4 Uhr, liest Herr Prof. Dr. Berndt);
Gerloff über „Finanzwissenschaft und Steuerlehre.“ 6. Finanzwissenschaft und Steuerlehre. (Prof. Dr. Gerloff);
Am Samstag, den 27. Oktober, ab 4 Uhr, liest Herr Prof. Dr. 7. Soziologie mit besonderer Berücksichtigung des Beamten-—
Gerloff über „Finanzwissenschaft und Steuerlehre.“ tums. (Prof. Dr. Salomon).
Studienplan für das Winter-Semester. Anmeldungenals Vollhörer werden noch bis
l. Uebungen im Staatsrecht mit schriftlichen Arbeiten (zwei 10 Novemberentgegengenommen. Die Gebühr für
Klausuren, eine häusliche Arbeit), (Prof. Dr. Giese); das Winter-Semester der Vollhörer beträgt 75— Frk.
2. Familienrecht. (Geh. Rat. Prof. Dr. Burchard); Ausch einzelne Vorlefsungen können belegt
3. Praktikum (Sachentecht und Familienrecht), (Staatsanwalt- werden. (Teilhörer). Die Hörgebühr beträgt in diesen Fällen
schaftsrat Dr. Berndt); 5.— Frk. für eine Doppelvorlesung (2 Stunden), sodaß für 2

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Saqarbricken.

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Für ab J. Januar 1920 abzuschliebende und
zu ernenernde Versicherungen betrögt der
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und die
beitrausfreie WVitwenversicherung
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insgesamt also bis 20 000 Mark

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