Full text : 3.1928 (0003)

Ar. 5:
Auch wenn ein Beamter aus einem anderen Grunde als wegen
Antechnung einer Vordienstzeit auf das B. O. A. heim Eintritt, in
eine Bes.Gr. ein höheres als das Anfangsgrundgehalt erhält oder
das Anfangsgrundgehalt weniger als 2 Jahre lang zu beziehen hat,
. B. im Falle des 86 Abs. 1, ist diese durch entsprechende Vor⸗
rückung des Beginns des B. O. A. zu berücksichtigen. Wergl. die
Beispiele in Ar. 26.)
Nr. 6:
Hat die Verleihung einer planmäßigen Stelle sich infolge eines
Versehens der Verwaltung verzögert, so soll zur Beseiligung einer
hieraus bei der Festsetzung des B.O. A. sich ergebenden Härte das
juständige Miktgüed der Regierungskommission im Einvernehmen
mit dem Mitglied der Regierungskommission für Finanzen die ent—
sprechende Vorrückung des B.O. A. verfügen.
Nr. 7*
Wird das B.D. A. vorgerückt, ohne daß der Beamte hierauf
einen Rechksanspruch hat, so sind die höheren Bezüge von dem
J. des Monats an zu zaͤhlen, in dem die Vorrückung verfügt wird.
In besonderen Fällen kann das zuständige Mitglied der Regierungskommission
 im Einvernehmen mit dem Mitglied der Regie—
rungskommission für Finanzen die Nachzahlung von dem Zeitpunkte
 an genehmigen, von dem an die Voraussetzungen für die
Vorrückung gegeben waren, frühestens jedoch vom Beginn des
Monats an, in dem die Anregung zu der Vorrückung bei der zu—
ständigen Abkeilung der Regierunaskommission eingegangen ist.
Ar 8:
(10) Eine freie Stelle kann mit Rückwirkung von höchstens drei
Monaten verliehen werden, wenn und solange der Beamlte die
Obliegenheiten der ihm überkragenen oder einer aleichartigen Skelle
Aec wahrgenommen hat.
(2) Auch ohne diese Voraussetzung kann eine freie Stelle mit
Wirkung vom 1. oder einem sonstigen Tage des Kalendermonaks
an verliehen werden, in dem die Verleihung verfügt wird.
(3) Durch die Verleihung einer Stelle mit rückwirkender Kraft
werden dem Beamten die Dienstbezüge der Stelle, nicht aber die
Eigenschaft eines Beamten dieser Bes.Gr. rückwirkend zuerkannk.
Die Verleihung hat z. B. nicht die Bedeutung, daß die nach der
Dienststellung abgestuften Tagegelder, Umzugskosten und ähnliche
Bezüge nachkräglich anders festzusetzen wären
Nr. 9:
(1) Bei Festsetzung des B.O. A. der Beamten, die mit Wirkung
oom 1. 10. 1927 ab in eine andere als die aus der Anlage zur
Bes.O. (Ueberleitungsvorschriften) sich ergebende Bes.Gr. über—
getreten sind, ist zu uünterstellen, daß sie am 1. Oktober 1927 in die
ihrer bisherigen Bes. Gr. entsprechende Bes. Gr. der neuen Bes. O.
abergetzeten und an demselben Tage befördert oder versetzt wor⸗
en sind.
(2) Festseßungen des B.D. A., die zwischen dem Zeitpunkte des
Inkrafttretens und dem Tage der Verkündigung der neuen Bes.O.
nach alten Vorschriften vorgenommen worden sind, sind nach den
Vorschriften der neuen Bes.O. und dieser B.B. abzuändern
Rr. 10:
Das B. D. A. kommt nur für die Regelung der Dienstbezüge in
Betracht und hat auf die sonstigen Verhältnisse des Beamten, insbesondere
 auf die —— des allgemeinen Dienstalters, auf die
Berechnung der Dienstzeit bei Dersoen in den Ruhestand, auf
die Reihenfolge der Beförderung usw. keinen Einfluß.
Zu 8 4 Abs. 1 Satz 1 unoͤ 3.

Rr. 11:
Als Tag der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von dem ab
der Beamtfe beĩ Verleihung der planmäßigen Stelle (sei es wider—

Hautũhel verden abgewehrt
Durch den Gebrauch von Steclenpfercd.
Ftechenpferd-VFeife
Ue besate Lenmnilch-Seife— Ueberall zu haben,

uflich, sei es unwiderruflich oder auf Kündigung) die damit ver—
undenen Dienstbezüge erhält.
Bei Anstellung auf Probe gilt jedoch als Tag der planmäßigen
Anstellung der erste Tag des Monats, in dem der Beamte in
einer Planstelle bestätigk wird.
Zu 84 Abf. 2.

