Full text : 3.1928 (0003)

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Derp Beamstenbund
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3. Jahrgang Saarbrücken, den 18. August 1928

Nummer 33

Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die Besoldung der staatlichen Beamfen des Saargebiekes vom 13. Juli 1928.
F n und Einbruchsschadenkasse „Deutscher Postverband“ V. V. A.G. in Berlin. — Von der Bundesleikung. — Aus den
erbänden.

AUSFAMMARVNGSBESTIMMUNGEN
ZzVUR VERORDNUNG BETR. DIE BESODUNG DER STAATLICHEN BEAMTEN
DES SMARGCEBIETES VOM IB. JVILI 1928
Besoldungsvorschriflen.)
RV

) Sofern für die rückliegende Zeit nicht nach Pen iee unter
Abs. 1 getroffenen Regelung verfahren worden ist, behält es dabei
sein Bewenden.

Auf Grund des g 33 der Verordnung betreffend die Besoldung
F ß Beamten des Saargebiekes vom 13. Juli 1928 wer—
en folgende

1. Grundgehalt.
Zu 88 4A im allgemeinen.

Ausführungsbestimmungen
Besoldungsvorschriften — BV —
erlassen.
Vorbemerkungen.

Nr. 4.
(1) Zur Ermittelung des Besoldungsdienstalters (B.D. A.) wird
er Tag festgefetzt, mi dem das B. O. A. beginnt. Der Beginn des
B.D. A. ist in der Besoldungsgruppe, in die der planmäßig angetellte
 oder wieder angestellle Beamte zuerst einkritt, auf den be—
reffenden Kalendertag, beim Uebertrikt in eine andere Bes.Gr.
auf den ersten Tag des Monats festzusetzen.
(D) Ist eine Zeit auf das B.D. A. anzurechnen, so wird dessen
Beginn enksprechend vorgerückt. Ist eine nach dem Beginn des
B.O. A. zuruͤckgelegte Zeit von der Anrechnung auf das B.O. A.
zusgeschlossen, so wird dessen Beginn auf den enksprechenden späte⸗
ten Tag festgesetzt.
(BBei der Berechnung des B. D.A. ist jeder Monat mit
30 Tagen zu berechnen. Der 31. eines jeden Monats bleibt dem—
nach außer Betracht; in Schaltjahren wird der 29. Februar zwei⸗
nal, in den übrigen Jahren der 28. Februar dreimal gezählt. Beim
Zusammenzählen mehrerer Dienstzellen werden 30 Tage als ein
Monat gerechnet.
) Beispiele zu Abs. 3:
Vom 28. Oktober 1924 bis 23. August 1927 ergeben sich zwei
Jahre 9 Monate 26 Tage. Ist einem am 1. Juli 1928 plan⸗
näßig angestellten Beamten diese Zeit auf das B.O. A. anzutechnen,
 so beginnt sein B.O. A. mit dem 5. September 1925
Vom 31. Oktober bis 4. November ergeben sich 4 Tage.
Vom 21. bis 31. Dezember ergeben sich 10 Tage.
Vom 28. Februar bis 2. März 1928 (oder 1929) ergeben sich
5 Tage.
Eine Vorrückung vom 1. Juni um 3 Tage ergibt als Beginn
des B.D. A. den 28. Wai.
f) Eine Vorrüchung vom 1. Wärz 1929 um 1, 2 oder 3 Tage
ergibt als Beginn des B.OD. A. den 28. Februar.
(5) B. D. A. die bei Bekannkmachung dieser B. V. nach alten
Ggorschriften festgesetzt sind, sind nicht nach Abs. 3 umzurechnen.
st jedoch ein nach den alten Vorschriften festgesetztes B.O. A. nachräglich
 noch durch Hinzurechnen oder Abziehen von Zeitabschnitten
u derändern, so ist nach Abs. 3Z und 4 zu verfahren.

VNr. 1:
Beamte im Sinne der Besoldungsordnung und dieser Besoldungsvorschriften
 sind, soweil nicht ein anderes bestimmt ist, nur
die unmittelbaren Staatsbeamten.
Xr. 2:
(1) Wird in diesen Besoldungsvorschriften 328 auf einen
Paragraphen oder eine Nummer (Nr.) ohne nähere Angabe Bezug
genommen, so sind die Paragraphen der Besoldungsordnung
Bes. O.) oder die Nummern der B. V. gemeint.
(2) Die Besoldungsgruppen (Bes.Gr.) werden wie folgt be—
zeichnek:
Bes.Gr. A 8a — Besoldungsgruppe 8a der Besoldungstafel.
J. Planmäßige Beamte.
Zu 81.

Ar. 83:
(0) Die Gnadenvierkelssahresbezüge (Vergl. 87 R.B. G., preuß.
Gese vom 7. 8. 08 Ges. S. S. 35 sowie Art. 72 bayer. Beamtenges.)
ind als eine Weiterzahlung des für den Verstorbenen am Todes.
tage zuständigen (oder des etwa rückwirkend zuständig werdenden)
Dienfteinkommens an Grundgehalt, Wohnungsgeldzuschußz, Kinderzuschiägen
 und ruhegehaltsfähigen Zulagen anzusehen. Bei ihren
Bemessung sind Erhöhungen dieser Bezüge, die sich 5 die au
den Slerbemonat folgenden 3 Monake Gnäadenvierkeljahr) ergeben
nicht zu berücksichtigen. (Vergl. jedoch Nr. 53 betreffend Kinder
zuschläge.)
(2) Sind vor dem Ableben des Beamten fällig gewordene Ge
hallsbezüge nicht rechtzeitig angewiesen, so ist der Mehrbetrag den
Erben nachzuzaͤhlen. Eine hiernach ergebende Aenderung der
am Todestage des Verstorbenen zuständigen Bezüge ist 4 bei
der Bemessung der Gnadenvierteijahresbezüge zu berücksichkigen.
9 Eine nachträgliche Kürzung der Gnadenbezüge findek nicht
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