Kindes ausschließlich oder ganz überwiegend in Anspruch nimmt,
Der Besuch von Handarbeits- Musik- oder Forkbildungsschulen
gilt hiernach in der Regel nicht als Schulausbildung; soweit der
Besuch von Schulen die Gewährung eines Kinderzuschlags hier—
nach nicht begründet, kann unter Umständen die Gewährung eines
solchen nach Ar. 56 in Frage kommen.
Nr. 56:
(1) Eine Berufsausbildung liegt nur dann vor, wenn die
Ausbildung für einen später gegen Entgelt auszuübenden Le—
bensberuf erfolgt, wenn es sich um eine ernsthafte Berufsausbildung
handelt und wenn die Ausbildung nach der zeitlichen Aus—
dehnung der Unterweisung und ekwaiger häuslicher Uebungen die
Arbeltskraft des Kindes ausschließlich oder ganz überwiegend in
Ansptuch nimmt. Als Berufsausbildung gilk z. B. die Beschäf—-tigung
als Lehrling oder Volonkär, als Anwärter für den Staats—
oder sonstigen öffentlichen Dienst (z. B. als Referendar, Zivilsupernumerar,
sowie die übliche Beschäftigung bei einem Landrals—
amt vor der kinberufung als Zivilsupernumerar), die für das
Hochschulstudium vorgeschriebene praktische Beschäftigung, die Ausbildung
als Kindergärlnerin, Haushalts- oder Krankenpflegerin.
Zum Ree der Berufsausbildung, z. B. als Lehrling, ist in
der Regel die Vorlegung des Lehrverkrags zu fordern.
(2) Eine Ausbildung, die nach Art und Umfang lediglich zur
eigenen Vervollkommnung dienen kann, ohne daßz se die Grund⸗
lage einer späteren entgeltlichen Berufsübung bilden soll, z. B.
der Besuch von Koch-, Plätt-, Räh-, Stick- oder Zuschneidekursen,
sowie die Teilnahme an Musik- und Walstunden, ist nicht
als Berufsausbildung anzusehen. Das gleiche gilt für eine Aus—
bildung im Hause, im Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, sowie in
der Landwirkschaft der Elkern. Nicht förmliche Ausbildungen
G. B. die Tätigkeit als Dienstmädchen, Laufburlche, e die
Ausbildung für die Taugteit als Hausfrau) gelten ebenfalls nicht
als Berufsausbildung. Als nicht förmliche Ausbildung ist in der
Regel anzusehen, wenn die Ausbildung bei einer vee erfolgt,
die zur, Ausbildung von Lehrlingen in dem bekreffenden Fach
nicht befugk ist. Soweit in diesen Vorschriften nichts anderes be—
stimmt ist, ist eine Tätigkeit, die für die Berufsausbildung zwar
werkvoll, aber nicht notwendig und vorgeschrieben ist, nicht zu
berücksichtigen.
(3) Ein Berufswechsel nach erfolgter Ausbildung in dem anfänglich
ergriffenen Berufe zieht den Verlust des Änspruchs auf
den Kinderzuschlag nicht nach sich.
VNr. 57:
Regelmäßige Ferien, regelmäßiger Erholungsurlaub, voruetgehende
Erkrankung sowie die — Uebergangszeiten zwischen
Schul- und Berufsausbildung unkerbrechen die Schul- und Be—
rufsausbildung nicht.
Rr. 58:
(1) Eigenes Einkommen des Kindes ist nicht nur das Lin-⸗
kommen, mit dem das Kind selbständig veranlagt wird, sondern
auch das Einkommen, das bei der Veranlagung mit dem eines
anderen Steuerpflichtigen zusammengerechnet wird. Als eigenes
Einkommen des Kindes gilt auch das aus dem Vermögen des
Kindes fließende Einkommen, an dem dem Vater oder der Muttker
die Nutznießung kraft der elterlichen Gewalt (nicht aus eigenem
Recht, z. B. weil dem Beamten der lebenslängliche Nießobrauch
testamentarisch vermacht ist) zusteht, ferner Krankengeld und el—
waige Verleßtenrenten. Zum eigenen Einkommen des Kindes
zählen auch Sachbezüge jeder Art; bezieht ein Kind ein Ein—
kommen, das —— oder ganz aus Sachbezügen bestehlt, so sind
kür die Ermittlung des Gesamteinkommens die Sachbezüge mit
den Orkspreisen zu veranschlagen, wie sie von den Finanzaͤmkern
im Vollzuge der Einkommensteuerverordnung festgeseht sind. Mildtige
Zuwendungen, 3. B. Stipendien, Freitische, gelken nicht als
Einkommon.
(2) Eigenes Einkommen des Kindes ist nicht dessen steuer—
flichtiges Einkommen, sondern dasjenige, welches das Kind tat—
ächlich bezieht, z. B. bei Einkommen aus barem Lohn usw. der
kKohbetrag nach Abzug der Sozialversicherungsbeikträge. Andere
Ausgaben, die steuerrechtlich zu den sogenannken Werbungskosten
ählen, dürfen vom Einkommen nichk abgezogen werden.
