nungsfähig ist die Zeit, die ein Lehrer im öffentlichen Schuldiensft
vor dem LEintritt in diesen bis zur endgültgen Anstellung selb—
tandig in voller Beschäftigung verbracht hat. Jedoch bleibt die vor
em Beginn des 21. Lebensjahres liegende Zeit außer Betracht.
Die über 5 Jahre hinausgehende anrechnungsfähige Dienstzeit wird
auf das B. O. A. angerechnet, soweit die endgültige Anstellung durch
den Mangel an offenen Stellen oder durch sonstige von dem Zukun
des Lehrers unabhängigen Gründe verzögert worden ist. Unter—
brechungen des öffentlichen Schuldienstes werden nicht angerechnet,
Ebenso bleibt die Anrechnung der Dienstzeit ausgeschlossen, während
der die Kräfte eines Lehrers durch die ihm überktragenen Ge—
schäfte nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nur nebenbei
in Anspruch genommen werden.
(2) Als öffentlicher Schuldienst ist auch die Zeit zu rechnen,
während der
a) ein Lehrer an einer privalen Volksschule tätig war, die nach
Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde den öffentlichen Volksschulen
gleichzuachten ist,
b) ein Lehrer an einer von einer Synagogengemeinde unterhaltenen,
jüdischen Religionsschule beschäftigt gewesen ist,
e) ein Lehrer in Jugendfürsorge und Jugendpflege hauptberuflich
gegen Entgelt vollbeschäftigt gewesen ist.
(3) Ueber die Anrechnung der Beschäftigung an saarländischen
Privatschulen, in denen schulpflichtige Kinder in den Lehrgegenständen
der eee Volksschule unkerrichtet werden, beschließt
die Schulaufsichtsbehörde. Ausgeschlossen von der Anrechnung
bleibt die Zeit, die vor dem Beginn des 21. Lebensjahres oder
vor der Erlangung der Befähigung zum Unterricht in öffenklichen
Volksschulen fällt.
() Ueber die Anrechnung der im außersaraländischen öffenklichen
oder privaten Schuldienst oder an deutschen Auslandsschulen zugebrachten
oder im Einzelfall als Auslandsschuldienst anerkannken
Zeit auf die Dienstzeit im öffentlichen saarländischen Schuldienst
vwird von dem Mitgled der Regierungskommissfion für Schulwesen
in Gemeinschaft mit dem Mitglisd der Regierungskommission für
Finonzen Bestimmung gekroffen. Satz 2 Abs. 3 gilt enksprechend.
(5) Tritt ein Lehrer unmittelbar aus dem öffenklichen mitkleren
Schuldienst oder dem Berufsschuldienst in den öffenklichen Volks.
schuldienst über, so wird das B.O. A. nicht geändert. Bei unmittelbharem
Uebertritt aus einem anderen öffentlichen Schuldienst erfolgt
die Festsetzung des B.D. A. in der Weise, daß der Lehrer stels den
gegenüber seinem bisherigen Grundgehaltssatz nächsthöheren Satz
Die Vorschrifk des 86, Abs. 1 Satß 2 und 3 ist jedoch zu
eachten
veit die hauptamtliche planmäßige Anstellung durch den Mangel
in offenen Stellen oder durch sonstige von dem Zutun der Lehrriener
unabhängige Gründe verzögert worden ist. (Veral. auch
Nr. 13).
(2) Tritt eine Lehrperson unmittelbar aus dem Volksschuldienst
der dem mittleren Schuldienst oder aus einer Oberschullehrerstelle
in einer anerkannten höheren Lehranstalt in den Berufsschuldienst
iber, so wird das B.D. A. nicht geändert. Beim unmittelbaren
lebertrikt aus dem sonstigen Staatsdienste, dem Dienste einer Ge—
neinde, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder aus einem
anderen öffentlichen Schuldienst in den Dienst einer Berufsschule,
vird die in planmäßigen Stellen nach Vollendung des 26. Lebens⸗
ahres zurückgelegte Hienftzeil auf das BOA angerechnet.
