1. Abtretungsstellen.
8 1. Als Abtretungsstellen nach 82 Abs. 1 des Gesetzes sind
nur öffentlich-⸗rechtliche Kreditinstitute oder solche gemeinnützigen
Unternehmungen zuzulassen, die für eine ordnungsmäßige Ver—
waltung der Mittel sowie dafür Gewähr bieten, daß die Beträge
nur zu dem in dem Gesetze genannten Zwecke verwendet werden.
8 2. Der Antrag auf Zulessung als Abtretunggsstelle ist,
soweit Beamte der Länder und der der Aufsicht der Länder
unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Frage
kommen, bei den von den Landesregierungen zu bestimmen—
den Stellen, im übrigen beim Reichsarbeitsminister zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung als Abtretungsstelle für mehrere
Länder ist beim Reichsarbeitsminister einzureichen, der ihn
den betreffenden Ländern zur weiteren Entscheidung zuleitet.
Mit dem Antrag sind die Satzung des Unternehmens, ferner
bei Sammelsparunternehmungen ein Geschäftsplan und die
Richtlinien über die Verwendung der eingehenden Beträge
sowie die Vorschriften über die Führung der Geschäfte und
Muster der Spar- und Hypothekendarlehnsverträge vorzulegen.
Aenderungen der Satzung, des Geschäftsplans und der Richt—
linien bedürfen in jedem Falle der Genehmigung der für die
Zulassung zuständigen Stelle.
8 3. Die Zulassung als Abtretungsstelle erfolgt nur auf
Widerruf und nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, im
Falle des Widerrufs so bald als möglich, längstens aber inner⸗
halb einer Frist von drei Monaten, die bei ihr angesammelten
ermögenswerte jeder Art gegen Uebernahme der damit ver—
bundenen Pflichten an eine andere nach 81 zugelassene Stelle
abzutreten.
5 4. Die Abtretungsstellen haben Sparern, die infolge
einer Kündigung ausscheiden, die für sie angesammelten Be—
träge insoweit zurückzuzahlen, als etwa neu eintretende Sparer
bereit sind, unter Uebernahme der Rechte und Pflichten der
Ausscheidenden die von diesen bereits angesammelten Summen
den Abtretungsstellen alsbald zu zahlen.
Darüber hinaus sind an Sparer, die ihren Vertrag infolge
nachweisbar schwerer unverschuldeter Notlage gekündigt haben,
die einbezahlten Beträge soweit als möglich sofort zurückzuzahlen.
Zu diesem Zwecke ist eine Rücklage vorzusehen. Darüber, ob
schwere unverschuldete Notlage vorliegt, ist die vorgesetzte Dienst⸗
behörde gutachtlich zu hören.
Entsprechende Bestimmungen sind in den Vertrag aufzu—
nehmen.
8 5. Jeder Sparer kann aus wichtigen Gründen unter Ein—
haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von der bis—
herigen Abtretungsstelle zu einer von ihm zu benennenden an—
deren zugelassenen Abtretungsstelle übergehen. Die bisherige
Abtretungsstelle hat die Einlagen des Sparers der neuen Ab—
retungsstelle zuzuführen.
II. Einverstündnisstellen.
86. Als Stellen im Sinne des 82 Abs.? Satz 1 des Gesetzes
Einverständnisstellen) werden nur solche zugelassen, die mit
ꝛen örtlichen Voraussetzungen der Bauvorhaben vertraut sind.
Berufsverbände der Beamlenschaft können für ihre Mitglieder
ugelassen werden.
Die Zulassung als Einverständnisstelle ist unter Angabe des
stamens und unter Anschluß der Satzung beim Reichsarbeitsninister
zu beantragen. Er teilt den Antrag den beteiligten
dandesregierungen zur Stellung mit und legt ihn damit dem
Reichsrat vor.
Das Einverständnis darf nur versagt werden, wenn Tatsachen
die Annahme begründen, daß der Abtretende nicht in der Lage
st, die übernommenen Verpflichtungen ohne erhebliche Schädi—
zung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfüllen. Von der
Ablehnung muß dem Abtretenden Gelegenheit zur Aeußerung
zegeben werden,
Durch das Verfahren dürfen ihm keinerlei Kosten entstehen.
III. Voraussetzungen der Abtretung.
8 7. Die Abtretung der Bezüge und der Abschluß der Spar—⸗
ind Hypothekendarlehnsverträge erfolgt ausschließlich auf eigene
berantwortung der Abtretenden. Hierauf sind die Abtretenden
vor Abschluß der Sparverträge ausdrücklich hinzuweisen. Sam⸗
nelsparern ist eine vom Reichsarbeitsminister im Wortlaut ge⸗—
zilligte Belehrung auszuhändigen, die völligen Aufschluß über
die Wartezeit, die finanzielle Bedeutung und die Bindung gibt,
die die Verträge enthalten. Der Hinweis sowie die Aushändi⸗
zung sind urkundlich zu machen.
8 8. Wohnheimstätten gelten dann als anderweitig gegen
pekulative Verwertung im Sinne des 82 Abs. 2 Satz 2 des
ßesetzes geschützt, wenn ein durch Vormerkung gesichertes Vor—⸗
ind Rückkaufsrecht zugunsten einer Gemeinde oder eines ge—
neinnützigen Unternehmens bestellt wird oder die Verwertung
an die Zustimmung einer dieser Stellen geknüpft und die Ein—
zaltung dieser Vorschrift durch eine angemessene, auf dem Grund—
tück hypothekarisch einzutragende Vertragsstrafe gesichert ist.
Als Wohnheimstätten gelten auch auf Grund der Satzungen
gemeinnütziger Baugenossenschaften gegen spekulative Verwer—
ung gesicherte genossenschaftliche Mietwohnungen.
8 0O. Das zur Errichtung einer Wohnheimstätte bestimmte
Grundstück steht nur dann einer Wohnheimstätte gleich. wenn
es zu Bauzwecken aufgeschlossen (baureif) ist.
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