Full text : 3.1928 (0003)

Tagesordnung:
1. Aussprache über die schulpolitische Lage.
a) Besoldungsgesetz,
p kollegiale Schulleitung (Landesrat, Lehrerkammer),
es Schuldeputation, Schulvorstand,
d), Steuerwesen.
2. Verschiedenes.

Landesverband far werßtätige Erziehung.
Knaben⸗Handarbeit und Zuzenofir orge im Saargebiet.
Geschäftsstelle Saarbrüchen 3, Rotenbergstraße 23.
Hauptversammlung: Samstag, 20. Oktober 1928, 15,30 Uhr im
„aalbau zu Saarloüis. Tages ordnung: 1. Vortrag: Schul—
rat Denzer-Darmstadt, Leiter der Reichsberatungsstelle fuͤr Werk—
interricht: Natur- und Raumlehre auf werktätiger enne
2. Vortrag: Schulwerkstältenleiter Rektor Friech, Marpingen: Land—
ind Bergmannsjugend in Not. 3 Referat: Werästättenleiter Dre—
cher⸗ Griesborn: Unsere Prämiierung auf der Gewerheausstellung
n Dillingen (Silbberne Medaille), Das Handwerk und Die neuen
Richtlinien des Landratsamtes Saarlouis. (Sachdienliche Werk⸗
tücke werden vorgeführth. Der Vorstand.

In der letzten außerordentlichen Generalversammlung wurde
einstimmig beschlossen, von dem Ramen des Vereins den Ausdruck
Ortsgruppe Saarbrücken“ in „Sitz Saarbrücken“ umzuwandeln,
um auch außerhalb der Stadt Saarbrücken wohnenden Kolle—⸗
ginnen und Kollegen den Beitritt zu ermöglichen. Der Vorstand.

BEAMTEN-R
Der Bundestag des deuischen Beamtenbundes 1928.
Vom 24. bis 26. Ottober.
Als Termin jür den Bundestag des Deutschen Beamtenbundes
1928 ist Wittwoch, der 24. Donnerstag, der 25. und Freitag,
der 26. Oktober in Aussicht genommen. Die Verhandlungen
werden in den Sälen bei Kroll am Vlatz der Republil in Berlin
stattsinden.
Uebcreführung von Dauerangestellten in das Beamtenver⸗
hältnis durch Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der preußische Minister des Innern gibt im „Ministerialblatt
sür die preußische innere Verwaltung“ (Seite 619/20) folgenden,
an die Kommunalaufsichtsbehörden und Kommunalverwaltun⸗
gen gerichteten Runderlaß vom 11. Juni 1928 — IV a 1367 —
betannt:
„Der Preußische Landtag hat am 6. April 1927 einen Ent—⸗
schließungsantrag (Drucks. Nr. 60393 angenommen, wonach
durch eine Novelle zum Kommunalbeamtengesetz die Gemein—
den angehalten werden sollen, grundsätzlich alle dafür geeig—
neten Stellen in Beamtenstellen umzuwandeln, insonderheit
die Dauerangestellten in das Beamtenverhältnis zu über—
führen, Hinsichtlich der Dauerangestellten soll das Entspre—⸗
chende auf Grund des bestehenden Kommunalbeamtenrechts,
soweit möglich, alsbald veranlaßt werden.
Zu dieser Entschliezung haf der Landtag am 15. März 1928
eine weitere Entschließung folgenden Wortlauts gefaßt:
„Das Staatsministerium wird ersucht, bei Durchführung
der im Antrag (Durcks. Nr. 60389) geforderten Maßnahmen

UNDSCHAI

das Anteilsverhältnis der Versorgungsanwärter zu den Zi⸗
»ilanwärtern zu berücksichtigen. Ein Ausgleich gemäß 8 46
der Anstellungsgrundsätze ist in der Weise zu schaffen, daß
iach erfolgter Umwandlung von Dauerangestelltenstellen in
Beamtenstellen alle freiwerdenden Stellen der in Frage kom⸗
nenden Besoldungsgruppen so lange mit Versorgungsanwär⸗—
tern besetzt werden, bis die Abweichung von der Reihenfolge
vollständig ausgeglichen ist.“
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden vorstehende
kntschließungen des Landtags hiermit zur Kenntnis gebracht.
Soweit bei der Ueberführung von Dauerangestellten in das
ßzeamtenverhältnis eine Abweichung von der im 8 45 Abs. 1
»er Anstellungsgrundsätze vorgeschriebenen Reihenfolge beab—
ichtigt wird, ist vorher gemäß 8 45 Abs. 4 a. a. O. meine Ge—⸗
iehmigung einzuholen. Die Abweichung von der Reihenfolge
vird nach bisheriger Uebung von mir nur für solche Daueran⸗
zestellte genehmigt, die das 30. Lebensjahr vollendet und eine
ehnjährige Dienstzeit zurückgelegt haben.“
Hierzu sei erläuternd folgendes bemerkt:
Der Begriff „Dauerangestellter“ im Sinne der vorerwähnten
dandtagsentschließungen beschränkt sich nicht etwa nur auf die—
enigen Dauerangestellten, die auf Grund des 81 Abs. 4 des Ge⸗
etzes vom 8. Juli 1920 (G. S. S. 383) oder des 8 43 Abs. 3 des
Preußischen Besoldungsgesetzes vom 17. Dezember 1927 (GS. S.
223) als solche durch Gemeindebeschluß (Beschluß des Gemeinde⸗—
berbandes) ausdrücklhich anerkannt worden sind; für die
Leberführung in das Beamtenverhältnis kommen vielmehr auch

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