Unmitkkelbarer Ueberkritt liegt auch dann vor, wenn die Zeit
wischen dem Austritt aus dem früheren Amt und dem Einkriff in
en Dienst an einer Berufsschule nachweislich ungekürzt dem Er—
verb der Anwarktschaft auf Anstellung als Gewerbe-oder Handels
ehrer oder Lehrerin gewidmet war.
(35) Wie weit die Beschäftigung an Auslandsschulen oder an
inderen Schulen oder die Zeif früherer praktischer Tätigkeit auf
das B. D. A. angerechnet werden kann, wird von dem zuständigen
Mitglied der Regierungskommission bestimmt. Eine Verbesserung
des B.D. A. um mehr als die Hälfte der Gesamtaufrückungszeit
n der Bes.Gr. ist nur in Ausnahmefällen mit Zustnmung des
Mitgliedes der Regierungskommission für Finanzen zulässig.
Die auf das B. D. A. angerechneke Zeit kann auf die Ruhegehaltseit
angerechnet werden
(4) Falls eine Lehrerin infolge ihrer Verheiraklung aus dem
Zchuldienste ausgeschieden ist, kann ihr beim späteren Wiedereintritt
in den Schuldienst aus besonderen Gründen die frühere
dienstzeit angerechnet werden. Ausgeschlossen ist jedoch eine Anechnung
der Dienstzeit, für die etwa eine Abfindungssumme ge⸗
ahlt worden ist.
Z3u 84 Abs. 7.
Nr. 17:
(10) Als Versorgungsanwärker im Sinne dieser Bes.O. und dieser
B.V. gelten nur die Inhaber
a) des Zivilversorgungsscheins gemäßßz 88 15, 16 des Mann—
schaffsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906,
h) des Zivilversorgungsscheins gemäß 81 Abs. 4, 5, 7 und 8
der Anstellungsgrundsätße für den Reichs- und Staalsdienst
vom 20. Juni 1907.
2) Zu ihnen gehören nicht die Inhaber des Anstellungsscheins,
»es Beamkenscheins, des Zivildienstscheins (ehemalige Offiziere)
und des Forstversorgungsscheins.
(3) Als eine die Versorgung bedingende Dienstzeit ist grundsätzlich
iur anzusehen eine im deukschen Heere oder in der deutschen
Marine bis einschl. 10. 1. 1920 abgeleistele Milikär- und Marine—
dienstzeit. Eine nach diesem Zeitpunkte abgeleistete Dienstzeit
zann nur insoweit als die Versorgung bedingende angesehen werden,
als die Versorgungsberechtigung zu diesem Zeitpunkte noch nicht
erworben und die weitere Dienstzeit zur Erlangung des Zivilver⸗
oraunasscheins (Absatz 1) erforderlich war.
(49) Soweit nach den vor dem 1. 10. 1920 in Geltung;gewesenen
)eutschen Bestimmungen der Zivilversorgungsschein (Abs. 1) auch
zurch eine Dienstzeit bei der staaklichen Polizei oder der Gen—
darmerie erworben werden konnke, gilk auch die bei diesen Stellen
ibgeleistete Dienstzeit als eine der Verforgung bedingende Dienstzeit.
in dem in Abse3 festgeleaken Umfange.
(6) Falls eine Lehrerin infolge ihrer Verheiralung aus dem
Schuldienst ausgeschieden ist, können ihr beim späteren Wiedereinkrikt
in den Schuldienst aus besonderen Gründen die früheren
Dienstjahre angerechnet werden. Ausgeschlossen ist jedoch eine An—
rechnung der Dienstzeit, für die elwa eine Abfindungssumme ge—
zahlt worden ist.
Ar. 16:
Besondere Bestimmungen für die Lehrpersonen an Berufsschulen
(1) Das B. O. A. beginnk nicht vor der Vollendung des 26.Lebensjahres.
Bei der Festsetzung des B. O. A. ist von der Zeit, die eine
Lehrperson im Berufsschuldienste von dem Ueberkritt in diesen bis
zur hauptamklichen planmäßigen Anstellung selbständig in voller
Beschäftigung verbracht hat, die über die Vollendung des 26. Lebens
sahres hinausqgehende Dienstzeit auf das B. A. anzurechnen, so-8
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