Nr. 75:
). Das D. D. A. Elr. 66) der Beamten, pgch behemune
gemähß ein Hochschuistudium von mindestens 3 Jahren zu voll—
enden haben, (vei Eisenbahnbeamten nur solchs, die ihre erste
Pdeie Anstellung in der Bes.Gr. A 2e (B 8) finden)
beginnt.
a) wenn ein Hochschulstudtium von 3 Jahren vorgeschrieben ist,
mit dem J. Januar des auf die Ablegung der das Hoch—
schulstudium äbschließenden Prüfung folgenden Jahres.
wenn ein Hochschulstudium von 4 oder 40 Jahren vorge—
schrieben is mit dem 1. Januar des Jahres, in dem die
das Hochschülstudium abschließende Prüfung abgelegt wor—
den ist.
wenn ein Hochschulstudium von mindestens 5 Jahren vor⸗
geschrieben ist, mit dem 1. Januar des Jahres, welches
dem Jahr⸗ vorhergeht, in dem die das Hochschulstudium ab⸗
schließende Prüfung abgelegt worden ist.
ift ein Hochschulstudium von 7 Halbjahren vorgeschrieben,
so ist nach Abschnitt a verfahren, wenn das letzte vor⸗
deheiebene Stüdienhalbjahr ein Sommerhalbjahr, nach
schnitt b, wenn es ein Winterhalbjahr ist.
(2) Wird die das Hochschulstudium abschließende Prüfung
aus einem nicht in der Person des Betreffenden liegenden
Grunde erst in einem auf das Ende des vorgeschriebenen Hoch⸗
schulstudiums folgenden Kalenderjahre abgelegt, so kann das
zuständige Mitglied der Regierungskommission den Beginn des
D.D.A. so festsetzen, wie wenn die Prüfung in dem Kalender⸗
jahr abgelegt worden wäre, in das das Ende des vorgeschriebe⸗
nen Hochschulstudiums fällt.
(3) Jt der Beginn oder das Ende des vorgeschriebenen q
schulstudiums oder die Ablegung der das Hochschulstudium ab⸗
schließenden Prüfung in Folge eines Kriegsdienstes oder einer
vor dem Kriege in Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht zurück⸗
gelegten Heeres⸗ oder e e verzögert worden, setzt
das zuständige Mitglied der Regierungskommission den Beginn
des D.D.A. so fest, wie wenn die Verzögerung nicht uttge
funden hätte. Die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht darf hierbei
nur bis zur Dauer eines Jahres berücksichtigt werden.
) Ist in den Fällen des Abs. 1 zwischen der Erlangung der
Hochschulreife und dem Ende des vorgeschriebenen e
studiums bestimmungsgemäß eine Vorbereitungszeit (präktische
Ausbildung, praktische en von mindestens einem Jahre
abzuleisten, so wird das nach Abs. 1ñ festgesetzte D.D. A. um
ein Jahr vorgerückt.
(6) Hat der Beamte die etwa vorgeschriebene 2. —
Stautsprüfung eigenes Verschulden in einem iteren
Kalenderjahre abgelegt, als möglich eween wäre, so wird
der nach Abs. 1 festgesetzte Vionn des D.D. A. um so viele
Kalenderjahre hinausgeschoben, als die Prüfung verspätet ab⸗
geleat worden ist. Eine Verzögerung von weniger als 6 Mona—⸗
R oder neben vollen Jahren) bleibt jedoch außer
etracht.
(6) Zeitabschnitte, die nicht im Staatsbeamtenverhältnis
urückgelegt sind, müssen bei der Festsetzung des D.D. A. und der
tußerplanmäßigen Dienstzeit abgerechnet werden, soweit nicht
tus besfonderen Gründen eine Anrechnung nach RNr78 erfolgt.
Zu 8 17 Abs. 2.
Nr. 76
(1) Bei außerplanmäßigen Beamten, deren erste planmäßige
Anstellung voraussichtlich in einer Bes.Gr. erfolgen wird, die
jei einer regelmäßig verlaufenden Dienstlaufbahn erst im Wege
er Beförderung erreicht wird, gilt als Eingangsgruppe die
53 in der die erste planmäßige Anstellung regelmäßig statt⸗
indet.
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens der Bes.O. im Dienste
»efindlichen außerplanmäßigen Beamten rücken weiter im
sßrundgehalt auf, in gleicher Weise, wie wenn sie als plan⸗
näßige Beamte angestellt worden wären. Dabei sind die An—
nerktungen 8 und 4 zur Diätenordnung für die außerplan—
näßigen Beamten zu beachten.
(3) Verzögert sich die planmäßige Anstellung eines außer⸗
lanmäßigen Beamten . eigenen Wunsch des Beamten oder
vegen unzureichender Befähigung oder aus einem sonstigen, in
»er Person des Beamten liegenden Grunde (ausgenommen
Zrankheit), so erhält er weitere Dienstalterszulagen nur im
ahmen des 8 17 Abs. 2 Satz 1; eine bereits erworbene höhere
—— verbleibt ihm.
t. 77:
(1) Für alle in anzustellenden Be⸗
imten des nicht technischen Büro⸗ und Kassendienstes gilt als
zeitpunkt des Beginns des D. D. A.:
a) bei den aus den Reihen der Zivilsupernumerare hervor⸗
gehenden Beamten der Ablauf dreier Jahre seit Beginn des
Vorbereitungsdienstes, soweit nicht der Vorbereitungsdienst
auf eigenen Wunsch des Beamten wegen unzureichender Be—
ähigung oder aus einem sonstigen, in der Person des Be—⸗
amten liegenden Grunde (ausgenommen Krankheit) über
3 Jahre hinaus verlängert wird;
bei den aus der Reihe der Versorgungsanwärter 53
zehenden Beamten der Tag der endguültigen Uebernahme in
den Zuiltagtedient frühestens jedoch ein Jahr nach Be—⸗—
ginn der Probedienstzeit.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt sinngemäß für alle anderen
Beamtengattungen, für die ein Vorbereltungsdienst vorgeschrie—
den mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zeitraumes von
3 Jahren der in den Ausbildungsvorschriften etwa vorgesehene
ürzere Vorbereitungsdienst, mindestens iedoch der Zeitraäum
pon einem Jahre, tritt.
Nr. 78:
(1) Bei den Beamten der Besoldungsgruppen A 40 bis A 12,
oweit für sie ausnahmsweise in den Annahmebedingungen oder
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