Full text : 3.1928 (0003)

AuSFUHRUNGSASBESTIVMUNGEN
ZCUVR VERORDNUNCG O BETR. DIE BESOLDUVUNCG CO DER STAATLICBEN BEAMTEN
DES SMARCEBIETES VOM ID3. JULI 1928
(Fortsetzung.)

Nr. 81:
Außer Betracht bleibt die Zeit, in der die
Beamtenverhältnis auf eigenen Wunsch des
unzureichender Sefätigung, oder aus einem
Person liegenden Grunde (ausgenommen
blieben ist.
Nr. 82:
Die Zeit, die zur Erlangung einer Stelle des Büro⸗ und
gassendenstes vor der Einberusung in den Staatsdienst her⸗
kömmlich bei einer Behörde des Staats- oder Kommunaldienstes
verbracht ist, wird auf das D. D. A. angerechnet, insoweit sie
nach — der allgemeinen Fnessunasbedin gingen für die
sehn zurückgelegt und der Ausbildung des Anwärters für
die spätere aen förderlich erelen ist. Daß die Tätig—
keit eine entgeltliche war, ist nicht Voraussezung für die An—⸗
rechnung.
Nr. 83:
(9) Ist ein Beamter aus einer außerplanmäßigen Stelle des
Staatsdienstes freiwillig ausgeschieden, oder sein früheres
raaeee zug eeenttesee gelöst worden, so darf
im Falle seiner Wiedereinstellung als außerplanmäßiger Be—
amter bei der Jessetunt des D. D. A. auf die außerplanmäßige
Dienstzeit und auf die dohe der Dienstbezüge in der früheren
Stelle in der Regel keine Rücksicht genommen werden. Indere
planmäßige Beamte, die ihre Stelle freiwillig aufgeben wollen.
find hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Nr. 25 gilt sinngemäk.
Nr. 84:
Beim Uebertritt p den Anwärtern für andere Stellen inner—⸗
halb derselben Diätengruppe bleibt das D. D. A. grundsätzlich
unverändert. Es kann jedoch eine entsprechende Verkürzung an—
geordnet werden, wenn der Anwärter sich lons erheblich
günstiger stehen würde, als ein Beamter der zge mäßigen Lauf⸗
bahn, dem gleichen Alter und regelrechtem Aufstieg. (Vergl.
Hr 24 Abs. 33
Zu 8 17 Abs. 5.

III. Allgemeine Vorschriften.
Zu 8 19 Abs. 1.

Nr. 87:
(1) Der Anrechnangsbetrag für die uͤber lassene Nutzung von
Dienstgrundstücken (Weide, Acker, Wiesen und Anvgattaniuaen
oll grundsätzlich dem ortsũbiichen Pachtwert unter Berüdsich⸗
igung einer fachmännischen Benußung eee Er ist
ieben und una — von dem Anrechnungsbetrage für die
Ddienstwohnung zu zahlen.
(2) Ziergärten, die im Ininendens mit einer —
tung einem Beamten überwiesen werden, fallen nicht unter diese
bestimmung.
Zu 8 20.

