AuUSFUBRVNGSBESTIVNIMUNGEN
ZTZUVUR VERORDNUNC COBETR. DIE BESOLDVUNCG ODER STAATLICIHEN BEAMTEN
DES SMARCEBIETES VOM IDB. JULI 1928
(Schluß
Nr. 95:
(1) Für Beamtenklassen, deren planmäßige Beamte nach den
Uebeérleitungsvorschriften ein um 4 Jahre schlechteres B. D. A.
Ledoch kein schlechteres wie den 1. 10. 1927) erhalten, (wie z. B.
Schrankenwärter und Aufseher im Sicherungsdienst) gilt Nr. 94
mit folgenden Einschränkungen:
Außerplanmäßige Beamte dieser Klassen rücken, wenn ihr bis⸗
heriges, noch nicht nach Rr. 94 verbessertes D.D. A. im Zeitraume
vom 1. 10. 18 bis 30. 9. 1822 liegt, erst zum 1. 10. 1829, wenn
dieses D.D. A. vor dem 1. 10. 1018 liegt, erst nach Aian des
11. Jahres nach Beginn dieses D. O. A. in die zweite Dienstaltersstufe
der planmäßigen Beamten ein
Beispiele:
a) Bisheriges D.D. A. vom 1. 4. 24, neues D. D. A. vom 1. 4. 22,
mithin am 1. 10. 27 Bezüge naäch der ersten Dienstalters—
stufe, am 1.4 18314 Bezüge nach der zweiten Dienstaltersstufe
der planmäßigen Beamten usw. Nach der planmäßigen An—
ne B. H. A. vom (1. 4. 1922 zuzüglich 7 Jahren) 1. 4.
1929.
Diunget D.D.A. vom 1. 4. 1920, Einrücken in die zweite
Dienstaltersstufe der planmäßigen Beamten am 1. 10. 1829,
mithin neues D.D.A. vom 1. 10. 1820 (1. 10. 1829 weniger
9 Jahre). Danach am 1. 10. 1927 Bezüge der ersten Dienst—
altersstufe, am 1. 10. 1929, Bezüge der zweiten Dienstalters⸗
stufe uswp. Nach planmäßiger Anstellung rechnet das B.D.A.
(pom 1. 10. 1920 zuzüglich 7 Jahren) 1. 10. 1927.
Bisheriges D.D. A. vom 1. 4, 1916. Einrücken in die zweite
Dienstaltersstufe am 1. 4. 27 (1. 4. 1916 zuzüglich 11 Ie
mithin neues D.D.A. 1. 4. 1918 (1. 4. 1927 9 Jah⸗
ren). Danach am 1. 10. 27 Bezüge der rehen ienstalters⸗
stufe am 1. 4. 1929 — der dritten Dienstaltersstufe usw.
Nach der planmäßigen Anstellung rechnet B.D. A. vom 1. 4.
1925 (1. 4 1918 zuzüglich 7 Jahren).
(2) Rückt das B. D.A. eines nach dem 1. 10. 1927 unmittelbar
aus dem Lohnverhältnis planmäßig angestellten Schrankenwär—
ters oder Werkführers für Stellwerke durch Anrechnung von
Vordienstzeiten vor den 1. 10. 1927, so ist die beim BD.A. zu
berücksichtigende, im Lohnverhältnis zurückgelegte Zeit oder Hilfs⸗
beamtendienstzeit um weitere 4 Jahre zu kürzen. Das B.D.A.
muß in diesem Falle aber spätestens auf den 1. 10. 1927 festgesetzi
werden.
Nr. 96:
Denjenigen am 30. 9. 1927 im Dienste gewesenen außerplan⸗
mäfzigen Beamten, die unmittelbare Anwärter für Beamten⸗
klassen waren, deren planmäßige Beamten auf Grund der Ueber—
leitungsvorschriften ein um 4 Jahre verbessertes B.D.A. erhal⸗
ten, (wozu den die in der Eingruppierungsübersicht unter A7b
aufgeführten Anwärter gehören) ist auch das D. D. A. um 4 Jahre
zu verbessern. Diese Verbesserung wirkt sich bei Anwendung der
Ziffer 4der Anmerkung F Diätenordnung auch auf das BD.A
bei der planmäßigen Anstellung aus.
Veispiel 1:
Ein am 30. 9. 1927 im Dienste befindlicher Justizdiätar i
vilanwärter) mit einem D.D. A. vom 1. 4. 1822 in der alten
Bes. Gr. A Gé exhält bei seiner Ueberleitung in die neue Bes.Gr
A7beein D.O.A. vom 1. 4. 1922 — 6 Jahre (2 Jahre nach
Anm. 3 zur Diätenordnung 4 4 Jahre) — 1. 4. 1916.
