die Verseguna in eine andere Rangklasse auszuschließen. Es
fehlt an jedem Anhalt dafür, daß die Mehrheit der Vationalverö
dem Antrage aus einem anderen Grunde als dem von
—S dargelegten zugestimmt hätte. Dies erscheint um
so mehr als ausgeschlossen, als auch die 5 en des Verkreters
des Reichsministeriums Or. Preuß Gten. Vir! S. 1632
D) zum Antrage Steinkopfs sich ebenfalls nur dahin auffassen
lassen, die Streichung der genannken beiden Worte werden zur
Folge haben, daß Degradierungen von Beamten nicht mehr vorsonnmen
werden könnten. Die Bedeutung des Ankrages Steinopf
und seiner Annahme durch die Vationalversammlung für die
Auslegung des Artikels 129 Abs. 2 Werf. wird nicht durch den
Nachweis enkkräftek, daß die Ausführungen des Abg. Steinkopf,
mit denen er seinen Ankrag näher begründet hat, in verschiedenen
Punkken unzutreffend sind. Sein Irrkum, daß die Versetzung in
ein Amt milt geringerem Rang ein vollständiges Novum im —
amtenleben sei, ist sofort von Dr. Preuß (Sten. Ber. a. a. O.)
dahin W ede worden, daß nach den Disziplinargesetzen zwar
nicht des Reichs und Preußens, wohl aber einiger anderer Staa—
len auch eine Versetzung in ein Amt mit geringerem Range er
folgen könne. Jedoch J gerade das, was Dr. Preuß damals
gesagt hat, daß man im Gegensatz zum Entwurf der Verfafssung
auf diese landesrechtlichen Besonderheiten
keine Rücksicht mehr nehmen wollte. Die dem
Abg. Steinkopf unterlaufene Verwechselung zwischen der Ver—
Chung in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt (so Art. 129
Abs. 2. RVerf.) und der Versetzung in ein anderes Amt mit Ver⸗
minderung des Diensteinkommens — Paragraph 75 Rr. 6 RBG,
—5 — 16 RNr. 1 preuß. DiszGes. von 21. Jull 1852) ist für die
epihen, des Reichskags, dem Antrage Steinkopfs stattzu⸗
peben ficherlich ohne jede Bedeutung gewesen. Schließlich geben
ie Ausführungen des Abg. e auch keine Veranlassung
u einer Ersrierung des Begriffs der Degradation. Es kann
ahingestellt bleiben, ob die durch Paragr. 5 Abs. 1 Bad. BG
zugelassene —— jedes Beamten in ein anderes Amt mit
en Rang des mit einer Degradation nach der allgemeinen
usasuns verbundenen herabwürdigenden Charakters dadurch
entkleidet wird, daß das neue Amt derselben oder einer gleichartigen
Laufbahn wie das frühere angehören und mit dem gleichen
planmäßigen Diensteinkommen ausgestatket sein mutßz. Der Abg.
—S— auf dessen in der RVationalversammlung verkretenen
und von ihr dann gebilligken Standpunkt es in diesem Zusammenhang
allein ankommt, hat unter Degradation die nach Art.
127 —— 2 des Entwurfs zuläfssige — —— in ein Amt mit
eringerem Range verstanden, ganz ohne Rücksicht darauf, wie
—— Versetzung etwa fonst ausgestalket wäre. Diese von ihm
als „Degradation“ bezeichnete Maßnahme auszuschließen, war
der unzweideutig ausgesprochene Zweck seines Ankrages. Ob er
den Paragr. 5 Bad. BG beanstandet haben würde, wenn er ihn
gekannt hätke, ist völlig unerheblich.
Zur Widerlegung der vom Senat verkretenen Auslegung des
Art. 129 Abs. 2 RVerf. ungeeignet ist auch der Hinweis darauf,
daß in ihm außer den Worten „oder Rang“ auch noch das in
Art. 127 Abs. 2des Entkwurfs enthaltene Work „entlassen“ fehlt.
Trotz des Wegfalls dieses Workes ist allerdings die disziplingrische
Enklassung eines Beamken immer noch als zuständig anzusehen.
Gleichwohl ist die Schlußfolgerung unzutreffend, daß. wenn die
Streichung des Wortes „entlassen“ kein Verbot dieser Entlassung
enthalte, auch die der Worte „oder Rang“ die Versetzung in ein
Amt mit geringerem Rang nicht vVuen haben könne. Bei
solcher Beweisfuͤhrung wird nicht hinreichend herücksichtigk, wie es
zum Wegfall des Wortes entlassen“ gekommen ist.