(3) Einnahmen, die (wie Zinsen, Dividenden, Mielten, Pachteträge
usw.) nicht monatlich, sondern für längere Zeiträume ge—
ahlt werden, sind auf die einzelnen Monate zu verleilen.
(4 Wird für ein Kind, für das ein Kinderzuschlag zu zahlen
st, auf Grund eines Beamktenhinterbliebenengesetzes ein Waisen⸗
seld oder auf Grund eines sonstigen Versorgungsgesetzes eine
Waisenrente (gleichgültig an wen) aus staaklichen Mitkeln oder
zus Mitteln einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des
Rechts oder wird auf Grund oder 88 30 und 87 der
erordnung betr. Versorgung der Kriegsbeschädigten und Krliegsinkerbliebenen
im Saargebiet (Amksbi. 1924 S. 252 fgd.) ein
Anehe gewährt, werden diese Bezüge dem sonstigen
igenen Einkommen des Kindes nicht hinzugerechnet.
Xr. 59:
(1) Vollendet ein Kind, für das ein Kinderzuschlag bezogen
vird, das 16. Lebensjahr, so ist die Zahlung des Kinderzuschiages
inzustellen, wenn nicht der zum Bezuge berechtigke Beamte
chriftlich der zur Anweisung zuständigen Behörde die für den
Veiterbezug eines aAne i maßgebenden Verhältnisse daregt
und diese Angaben auf Verlangen glaubhaft macht.
(2) Bis zum 15. Wärz jeden Jahres hat der Beamte eine
krklärung abzugeben, daß die für den Bezug des Kinderzu—
chlages aghgedenden Verhältnisse im abgelaufenen Rechnungsahr
underändert forlbestanden haben und weiterhin fortbestehen.
(3) Jede Tatsache, die die Einstellung der Zahlung des Kin-—
zur Folge hat, hat der Beamte unverzüglich anzueigen.
Auf diese Vorschriften ist der Beamlte bei der erstmaligen
Anweisung eines Kinderzuschlags ausdrücklich hinzuweisen.
() Aps. 2 und 3 gilt auch für Kinder, die das 16. Lebensahr
noch nicht vollendet haben.
Zu 813 Absf. 4.
Nr. 60:
(1) Das Bestehen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit ist,
venn sie nicht offenkundig ist, durch ein amksärzkliches Zeugnis
rachzuweisen. Das Zeugnis ist spätestens alle 3 Jahre neu ein—
zufordern.
(2) Besteht der Zustand der dauernden Erwerbsunfähigkeit im
zeilpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres, so wird der Kin—
gusquag weiter gewährt, solange dieser Zustand forkbesteht. Be—
tleht die Erwerbsunfähigkeit nicht mehr, so erlischt der Anspruch
uuf den Kinderzuschlag endgültig; er lebt nicht wieder auf, wenn
ie später wieder einktritt.
(3) Wäre für ein Kind, das am 1. Oktober 1927, nicht aber
ereits am 1. März 1920, das 21. Lebensjahr überschrittken hatte,
ille Voraussetzungen für den ununkerbrochenen Bezug des Kin—
erzuschlags seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensahres
gegeben gewesen, wenn 8 18 Abs. 4 bereits eßelten hätte,
o ist der Kinderzuschlag mit Wirkung vom 1. Oklober 1927 ab
anzuweisen. Abs. 2 Sah 2 findet Anwendung.
() Ar. 58 findet Anwendung.
Zu 8 13 Abs. 5
Nr. 61:
1) Voraussetzung für die Gewährung des Kinderzuschlags für
Oflegekinder und Enkel ist, daß nicht eine andere Person vor⸗
janden ist, die zum Unterhalt des Kindes geseklich verpflichtet
ind hierzu imstande ist.
12) Nr. 54 Abs. 8 findekt Anwenduna.
MITTEILOVNGENDERPRBEAMVENBANK
1. Anmeldung zur Beamtenbank.
Trotzdem wir in Nr. 15 des „Beamtenbundes“ an dieser
Stelle ausführlich erläutert haben, in welcher Weise die An—
meldung zu unserer Bank zu geschehen hat, gehen uns fast
täglich Anmeldeformulare zu, die nicht ordnungsgemäß aus—
gefüllt sind. Auf dem peiten (mittleren) Teile wird sehr
oft übersehen, in welcher Weise der übernommene Ge—
schäftsanteil im Betrag von 150.— Franken vom Konto
abgebucht werden soll. Wir bitten. um fernerhin Rückfra—
gen, die Zeit und Portoauslagen erfordern, zu vermeiden,
genau anzugeben, ob der Betrag von 150.— Franken in
ziner Summe, in Monatsraten von 15.— Franken, in
Raten à 75.— Fr., 3 Raten à 50.— Fr., 5 Raten à 30. —
Ir. oder 6 Raten à 25.— Fr. abgebucht werden soll. Selbst⸗
zerständlich bleibt es jedem neu eintretenden Mitgliede
34— den Betrag beim Eintritt sofort bar einzu—
ahlen.
Wird Vollmacht zur Unterzeichnung von Schecks erteilt.