Er erhält somit ab 1. 10. 1927 eine Grundvergütung in Höhe
der 3. Dienstaltersstufe nach der Grundzabsl 2350 Nosor RPo—
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—nuun —
imte ist zum 1. 4. 1928 in der Bes. Er. A7b Aianmah an⸗
gestellt worden. Sein B.D. A. ist nach der Anmerkung, 4,
jur Diätenordnung auf den 1. 4. 1916 — 7 — 1.4 28 festzusetzen.
eispiel 2:
ap Rangieraufseher, ap Betriebsassistenten und ap Wagenauf⸗
seher (Zivilanwärter der alten Bes. Gr. A 1V) erhalten im 4,
52 6. und 7, bisherigen Diätendienstjahre die Bezüge der 3.
edninerenne, im 8. und 9. —— Diätendienstjahre
die Bezüge der 4. Dienstaltersstufe ihrer Bes. Gr. usw.
Nr. 97: Zu 8 22.
(1) Das B.D. A. der am 30. 9. 1927 im Amte befindlichen Be⸗
imten aus dem Stande der Versorgungsanwärter wird in der
Weise verbessert, daß das nach Abschnitt J der Ueberleitungsvor⸗
—328 neu berechnete B. D. A. das sie am 30. 9. 1927 hatten, in
er Bes. Gr., der sie an diesem Tage angehörten um die anzurech—
iende Zeit vorgerückt wird. Die anzürechnende Zeit ist jedoch
vorher um die Zeit zu verkürzen, um die das B.D.A. der Be—
imten in der Eingangsgruppe nach der Verfügung betreffend
Anrechnung der Zeit auf das B.D. A. um die s in Folge des
drieges der Beginn oder die Fortsetzung der Laufbahn
hat, pom 9. 5. 1923 (Amtsbl. S. 142) oder nach etwaigen Son⸗
erbestimmungen (3. B. für die Zahlmeisterlaufbahn)
nerbessert worden war. Die in den Ueberleitungsvorschriften vor⸗
zesehenen Bestimmungen, wonach das B.D. A. eine bestimmte
zahl von Jahren nicht überschreiten darf, bleiben unberührt.
(2) Die Anrechnung nach 8 Abs. 2 erfolgt bei der ersten
„lanmäßigen Anstellung der Beamten.
(3) Treten Versorgungsanwärter, die sich am 30. 9. 1927 in der
zingangsstelle befunden hatten, oder deren B.D. A. bei der ersten
Janmäßigen Anstellung nach 8* 22 Abs. 2 festgesetzt worden ist,
rxstmals in eine andere Bes.GEr. über, so ist sinngemäß nach 8 22
Ubs. 2 zu verfahren.
(4) Vor der Verbesserung des B.D.A. wg . 1ist zunächft
zu prüfen, ob und inwieweit das nach Abschnitt J der Ueber⸗
eitungsbestimmungen neuberechnete BD.A. mit Rücksicht auf
ine nach dem 10. 1. 1820 abgeleistete Militärdienstzeit pp. nach
zen bisherigen Bestimmungen zu verbessern wäre, wenn die Vor⸗
chrift der Nr. 17 Abs. 3 uünd 4 bereits vor dem 80. 9. 18927 in
Zraft gewesen wäre. eeene ist zunächst noch die danach
zulässige Verbesserung des B.D. A. vorzunehmen. IJ
V. Wartegelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge.
Zu 8 23.
str. 98:
(1) Bei der Feststellung, in welche Gruppe der neuen Bes.O.
er pensionierte oder verstorbene Beamte zu überführen gewesen
väre, wenn an seinem letzten Diensttage diese Verordnung be—
teits in Kraft gewesen wäre, ist von der Bes.Gr. auszugehen
iach der die Ruhegehalts- oder Hinterbliebenenbezüge fuür Sep⸗
ember 1927 berechnet worden sind. Die Ueberführung erfolgt
ilso in die Gruppe der neuen Bes.O. in die die noch im Dienst
zefindlichen Beamten der nach Satz 1Win Frage kommenden alten
ßruppen mit gleicher Diensttätigkeit nach den Ueberleitungs⸗
orschriften überführt werden. Maßgebend für die Feststellung,
b und welche ruhegehaltsfähige Zukage bei der Neuberechnung
»es Ruhegehalts oder der Sinerdliebene nbezuge zu Grunde zu
egen ist, ist die letzte Dienststellung des Beamten Bei P Be—
imten. die sich in den alten Bessör. 11218 hofunden haben
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