zugetragen, so wird die Herabsetzung von diesem Tage an wirksam.
Eine nach derselben Bestimmung gebotene Erhöhung des Woh—
nungsgeldzuschusses wird vom 1. des Wonats an wirksam, in den
das maßgebende Ereignis (z. B. der Tod des Ehemannes) fällt.
(4 Die Vorschrift in 88 Abs. 2 Satz 2 gill nicht, wenn der
Ehemann Ruhegehalisempfänger, Warkegeldempfänger, oder mit
Versorgung entlassener Angestellter des Staales, einer Gemeinde
oder einer jonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Zu 89.
VNr. 44:
(1) Die Vorschrift umfaßt nur ledige Beamke, verwilweke und
geschiedene Beamie sowie Beamke, deren Ehe für nichtig erklärt
ist, erhalten den gleichen Wohnungsgeldzuschuß wie verheiratete
Beamte.
2) Schwerkriegsbeschädigken ledigen Beamten, die in Folge
ihrer Beschädigung eine Person ständig in ihren Hausstand auf—-nehmen
müssen, oder die aus einem anderen in ihrer Beschädigung
liegenden Grunde eine größere Wohnung nehmen müssen, als ledige
Beamte in der Regel inne haben, kann das zuständige Mitglied
der Regierungskommisfion den Wohnungsgeldzuschuß der nichtledigen
Beamten zubilligen. Die Zubilligung ist widerruflich.
(3) Rr. 483 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Zu 8 10.
Ar. 45:
(1) Als Dienstwohnung im Sinne der Bes.O. gelten solche
Wohnuͤngen oder einzelne Zimmer, die einem Begamten im Inkeresse
des Dienstes im Zusammenhange mit den Dienstobliegenheiten
zugewiesen werden.
(2) Räume, die ausschließlich dienstlichen Zwecken dienen, oder
vorwiegend dienstlicher Repräsentalion gewidmet sind, gelken nicht
als Zubehör der Dienstwohnung.
Nr. 46:
(1) Für die Dienstwohnung wird dem Beamten eine angemessene
Vergüktung auf seine Dienstbezüge angerechnet (Anrechnungsbetrag).
Die Festsetzung des Anrechnungsbekrages erfolgt nach den
Bestinimungen der Verordnung betreffend Festseßzung der Mieken
für Dienst · und Mietwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli
1923 (Amtsbl. S. 171) und den Vorschrifkten über die Dienstwoh—
nungen der Staalsbeamken im Saargebiet. Der Anrechnungsbekrag
darf den Wohnungsgeldzuschufz des Beamten nicht übersteigen.
Höchster Anrechnungsbetrag).
(2) Die Enkscheidung über die Höhe des Anrechnungsbekrages
ist dem Dienstwohnungsinhaber schriftlich bekannt zu geben. Gegen
die Festsetzung steht dem Beamken die Beschwerde an die Regie—
rungskommission zu.
(3) Die unentgeltliche Einräumung einer Dienstwohnung ist im
allgemeinen unzulässig.
—A
Mit dem nach Rr. 46 ermittelten Anrechnungsbekrag sind alle
Leistungen abgegolten, die nach den Vorschriften über die Dienstwohnungen
der Slaaksbeamten im Saargebiet der Regierungskommission
obliegen. Neben dem Anrechnungsbekrage hat der Dienstwohnungsinhaber
noch die in den 88 26 bis 29 der vorgenannken
Vorschruͤten aufgeführten Kosten zu ersetzen.
Zu 8 12.
Ar. 48:
(9) Dienstlicher Wohnsith im Sinne der 85 8 und 182 ist in der
Regel der Amtssitz, d. h. der Sitz der Behoörde oder Dienststelle,
bei der der Beamte angestellt ist, also nicht etwa der davon ab—
weichende tatsächliche Wohnort.
* J Für die Eisenbahnverwalkung gelten außerdem folgende
Regeln:
Dienstlicher Wohnsitz ist in der Regel der Gemeindebezirk, in dem
fich das Verwaltungsgebäude der Eisenbahndienststelle befindet, bei
der der Beamte ängestellt ist (3. B. Eisenbahndirektion, Amk,
Bahnhof, Betriebswerkstätte, Bahnmeisterei)s. Das Empfangsge—-bäude
eines Bahnhofs gilt für alle Eisenbahndienststellen, deren
Aufgaben unmitkelbar mit dem zugehörigen Bahnhof zusammenhängen,
als Verwalkungsgebäude“ im Sinne dieser Bestimmungen,
auch wenn besondere gekrennk vom Empfangsgebäude liegende Ver—
waltungsgebäude vorhanden sind. Die Orkszugehörigkeit des Empfangsgebäudes
ist auch dann ausschlaggebend, wenn der Bahn—
hof nach einem anderen Ort henannteist. Liegt das Empfangsgebäude
in mehreren Gemeindebezirken, so gut der Gemeinde—
bezirk als dienstlicher Wohnsitz, auf dessen Gebiek der arskere
Teil des Emfangsgebäudes liegk
In folgenden Ausnahmefällen ist einzelnen Beamken oder
Beamkengruppen der Ort, welcher den Muͤkelpunkt ihrer dienstlichen
Obliegenheiten bildet, als dienstlicher Wohnsiß im Sinne
dieser Bestimmungen zuzuweisen;
Beamten des Roltenaufsichtsdienstes ist der Orkt als dienstcher
Wohnsitz zuzuweifen, in dessen Gemeindebezirk sie ständig
»der überwiegend beschäftigt sind; Beamten im Streckenläufer—-pienst
der Ort, in dessen Gemarkung der größte Teil der von
hnen dienstplanmäßig zu begehenden Strecke liegt. Kommen gleichnäßig
mehrere Gemeindebezirke in Frage, die nicht derfelben
Irtsklasse angehören, so ist der Gemeindebezirk zu wählen, der
der höchsten Ortsklasse angehört. Beamte auf Halkepunkten und
Blockstellen sowie im Schrankendienst erhalien den Gemeinde—
»ezirks als dienstlichen Wohnsitz, in dem ihr Dienstgebäude oder
hre Wärkerbude liegt. Wird der Schranbendienst auf einem
Bahnhof verrichket, so richtet sich der dienstlicht Wohnsitz nach dem
ẽsẽmpfangsgebäude. Für Beamte im Streifdienst und bei Bau—
zolonnen wird der dienstliche Wohnsitz nach Maßgabe des Be—
)ürfnisses bestimmt.
