Wirkung vom 1. Oktober 1927 auch für die am 30. 9. 1927 vorhandenen
Beamten. Bei diesen ist das B.D. A., das sie am 30. 9.
27 in ihrer hatlen, um die noch nicht angerechnete Fachschulzeii
zu verbessern. Mit dem so verbesserlen B.OD. A. werden
sie in die neue Besoldungsordnung übergeleitet.
Nr. 35:
(1) Wird ein mit Wirkung von einem späteren Tage als dem
1. Okiober 1927 ab in den einstweiligen Ruhestand versetzter Be—
amter in seiner früheren Besoldungsgruppe wieder angestellt, so
wird das B.D. A., das er beim Eintritt in den einstweiligen Ruhe⸗
tand hatte, um die Zeit des einstweiligen Ruhestandes gekürzt,
oweit er nicht während dieser Zeit als nichlplanmäßiger Beamker
im Staaksdienste vollbeschäftigt war. Die übrige ʒ seit der Ver⸗
sehung in den einstweiligen Ruhestand, insbesondere eine im privpatrechtlichen
Vertragsverhältnisse zurückgelegte Bessäftigungszeit,
kann nut in sinngemäßer Anwendung des 85 Abs. 1 angerechnet
werden.
(2) Dasselbe gilt, wenn ein mit Wirkung vom 1. Oktober 1927
oder einem früheren Tage in den nen uen verseh·
ter Beamker in der seiner früheren Bes.Gr. entsprechenden Bes.
Gr. der neuen Bes.O. wieder angestellt wird. Dabei sind gege—
benenfalls die Bestimmungen der neuen Bes.O. insbesondere die
Ueberleitungsbestimmungen anzuwenden. Als Stichtag gilt nicht
der 30. 9. 1927, sondern der Tag der Wiederanstellung.
(3) Wird der Beamke in einer anderen Bes. Gr.wieder angestellt,
so wird sein B.O. A. so berechnet, wie wenn er in der früheren
oder in der ihr entsprechenden Bes. Gr. wieder angestellt und an
demselben Tage in die andere Bes. Gr. übergekreten wäre.
(4) Abs. 153 kann auch bei der Wiederanstellung von Be—
amten angewandt werden, die in den dauernden Ruhestand ver—
setzt worden sind.
Ar. 36:
Wird ein Beamter ohne Deneve beurlaubt, so ist das
B. D. A. um die volle Zeit des Urlaubs zu kürzen. Dies gilt nicht,
wenn die Beurlaubung zur Beschäftigung im öffentlichen Dienst
erfolgt. Fexner sind Ausnahmen zulässig, wenn der Beamke im
dienstlichen Inkeresse beurlaubt wird. In diesem Falle enlscheidet
das zuständige Milglied der Regierungskommission bei Erkeilung
des Urlaubs, daß eine Kürzung zu unkerbleiben hat oder um welchen
Teil des Urlaubs das B. D. A. zu kürzen ist.
Vr. 37:
(1) Ergeben sich bei der Regelung des B.O.A. Härken, so
kann das zuständige Mikglied der Regierungskommission im Einvernehmen
mit dem Mitglied der Regierungskommission für Fi—
nanzen ausnahmsweise zum Ausgleich dieser Härlen das B.A.
anderweitig festsetzen.
(2) Als eine Härke, die eines solchen außerordentlichen Ausgleichs
bedarf, ist es aber beispielsweise nicht anzusehena)
wenn eine Stelle nicht mit rückwirkender Kraft verliehen wor—
den ist obwohl es nach Vr. 8 zulässig gewesen wäre,
b) wenn ein dienstjüngerer Amksgenosse (auch bei derselben Be—
hörde) ein höheres Grundgehalt bezieht,
J wenn in einer früher bekleidekten Stelle oder in einer ver⸗
lassenen Dienstlaufbahn eine günstigere Beförderung oder sonstige
Vorkeile hätlen erreicht werden können,
wenn ein Angestellker bei seiner Anstellung als Beamter eine
Verminderung seines Einkommens gegenüber seinen bisherigen
Angeslelllenbezügen erfährt.
5 —*2—
GGBEI.