Nr. 88:
(1) Die Dienstbezüge werden am letzten Werktage gezahlt, der
»em Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist.
9 Anbetenge en Beamten, die nur oeine dan fürt
ie Dauer eines eeee en beziehen oder keine
Ztellenanwärter sind, wird die Vergütung am 16. des Monats
ür den laufenden Monat oder, wenn die Bes astiguns vorher
hr Ende erreicht, bis zu ihrem dciau gezahlt. Faͤllt der 16. auf
einen Sonn⸗ oder Feiertag, ist am leßten Werktage vorher zu
ohlen. Geht die Beschäftigung vor dem 15. zu Ende, so erfolgt
zie Zahlung an dem Tage, an dem die Zeschaft qung aufhört.
Beginnt die Beschäftigung nach dem 15. so wird die Vergütung
beim Dienstantritt für die Zeit bis zum Monatsende Wahn
Wartegeld- und Ruhegehaltsempfänger, wenn sie im Staats⸗
ienst, sei es auch nur pvorübergehend, wiederbeschäftigt werden,
ꝛrhalten ihre Dienstbezüge monatlich im voraus.
(83) Die Beamten können bei der zuständigen Kasse schriftlich
ie — S ihrer gesamten Jenstwezüg⸗ 35 ein Konto
zeantragen. Die Be eg eberweisungskonten ist
richt zulässig. ee n sentschädigungen können auf An—
rag des Beamten von der Ueberweisung ausgenommen werden.
(49) Die Ueberweisung kann erfolgen auf das Konto des Be⸗
imten bei einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse oder einer als
chheckfähig anerkannten , Denosen wast 5 2 des
Scheckgesetzes vom 11. 3. 1908 R. G. Bl. S. 71) oder bes einem
,geete sie geschieht auf Gefahr des Iee
Denjenigen Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz nicht
m Sitze einer staatlichen Kasse haben, können die Fede,e
auf Antrag von der zahlenden Kasse auch durch die Vost ge—⸗
ührenfrei zugesandt werden.
(6) Damit bei Ueberweisungen die Beamten am unge
age in den e ihrer —— gelangen, find soweit nötig, die
-„checks usw. von der Kasse bereits am 4. dem Zahlungstage vor⸗
zergehenden Werktage abzusenden. Die eininen haben
ür den gesamten Kassenbezirk an einem Tage stattzufinden.
Finem Verlangen des Postscheckamtes, die Monatlsnachweisungen
nit den Zahlungsanweisungen Gratuverweisungen ereits
his zum 25. jeden Monats einzusenden und die Abbuchungstage
auf den Sgeg zu vermerken, e die Kassen zu entsprechen.
(7) An Zahlungsempfänger, die ihre Zieputege regelmähig
ar an der Kasse abheben, darf, wenn sie am Zahlungstage be⸗
arlaubt oder dienstlich abwesend sind, und sich unet ihres
ijenstlichen Wohnsitzes aufhalten, am Tage vor dem Ie des
Urlaubs oder der Dienstreise frühestens jedoch am 5. Werktage
or dem Zahlungstag gezahlt werden,
9 Die Kasse ist berechtigt, die im Laufe eines Monats (nach
gter Ueberweisung) e Dienstbezüüge bar zu
ahlen.
9 Das zuständige Mitglied der Regierungskommission kann
m Einvernehmen mit dem Mitglied der Regierungskommission
ür Finanzen für einzelne Kassen die wegen der besonders aroßken

Nr. 85:
Die vor dem vollendeten 20. Lebensjahre zurückgelegte Dienst⸗
pit wird weder auf das D. D. A. noch als außerplanmäßige
ienstzeit angerechnet.
Velsondere Bestimmungen für die außerplanmähßigen Lehrkräfte
an Volksschulen.

Nr. 86:
1) Das D. D. A. der auftragsweise in freien panien
Schulstellen vollbeschäftigten und der einstweinig angestellten
Lehrer und eeen beginnt mit dem Tage des duneunen
in den öffentlichen Schuldienst, frühestens aber vom Beginn des
21. Lebensjahres ab. Die Vorschriften der Ziffer 15 über die
eecpans von Dienstzeiten und die Festsetzung des B. D. A.
nach Unterbrechung des Dienstverhältnisses gelten sinngemäß.
Ergeben sich aus dieser Berechnung der Dienstzeit für igine
a und Lehrerinnen unverschuldete Härten, so kann das Mit—
glied der Mospietewen für Schulwesen in Gemeinschaft
mit, dem Mitglied der Regierungskommission für Finanzen das
D. D. A. nach der besonderen Lage des Einzelfalles festsetzen.
(2) Verzögert sich die endgültige Apeng eines Lehrers
loder an ohne sein Verschulden über die Vollendung des
7. Dienstjahres ee so kann das Mitglied der Regierungs—
kommission für Schulwesen in Gemeinschaft mit dem Mitglied
der ergeteeree für Finanzen bestimmen, daß die
Grundvergütung des Lehrers (der Lehrerin) auch über das An—⸗
fangsgrundgehalt hinaus nach Dienstaltersstufen mit zwei—
jähriger Aufrückungsfrist weiter steigt, jedoch nicht über den Satz
nach der Grundzahl 3800 (bei Lehrerinnen 3420) hinaus.

am liehkten Becker's Bier

8

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