Art. 127 Abs. 2 des uiß zur Reichsverfassung nach den
Beschlüssen des Verfassungsausschusses der Nationalversammlung
DOrucksache Ar. 301) lautete:
„Die Beamten kbnnen nur unter den gesetzlich beftimmken
Voraussetzungen und Formen entklassen, einstweilen oder endgültig
in den ——— oder in ein anderes Amt mit geringerem Ge—
halt oder Rang versetzt werden.“
Der Abaq. Steinkopf hat hierzu nicht bloß den schon erörkerten
Anlrag gestellt, die Worke „oder Rang“ zu streichen (Abande⸗
erungsantrag Ar. 474 Tr. 1), sondern weitér noch beantragt,
ach dem, Worte „Formen“ einzuschalten: „vorläufig ihres Amtes
nthoben“ (Abänderungsantrag Nr. 565). Auch danee Anlrag
st in der zweiten Lesung der Zerfa suns von der Vollversamm—
ung angenommen worden (Sten. Ber. S. 1642 A4). Die Zu—
Anenseeng des Entwurfs einer Verfassung des 3
Keichs nach Beschlüssen des 8. Ausschusses mit den Beschlüffen
er Nationalversammlung in 2. Beratung (Drucksache Nr. 656)
ibt den Wortlaut des Art. 127 Abs. 2 nach den Beschlüssen dei
Nationalversammlung in 2. Beratung dahin wieder, daß den
ich an das Wort Formen“ S Worten „vorläufig
hres Amtes enthoben“ gleich die Worte „einstweilen oder end
jültig“ usw. folgen. Vas Wort „entlasßsen“ ist also
peggefallen, an, seine Stelle sind die Worte „vorläufig
hres Amtes enthoben“ getreten. Diese Fassung entspricht un
weifelhaft nicht dem von der Rationalpersammlung angenom ·
nenen Antrage Steinkopf, der das Wort „entlassen ——
eß und vor ihm — nach dem Worte „Formen“ — die eben
rwähnken vier Worte einschieben wollke. Worauf diese Un—
senauigkeit in der Zusammenstellung, e von der Rationalverammlung
nicht beschlossene Streichung des Wortes „entlassen“
urückzufüühren ist, ist nicht ersichtlich. In den weiteren Bera—
ungen ist sie nicht bemerkt worden. Art. 127 Abs. 2 des Ent-⸗
vurfs ist also als Art. 129 Abs. 2 RVerf.Gesetz geworden ohne
»as Wort „entlassen“. Die Wöglichkeit einer disziplinaren
kntlassung von Beamten läftzt sich aber krotz dieses Werdeganges
»er, Vorschrift vollauf rechtfertigen. Entweder begreift Art. 129
Abs. 2 RVerf. unter der endgültigen Versetzung in den Ruhe—
tand auch die Entlassung (so Giese nun Art. 129
Anm. 7) oder es liegt ein offenkundiges Versehen dor, dessen
Berichtigung gestaktet sein muß. Das ist anscheinend der Stand—
unkt der Preußischen Regierung. Art. 79 Abs. 1 Zreuß Verf.
viederholt den Art. 129 Abs. 2 Werf., nennt aber neben den
ort bezeichneten Maßnahmen auch noch die Entlassung. Bei der
Beratung dieser Bestimmung der Preußischen — — 6 60
Abs.! des Regierungsentwurfs) hat der Verkreker des —
teriums, Geh. Obersustizrat Huber, im Verfassungsausschußz der
Verfassunggebenden Puern en Landesversammlung (Drucksache
Nr. 3120 B, Sp. 240) erklärt, die Reichsverfassung dge verehenklich
nicht von der endgültigen Enklassung eines Be—
imten, was in der Vorlage ergänzt seil. Indessen sei dem, wie
ym wolle. Auf alle Fälle besteht der kiefgreifende Unterschied,
daß das in Art. 127 Abs. 2 des Entkwurfs der Reichsverfassung
nthaltene Work „entlassen“ ohne erkennbaren Grund wegge—
allen ist, während die Worke „oder Rang“ mit voller Ueber—
egung einem eingehend begründeken Antrag eines Abgeordneken
itsprechend von der Nationalversammlung gestrichen worden sind.
Daß letzterem Vorgange eine ganz andere Bedeutung zukommt
als ersterem, liegt auf der Hand. Es ist also unzukreffend, daß
zie vom Senat aus der Streichung der Worte „oder Rang“ ge—
zogene Schlußfolgerung logischerweise dazu führen müsse, auch
zine Dienstentlassung für unstatthaft zu erklären.
Nicht zu verkennen ist, daß die aus den bisherigen Varlegungen
ich ergebende Tragweite des Ark. 129 Abs. 2 RVerf. in den klei⸗
ien deutschen Ländern zu Unzuträglichkeitken führen kann. Ihnen
vird unter Umständen nicht ohne weikteres eine Beamtenstelle von
gleichem Rang zur Verfügung stehen, in die ein Beamter, der
von seiner bisherigen Stelle enkfernt werden soll, versetzt werden
könnke. Es ist das indes eine auch in anderen Fällen zu be—
obachtende Folge der Uebernahme reichsrechtlicher oder preußischrechtllicher
Grundsätze in die Reichsverfassung. Sich ihnen an—
zupassen, fällt den anderẽn Ländern nicht immer leicht. Indessen
zönnen daraus die Gerichte nicht die Befugnis ableiten, Ver—
einheitlichungsmaßnahmen, die der Verfasfungsgesetzgeber bewußt
zekroffen hat, in ihrer Wirkung abzuschwächen“
Hor Boamkenhund“.
3
—*
mm liehten Becker's Bier
——* * ge
—— —
* —88 ——
—
8*
uc.
2
5353
— ⏑
—
——
— 22
26