Dienstzeit gemäßes 19 Absen Ziff. 3 des Zivilruhegehaltsge—
setzes in der Fassung des Ari. V des Ges. v. 27. 5. 1907 —
ES. S. 95 — gelten zukünftig die nachstehend aufgeführten
Grundsätze:
2. Es wird zugelassen, diese Grundsätze auch auf sämtliche
Beamte im einstweiligen Ruhestande und die zu oder nach dem
1. 12 19283. in den dauernden Ruhestand getretenen Beamten,
ferner auch auf Hinterbliebene gemäß 8 14 Abs. 2 des Hinter⸗
bliebenenfuͤrsorgegesetzes anzuwenden mit der Maßgabe, daß
Nachzahlungen vor dem 1. Januar 1928 zu unterbleiben haben.
3. Anträge sind mit den erforderlichen Unterlagen mit tun—
lichster Beschleunigung auf dem Dienstwege dem Fachminister
vorzulegen.
Grundsütze.
für die Anrechnung der Hilfsbedienstetenzeit als ruhegehalts—
fähige Dienstzeit (R19 Abs. 1 Ziff. 3 386).
1. Der Beamte muß vor seiner Uebernahme in das Beamten⸗
verhältnis in einem Dienstvertragsverhältnisse zum Staate
gegen unmittelbare Bezahlung aus der Staatskasse gestanden
haben und voll beschäftigt gewesen sein. Dieses Dienstverhält⸗
nis muß bis zu seiner Uebernahme in das Beamtenverhältnis
ununterbrochen fortgedauert haben.
2. Innerhalb der Dauer dieses Dienstvertragsverhältnisses
kommen nur solche Zeiten in Betracht, während deren der
Dienstverpflichtete als ständige Hilfskraft tätig gewesen ist.
Eine nur aushilfsweise und vorübergehend oder nebenbei er—
folgte Beschäftigung genügt nicht. Der Dienstverpflichtete muß
vielmehr zur Befriedigung eines voraussichtlich dauernden Be—
dürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Verwendung aus—
schließlich oder überwiegend mit denselben Dienstverrichtungen
wie Beamte betraut gewesen sein.
Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt die Zeit einer Be—
schäftigung als Privatgehilfe eines Beamten oder einer Be—
schüftigung, die regelmäßig nur von Arbeitern verrichtet wird.
3. Wird die Silfsbedienstetentätigkeit unterbrochen, so wird
die vor der Unterbrechung liegende Dienstzeit nicht angerechnet.
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn die Unter⸗
brechung der Tätigkeit nachweislich ohne Willen und ohne Ver—
schulden des Dienstverpflichteten eingetreten ist.
Im Falle einer Unterbrechung der Tätigkeit bleibt die
3wischenzeit, während welcher der Dienstverpflichtete nicht als
olcher beschäftigt gewesen ist, außer Anrechnung, es sei denn,
daß es sich nur um eine kurze Unterbrechung der Tätigkeit
sandelt und die Veränderung der Beschäftigung nicht über die
»ei planmößigen Beamten üblichen Grenzen hinausgeht. In
zer Regel soll eine mehr als dreimonatige Zwischenzeit nicht an⸗
gerechnet werden.
4. Bei den Beamten der mittleren und höheren Laufbahn
vird die nach diesen Grundsützen anzurechnende Hilfsbedienste—
enzeit in der Regel nur insoweit berücksichtigt, als sie den
Zeitraum von drei Jahren überschreitet.
5. Die nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht kom—
nende Tätigkeit ist ferner zu kürzen, wenn der Beamte neben
»m ihm unter Mitberücksichtigung dieser Dienstzeit zustehenden
Ruhegehalt Anspruch auf eine denee oder Zusatzrente aus
einer Verwaltungseinrichtung haben würde, die über die ge—
etzlichen Leistungen der Sozialversicherungen für Arbeiter und
Angestellte hinausgeht.
6 Die Feststellung einer besonderen Würdigkeit des Beamten
st für die Anrechnung nicht erforderlich. Doch soll bei gröberen
Lerfehlungen, die das Vorliegen einer Unwürdigkeit offenbar
ergeben, von der Anrechnung abgesehen werden. Für Beamte
»es unteren Dienstes bedars es ferner nicht der Feststellung
iner besonderen Bedürftigkeit.
Der in den vorstehenden Grundsätzen angezogene 8 19 des
ZzZivilruhegehaltsgesetzes hat folgenden Wortlaut:
Mit Koͤniglicher Genehmigung kann zukünftig nach Maßgabe
der Bestimmungen in den 88 13 bis 18 angerechnet werden
1. die Zeit, waͤhrend welcher ein Beamter,
a) sei es im In- oder Auslande als Sachwalter oder Notat
fungiert, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste, im
ständigen Dienste oder im Dienste einer landesherrlichen
Haus oder Hofverwaltung sich befunden, oder
b) im Dienste eines fremden Staates gestanden hat;
2. die Zeit praktischer Beschäftigung außzerhalb des Staatsienstes,
insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Er⸗
angung der Anstellung in einem unmittelbaren Staatsamte
derkömmlich war;
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