Full text : 3.1928 (0003)

ämtern (Bezirksämtern) beschäftiglten höheren Beamten (Oberre—
Peangacate. Regietungstäte und Re —AãA finden die
Bestimmungen dor Verordnung enete die Be 59 der
lichen Beamten tg —* ebletes vom 13. Jull 1928 Anwendung,
swen ihnen die Vor 8 des Landralsstatutes nicht entgegen⸗
fehen

Arlikel 3.
Die Landräte, die am 1. Oktober 1927 sb im Amt befunden
haben, ethalten die Bezüge der Gruppe Abda nebst dem zu dieset
Gruppe gehörenden Wohnungsgeldzuschußz und den Kinderzulagen.
Arlikel 4.
Die nach dem 1. Oktober 1827 ernanntken Landräte erhalten die
Bezüge der Gruppe A 2b nebst Wohnungsgeldzuschußß und Kinderzulagen.

Artikel 5.
Die Oberregierungsräte und Regierungsräte erhalten die Be—
süge der Gruppe 2d nebst Wohnungsgeld und Kinderzulagen.
Der am 1. Oktober 1927 in der früheren Gruppe XVI eingereihle
 Oberegierungsrat erhält eine ruhegehaltsfähige Zulage
nach der Jahresgrundzahl 600.
Arlikel 6.
Die Regierungsassessoren erhalten die —* der außerplan-—D
 Beamten der Gruppe 2d nebst Wohnunqsgeld und Kimderzulagen.


Arlikel 7.

Die Ueberleitung der Landräte und der 9 den Laudratsamern
 He irksamtern) beschäftlgten höheren Beamten erfolgtnach
en fur Ueberleitung det Beamten der Lokasderwaltung ge
ebenen Vorschriften.

Das Besoldungsdienstalter der Beamten der alten Besoldungs
jruppe A—XIII wird um 2 Jahre gekärzt.
Beamte der Besoldungsgruppe A WRerhalten ihr bisherlges
Besoldungsdienstalter, im güͤnstigen Falle eln solches von 14 Jah—
en, keinesfalls darf eine Verkürzung des Besoldungsdienstalters
1Jahte übersteigen und verhindern, daß der Beamte spätestens
—34 vor Erreichung der Altersgrenze das Endgrundgehalt er—
eicht.
Beamte der alten A XI erhalten ihr um
1 Jahre, Beamte der alten Besoldungsgruppe A XII erhalten
ihr um 8 Jahre verbessertes Besoldungsdienstaltet.
Arlikel 8.
Diese Verorbnung kritt in Kraft mit dem 1. Oktober 1927.
Saarbrücken, den 22. Angust 1828.
Der Präfident der Regierungskommiffion:
gez.: E. C. Wilton.

betr. Gewährung von Kinderbeihilfen in Fällen, die durch die Besoldungsordnung
vom 13. Juli 1928 nicht geregelt sind
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3) des währung von Kinderbeihilfen in gesetzlich nicht geregelten Fällen
Friedensvertrages von Versailles verordnet die Regierungsßkom- wird folgendes angeordnet:
nission gemäß ihrem Beschluß vom 31. Juli 1928 was folgt: 1.
Unter Aufbebung der bisherigen Bestimmungen über die Ge— Für Kinder vom vollendeten 21.-24. Lebensiahre können durch

in der täglichen Suppe bietet die
große Sortenauswahl von Mabsils
Suppenwürfeln. Es gibt Eier⸗MNu—⸗
deln, Reis. Blumenkohl, Ochsen⸗
schwanz, Erbs, Grünkern, Tomaten,
Rumford und viele andere.
J Mürfel für 2 Teller Suppe 13 Pfa.

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Hunderitiausende
Hausfrauen verwenden heute schon
zur Pflege ihrer Fußböden
Nieum'“s Glanzol
der beste R2wais für die Oualita⸗

—IIIV
IILX
Die von Augustinerinnen geleitete Haus
haltungsschule bietet jungen Mädchen im
Alter von 15-25 Jahren Gelegenheit sich
in allen zweigen eines guten bürgerlichen
Haushaltes auszubilden. Alles andere
durch Prospekt. Schöne gesunde Lage.
Herrliche Waldumgebung. 271

Maul. Tyruelola

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