Den außerhalb des Saargebietes beschäftigken Beamken kann
in im Saargebiet in der Nähe des Beschäftigungsortes gelegener
Irt als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden.
Dies gilkt als Versetzung im Sinne des 8 12.
(3) Abweichend von den Bestimmungen (I) u. (2) kann in
Ausnahmefällen das zuständige Mitglied der Regierungskommision
einzelnen Beamten oder Beamtengattungen den Ort, der
den Mittelpunkt ihrer dienstlichen Obliegenheiten bildet, als dienstichen
Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 anweisen.
(9) Ebenso kann das zuständige Mitglied der Regierungszommission
widerruflich einzelnen Beamten den kaksächlichen
Wohnork als dienstlichen Wohnsitz anweisen, sofern der Beamte
hn auf Anordnung seiner vorgesetzten Dienststelle inne hat.
Nr. 49:
(1) Wenn versehke Beamke und Beamte, deren Umzug ge—
näß Ar. 50 genehmigk ist, ihren Hausstand am Versetzungsort
»der Ort der Dienstleistung wegen Wohnungsmangel nicht einichten
können und auch von der vorgesetzten Behörde aner—
tannt wird, daß tatsächlich die Erlangung einer ihren Verhält—
nissen entsprechenden Wohnung unmöglich ist, gilk bis zum lehzten
»es Monaks, in dem die Fortführung des Hausstandes am bis-»erigen
Wohnorke aufhört, dieser als dienstlicher Wohnsitz im
Zinne der 88 8 und 12.
(2) Zieht ein versetzter Beamker mik eigenem Hausstand vor
sem festgesetzten Dienstankritkstag mit Genehmigung seiner vor—
zeseßken Behörde nach dem Versetzungsorke um, so wird der
Wohnungsgeldzuschuß vom 1. des auf die Verlegung folgenden
Monakls ab nach dem Satze des Versetzungsorks bezahli.
(8) Erfolgt der Umzug in den Fällen des Abs. 1 und 2 am
. Werkktage eines Monats, so tritt der Wechsel im Wohnungsgeldzuschuß
schon mit diesem Monat ein.
(9 Ein „eigener Hausstand“ ist dann anzunehmen, wenn der
Beamte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Geräterusstaktung
und Kochgelegenheit besitzt (nicht ekwa in einem
„möblierken“ Zimmer wohnt), in seiner Wohnung die zum Lebensinterhalt
nokwendigen Speisen (wenigstens eine Hauptmahlzeit)
zurch einen Haushaltsgehilfen (auch Familienangehörige) für
eigene Rechnung herstellen läßt und für dessen Bekösftigung auch
vährend seiner Abwesenheit ganz oder doch überwiegend auf⸗
pukommen hak.
65) Als können auch solche Beamte behandelt
verden, die in den enst der Behörde einer anderen Verwaltung
sei es in gleicher Eigenschaft, unter planmäßiger Anstellung ode⸗
inker Befoͤrderung) endgültig übertreken.
(6) Der gleiche Grundsatz wie in Abs. 5 ist beim Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen sinnentsprechend anzuwenden, wenn
a) Beamte erstmalig (auch auf Probe) angestellt,
) Beamkenanwärker unker Gewährung von Vergütung zur Probe—
dienstleistung oder Vorbereitung einberufen oder während der⸗
artiger Dienstleistung einer anderen Behörde überwiesen,
Beamte der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffenklichen
Rechts in den Staatsdienst übernommen werden.
(7) Die Bestimmung in Abs. 1 krifft nicht zu auf die Beamten,
ür die krotz der Versetzung ein Umzug nicht erforderlich wird.
dies ist z. B. der Fall, wenn die Lage des bisherigen Wohnoꝛkes,
sowie die dienstlichen Verhältnisse, die Erledigung der
Amtsgeschäfte vom bisherigen Wohnorte aus gestakken und dessen
Beibehaltung dem Beamlen auf Ankrag von der vorgesetzken
Dienstbehörde genehmigk wird. Eine derartige Genehmigung mit
)er Wrikung, daß als dienstlicher Wohnsitz gemäß Ar. Abs.1
der Amkbssitz der Behörde gilt und daß späker ein Anspruch auf
Hewährung von Umzugskostenvergükung nicht fällig wird, kann
auf Ankrag des Beamken erteilt werden. Ebenso ist es zulässig,
)aß Beamle— die nicht versetzt sind, staklt am dienstlichen Wohnsiß