ahre liegende Kriegsdienstzeit als anrechnungsfähige Zeit im
Lohnverhälknis anzusehen, wenn er durch den Kriegsdienst
verzögert angestellt wurde. Im Zweifel ist dies anzunehmen,
wenn sich der Arbeiter zum Diensteinkrikt bei der Verwaltung
spätestens 3 Monate näch dem Tage gemeldet hat, an dem
er sich nach Beendigung selnes Kriegsdienstes frühestens melden
konnke. In gleicher Weise ist die in Erfüllung der gesetzlichen
Dienstpflicht abgeleistetete Milikär- und Marinedienstzeit bis
zur Dauer 1 Jahres anzurechnen.
Die Kriegs- und Militärdienstzeit wird nicht angerechnet
wenn wegen einer Unkerbrechung nach Lit. d auch die nach—
snde im Lohnverhältnis zurückgelegke Zeit unberücksichtigf
eibt.
Liegt unmittelbat vor der planmäßigen Anstellung eine un—
unterbrochene Zufsbeamtendienstgen die vor dem vollendeten
21. Lebensjahre begonnen hat, so gilt Nr. 78 und 77.
chh Bei Unkerbrechungen gilt Ar. 80.
e) Bei Schrankenwärkern und Werkführern für Sktellwerke ist
Nr. 95 (2) zu beachten.
) Wird eine Denbene der Besoldungsgruppe Ba EE 183) 104
E 14) (ausschl. Betriebsassistenkten und Wagenaufsehern) 10c
E 15), 110 EE 16) und 11b E 177) verliehen, so darf das
B.D. A. im günstigsten Falle festgeseht werden.
aa) auf den 1. 10. 13 in den Besoldungsgruppen 102 (E 14)
11a E 16) und 11b E 17).
bb) auf den 1. 10. 11 in den Besoldungsgruppen Ba E 18)
und 1Wc E 15).
(9) Bei der Anrechnung ist in der Regel die Zeit abzuziehen,
die Beamte mit regelmäßiger Dienstlaufbahn im Vorbereitungsdienst
oder als außerplanmäßige Beamte zuzubringen haben.
(4) Auch soweit eine praktische Beschäftligung seitens der Be⸗
hörde als Vorbedingung für die Uebernahme in den Beamtendienst
gefordert wird, kann sie ganz oder keilweise auf das B.O. A. angerechnet
werden.
(5) Eine Anrechnung nach 85 Abs. 1 Satz 1u. 2 darf nicht er—
folgen, soweit sich dadurch für den bekreffenden Beamten ein günstigeres
B.D. A. ergeben würde, als es im Durchschnikt diejemgen
Beamten, in deren Eigenschaft er Wiase wird, bei gleichem
Alter haben, wenn sie eine gelmahige ienstlaufbahn hintker k
haben. Unter einem gleichen Alter ist hierbei ein gleiches
Prüfungsdienstalter von der letzken gleichen oder vergleichbaren
vorgeschriebenen Dienstprüfung gerechnet oder, wenn dieser Ver—
gleichsmaßstab versagt, ein gleiches Lebensalter zu verstehen.
(6) Auch in den Fällen des 85 Abs. 1, Satz 3 ist in der Regel
Abs. 5 anzuwenden.
Zu 8 5 Abs. 2.
Nr. 25:
(9) Sollten im Einzelfalle besondere Gründe vorliegen, aus—
nahmsweise von den im 85 Abs. 2 gekroffenen Grundsähen abzu.
weichen, so ist vor der Wiederanstellung des Beamten die Entscheidung
des zuständigen Mitgliedes der Regierungskommission
einzuholen, die im Einvernehmen mit dem Mütgliede der Regie—
rungskommission für Finanzen ergeht.
(2) Wird eine Ausnahme gemacht, so ist sinngemäß nach Ar. 35
zu verfahren; bei Versorgungsanwärtern dürfen an Stelle der Be—
stimmungen in Vr. 85 die Bestimmungen in 8 4 Abs. 3, 4 angewandt
werden Es kann jedoch auch eine geringere als die hier—
nach sich ergebende Zeit angerechnet werden.
—
Zwecke des Uebertruͤts in eine andere planmäßige Stelle ausgeschieden
ist. In diesem Falle ist bei Zivil- ünd Versorgungsanwärkern
nach 8 6 zu verfahren, bei Versorgungsanwärkern vorbehaltlich
des 54 Abs. 4.
3u 56 Absl. 1.
Nr. 26:
(1) Beispiel zu Satz 1:
Steuersekretär X. (Bes. Gr. A 7a) mit einem B.D. A. vom
l. 11. 1916 wird mit Wirkung vom 1. 4. 1928 ab zum Ober—
steuersekrekär (Bes. Gr. A 4e) befördert. Da er am 31. 3. 1928
in der Bes. Gr. A 7s einen Grundgehaltssatz nach der Grund—
zahl 3100 erhält, steht ihm vom 1. 3. 1928 ab der nächsthöhere
in der Bes.Gr. A' 4é vorkommende Grundgehalkssatz nach der
Orundzahl 3300 zu. Diesen bezieht er zwel Jahre lang. Der
X seines BD. A. ist auf den ü. 4. 1924 festausetzen weral.
Nr. 5).