Preiswert und grundgediegen
Nur prima deutsche Fabrikate
kaust man seit über 20 Jahren im
— — — — —
—ALI
nur SAARBROCMAEMI, Neumarkt 14
gegenuber dem Sealbau.
fFür Mitgieder des Beamtenhbundes
a Soncdervortelle
—
144
*
Nr. 38:
In allen in der Bes.O. und in diesen Bes. V. nicht geregelten
Fällen, die sich zu einer allgemeinen VRegelung eignen, erfolgt
RNese durch das zuständige Milglied der Regierungskommission im
Linvernehmen mit dem Mitalied der Regierungskommission für
Finanzen.
Zu 87 Abs. 1.
Nr. 39:
(1) Die Benachrichtigung über die Jebietzung des B. D. A. ist
inker Hinweis auf8 28 Abs. 2 der Bes.O. eine genaue Berechung
beizufügen. Je eine beglaubigte Abschrift dieser Berechnung
st zu den Personalakten des Bedmten zu nehmen und der zah
enden Kasse als Rechnungsbeleg durch Vermitielung der Generalinanzkontrolle
zuzufertigen.
——
dieser Ausführungsbestimmungen in Kraft.
2. Wohnungsgeldzuschuß.
Zu 88 Abs. 1.
Rr. 40:
(1) Rach welcher von den 7 Tarifklassen det Wohnungsgelduuschuß
(vorbehaltlich des 89 Abs. 1) jeweils zu gewähren ift ist
ei den einzelnen Bes.Gr. der Besoldungstafel vermerkt. Die Ein—
eihung in die, Tarifklasse richtet sich lediglich nach der Zugehörigzeit
zu einer bestimmten Bes. Gr. und Dienstaltersstufe; in den in
er Besoldungstafel vorgesehenen Fällen auch nach der Gewährung
einer ruhegehaltsfähigen Zulage. Alle sonstigen Bezüge bleiben
ierbei außer Betracht. Die in der Vorbemerkung zur Eingrup⸗
ierungsübersicht vorgesehene Kürzung der Grundgehaltssfätze der
Beamkinnen g (abgesehen von der Iiwnem in 89 Abs. 2)
nuf die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses ohne Cinfluß.
(2) Würde ein Beamkter beim Ueberkritt in eine ö mit
yöherem oder gleichem Endgrundgehalt den Wohnungsgeldzuschuß
nach einer niedrigeren Tarisklasse als bisher zu beziehen haben, so
vird ihm der Wohnungsgeldzuschuß nach der bisherigen Tarifklasse
veitergewährt.
Nr. 41:
In das Aufrücken in die höhere Tarifklasse des Wohnungsgeldzuschusses
nach Zahgate der Angaben in der Besoldungstafel
)aben die planmäßigen Beamten einen Rechtsanspruch
Nr. 42:
Tritt ein Beamker in eine Bes. Gr. mit niedrigerem Endgrundzehalt
über und vermindert sich der Wohnungsgeldzuschuß, so erhäll
r den der neuen Bes. Grt. enksprechenden Wohnungsgeldzuschuß
von dem Zeitpunkte an, mit dem der Bezug des Gehalles der bis—
zerigen Dienststelle aufhört.
Zu 88 Abs. 2.
Nr. 43:
(1) Hat ein verheirateter weiblicher Beamter wegen völliger
Erwerbsunfähigkeit des Ehemannes allein für den Unterhalt der
Familie zu sorgen, oder ist er zur ehelichen Gemeinschaft nicht ver⸗
flichtet, so kann ihm von dem zuständigen Mitglied der Regie—
rungskommission der volle Wohnungsgeldzuschuß bewilligt werden.
(2) Verwitwete und geschiedene weibliche Beamte erhalten den
oollen e ee
(3) Ist der Wohnungsgeldzuschuß nach 8 8 Abs. 2 auf die
Hälfke berabuszben oder völlig einzuziehen, so wird die Aen⸗
derung vom 1. des Monats ab wirksam, welcher auf das für die
e oder Einziehung maßgebende Ereignis (z. B. Verhei⸗
rakungh folätf. Hat sich das Ereianis am 1. Tage eines Monaftfs
—
—Sne
ise
224