Ar. 12:
(1) Eine vor der ersten planmäßigen Anstellung zurückgelegke
dienstzeit gilt als bei derselben Dienstlaufbahn verbracht, wenn und
oweit der Beamte während dieser Zeit im Geschäftsbereich der.
elben einem Mitglied der Regierungskommission unterstellten
Verwaltung verwendet war, in deren Geschäflsbereich er plan.
näßig angestellt wird. Soweit jedoch dieselbe Verwaltung Tätigzeilsgebieke
 umfaßt, die so verschiedenartig sind, daß die Beschäftijung
 in der einen für eine spätere Tätigkeit in der anderen keine
gienftliche Förderung mit sich bringt, gelten sie nicht als dieselbe
Dienstlaufbahn im Sinne des 8 4 Abs. 2.
2) In Zweifelsfällen entscheidet das zuständige Mitglied der Re—
ierungskommission im Einvernehmen mit dem Mitglied der Re—
jierungskommission für Finanzen, ob dieselbe Dienstlaufbahn
jegeben ist.
(3) Unter einer im außerplanmäßigen Beamtenverhältnis zurückelegken
 Zeit ist eine außerplanmäßige Dienstzeit (vergl. Rr. 67)
u Pereen
(4) Einer im außerplanmäßigen Beamkenverhälknis zurückgeleg ·
en Zeit bei derselben Dienstlaufbahn ist die Zeit gleichzuachten, die
rach 8.17 Abs. 3 und 4 auf das Diätendienstalter (D.D. A.) ange⸗
echnet wird.
Nr. 13:
(1) Eine Anrechnung nach 8 4 Abs. 2 auf das B.O. A. ist insoweit
iusgeschlossen, als sich die planmäßige Instelung auf eigenen
Wunsch des Beamken oder wegen unzureichender Befähigung oder
us einem sonstigen in der Person des Beamten liegenden Grunde
ausgenommen Krankheit) verzögert hat.
—
»er Befähigung oder mangelhafter Führung des Beamten ver-—
zögert, so kann nach einer Bewährungsfrist von mindestens zwei
jahren (gerechnet vom Tage der planmäßigen Anstellung ab) mit
Henehmigung des zuständigen Mitlgliedes der Regierungskomnission
 das B.O. A. so festgesetzt werden, als ob die planmäßige
Anstellung rechtzeitig erfolgk wäre. Eine Rachzahlung von Dienst-»ezügen
 sindel aus diesem Anlaß nicht statt; die nath dem neu⸗
rrechneten B.O. A. zustehenden Dienstbezüge sind frühestens von
dem ersten des Monaks ab zu zahlen, in dem die Genehmigung ausgesprochen
 wird.
(3) Die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 werden durch 8 15 Abf. 3
uiicht berührt.
Nr. 14:
Auch bei der ersten planmäßigen Anstellung eines Beamten, der
uicht außerplanmäßiger Beamter (im preußischen Verwaltungsdienst
 Stiellenanwärker) gewesen ist, hat eine Anrechnung nach
34 Abs. 2zu erfolgen, wenn und soweit eine Zeit von mehr als
34 Abs. 2 zu erfolgen, wenn und soweit eine Zeit von mehr als
ünf, bei Versorgungsanwärtern von mehr als vier, bei den vor
»em 1. Januar 19285 eingestellkten weiblichen Beamten der Post
»on mehr als acht Jahren auf das Diätendienstalter anzurechnen
gewesen wäre, wenn der Beginte nicht sogleich planmäßiger, sonzern
 zunächst außerplanmäßiger Beamter mit Stellenanwärkereigenschaft
 geworden wäre. Dahei ist Nr. 78 zu berücksichtigen.
Nr. 15:
Besondere Bestimmungen für die Lehrpersonen an Volksschulen.
(1) Die endgültige Anstellung darf nicht vor Zurücklegung einer
anrechnungsfähigen Dienstzeit von künf Jahren erfolgen. Änrech-E


2
Warum NieKkKum's „GIanz OI?“⸗ zur
pflege der FuBböden und Treppen??? Weil GLANZCOL
denselben einen unüöbertroffenen haltbaren Farbton mit Glanæ
rerleiht. Die Böden können stets mit kaltem Wasser gereinigt
werden, ohne daß sie Farbe und Glanz verlieren. Glanzol
—— FirRhodennflege.

. FI . m. Grosses Spe-ziamaus fur —Se
eimbachlileinedspfht ijf sn ps

—
            
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