2) Beispiel zu Satz 2: *
Steuersekrekär V. mit einem B.D. A. vom 1. 11. 1915 wird
mit Wirkung vom 1. 4 1928 ab zum Obersteuerektefär be—
ördert. Da er am 31. März 1928 in der Bes. Gr. A 7a einen
Brundgehaltssaß nach der Grundzahl 3200 erhält, steht ihm
pom 1. 4. 1928 ab der nächsthöhere in der Bes.Gr. A Ae vorkommende
Grundgehallkssatz nach der Grundzahl 3300 zu. Da
er aber denselben Grundgehaltssaß nach der Grundzahl 3300
vom 1. 11. 1929 auch in der verlassenen Bes.GEr. à 7a bezogen
haben würde, erhält er von diesem Tage ab in der
Bes. Gr. Alse den nächsthöheren Grundgehallssatz nach der
Hrundzahl 8550. Der Beginn seines B.DA. ist auf den 1. 11.
1923 festzusetzen
Nr. 27:
Beim Ueberkritt in eine andere Stelle derselben Bes.Gr. bleibt
das B. D. A. unverändert.
Zu 86 Abs. 30.
Nr. 28:
Auch beim Uebertrikt auf der Bes. Gr. A12 R 12, P 12, E 174)
n die Bes.Gr. A 1I10 (RII, E 16, P 11), A 11b E 17) oder A 100
E 15) während der ersten beiden Besoldungsdienstjahre sowie beim
Uebertrikt aus der Besoldungsgruppe A ßa in die BeßOr. A 2f
vird das B. D. A. nicht geänderk. Beim Ueberkrikt aus der Bes.Gr.
A 10b kw. (E 14a2) in die Bes. Gr. A Sa (E 11) wird das B. D. A.
auch nach Ablauf von 16 Besoldungsdienstjahren nicht geändert.
Zu 86 Abs. 3d und e.
Nr. 29:
Auch beim Ueberkritt aus der Bes. Gr. A 2c (R20) in die Bes. Gr.
à 2a (R 2a) sowie beim Ueberkritt aus den Bes. Gr. A 7a (R 7),
E 9, E da) und A 7b P. 6) in die Bes. Gr. A 48 kw (R 46d,
p 4d, E 72) sowie beim Uebertritt aus den Bes.Gr. A 7d E 10.
à Sa E II) und A Se (E 12) in die Bes. Gr. A 7a E9 und E 9a)
vird das B.D. A. höchstens um 4 Jahre verkürzt.
Beim Ueberkritt aus den Bes. Or. A 10c E 15) in die Bes.Gr.
7d. E 10) A 8Sa E 11) und A Sc E 12) wird das B.D..
im höchstens 8 Jahre verkürzt.
Beim Uebertritt aus der Bes. Gr. A 101 (E 14 in die Bes.Gr.
A ga (E 1)) ist Ar. 93 zu beachten.
Zu 86 Abs. 4.
Ar. 30:
Die Vorschrift des 86 Abs. 4 hat den Vorrang vor allen Vor—
chriflen, die die Regelung des B.D. A. beim Ueberkritt in eine
andere Bes.Gr. betreffen.
Festsehung des B.D. A. in besonderen Fällen.
Nr. 31:
Ist die planmäßige Anstellung eines Beamten durch Kriegsenst,
verzögert worden, so ist weilerhin nach der Verfügung des
Präsidenten der Regierungskommission vom 9. 5. 1928 Amtsbi
3. 142 Ar. 408) zu verfahren
Nr. 32:
Bei der ersten planmäßigen Anstellung der hochschulmäßig
yorgebildelen Beamten wird die zwischen dem Beginn des Diätenenstalters
(Rr.75) und der ersten planmäßigen Anstellung liegende
Zeit auf das B.O. A. angerechnet, soweit sie fünf Jahre überfteiat.
Nr. 33:
Erfolgt die erste planmäßige Anstellung eines Beamken nicht
n der Bes.Gr., in der sie bei regelmäßig verlaufener Dienstlaufhahn
erfolgen würde, sondern in einer Bes. Or. mit höherem End—
grundgehalt, so ist das B.O. A. so zu berechnen, wie wenn der Be—
imte in seiner Eingangsgruppe (3. B. bei den hochschulmäßig vor⸗-zebildelen
Beamten in den Bes,sGr. A 2e und A 20) angestellk
ind noch an demselben Tage in seine wirkliche Anstellungsgruppe
efördert worden wäre.
Nr. 34:
(1) Die Zeit eines durch die Annahme- oder Prüfungsbedinzungen
oder Laufbahnbestimmungen vorgeschriebenen Besuchs einer
taatlichen oder staatlich anerkannken kechnischen Fachschule oder
ines diesen ersetzenden Hochschulbesuchs sowie die neben In
Jach- oder Hochschulbesuch vorgeschriebene Jeit einer praktischen
Beschäftigung (Nr. 24) wird guf das B. D. A. angerechnet, soweit
adurch der Beginn des B.D. A. gegenüber den giht technisch
vorgebildeten Beamken, die im Geschäftsbereich derselben Abkeilung
der Regierungskommission in derfelben Gruͤppe mit gleichzube⸗
werkonden Dienstaufgaben betraut find, hinausgeschoben wird
(2) Beamten, die nach den Laufbahnvorschriften für den ge·
hobenen mittleren kechnischen Dienst die Reife für Obersekunda,
eine zweijährige prakkische Tätigkeit und den Besuch einer ftaat.
ichen oder staaklich anerkannken Fachschule nachgewiesen haben,
vird die Zeit des vorgeschriebenen Fachschulbesuchs auf das B. O. A.
»oll angerechnet. Dies gilt unter denselben Borausseßungen mu
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