Bezüge erfolgt nach Maßgabe der anliegenden Ueber—
leitungsvorschriften.
2 AÄus diesen Ueberleitungsvorschriften ergibt sich auch
das Besoldungsdienstalter der zur Zeit des Inkrafttre—⸗
tens dieser Verordnung im Amte befindlichen planmäßi—
gen Beamten.
8 22.
1. Das Besoldungsdienstalter der am 30. 9. 1927 im
Amte befindlichen planmäßigen Beamten aus dem Stande
der Verforgungsanwärter (84, Abs. 3—27) wird in der
Weise verbessert, daß neben der bereits angerechneten
Dienstzeit noch die vom Beginne des 14. bis zum Ende
des 19. Dienstjahres zurückgelegte Zeit zur Hälfte ange—⸗
rechnet wird. Die Anrechnung findet nur im Rahmen der
Bestimmungen des 8 4 Absatz S5 statt.
2. Bei der Festseßung des Besoldungsdienstalters der
am 30. 9. 1927 noch nicht planmäßig angestellten aber im
Dienst befindlichen oder vorgemerkten Versorgungsan—
wärter wird neben der nach 84 Abs. 327 anzurechnenden
Dienstzeit noch die vom Beginn des 16. bis zum Ende
des 19. Dienstjahres zurückgelegte Dienstzeit zur Hälfte
angerechnet. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 2 findet
gleichfalls Anwendung. J
V. Wartegelder, Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge.
823.
1. Die Bezüge der beim Inkrafttreten dieser Verord—
nung im Ruhestand und im einstweiligen Ruhestand be—
findlichen Beamten sowie die Bezüge der Hinterbliebenen
der bis dahin im Dienste oder im Ruhestand verstorbenen
Beamten werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 an
nach den vorftehenden Bestimmungen und den neuen Be—
soldungssätzen neu berechnet. Zu diesem Zweck ist fest⸗
zustellen, in welche Gruppe der neuen Besoldungsordnung
der pensionierte bzw. verstorbene Beamte zu überführen
und wie sein Besoldungsdienstalter Die sed gewesen
wäre, wenn an seinem letzten Diensttage diese Verord—
nung bereits in Kraft gewesen wäre. Hätte dem Beamten
nach Maßgabe der neuen Bestimmungen in seiner letzten
Stellung eine ruhegehaltsfähige Zulage zugestanden, so
ist auch diese bei der Neuberechnung der Versorgunas⸗
bezüge zu berücksichtigen.
2. Sind die auf vorstehende Weise errechneten Warte⸗
gelder, Ruhegehälter und Hinterbliebenenbezüge geringer
als die bereits festgesetzten, so wird ein Ausgleichszuschuß
in Höhe des Unterschiedes zwischen den bisherigen und
den neu festgesetzten Bezügen solange gewährt, bis durch
eine Erhöhung der ihrer Berechnung zu Grunde liegen—
den Besoldung der Unterschied ausgeglichen ist. Jedoch
zieht eine allgemeine Ermäßigung der Besoldung der
im Dienste befindlichen Beamten auch eine entsprechende
Ermäßigung der Wartegelder, Ruhegehälter und Hinter—
liebenenbezüge nach sich. Die vorstehenden Bestimmungen
inden entsprechende Anwendung auf die in der Zeit
yom Inkrafttreten bis zur Veröffentlichung dieser Ver—
rdnung festgesetzten Wartegelder, Ruhegehälter und Hin—
erbliebenenbezüge.
8 24.
Die Bestimmungen für die Regelung der Ruhegehälter
ind der Hinterbliebenenbezüge der staatlichen Beamten
)es Saargebietes vom 15. Juli 1924 werden wie folgt
geändert:
a) 8 2 erhält folgenden Wortlaut: Als ruhegehalts—
ähiges Diensteinkommen gilt das zuletzt bezogene Grund⸗
gehalt, der ungekürzte Wohnungsgeldzuschuß der Orts—
lasse B in der Tarifklasse, nach der der zuletzt bezogene
Wohnungsgeldzuschuß berechnet wurde, die etwa bezoge—
ien pensionsfähigen Zulagen sowie sonstigen durch die
stegierungskommission besonders als ruhegehaltsfähig
rklärten Bezüge,
b) 8 4 erhält folgenden Wortlaut: Für die Kinder der
m Ruhestand befindlichen und der verstorbenen Beamten
verden unter den gleichen Voraussetzungen die gleichen
Kinderzuschläge gewährt wie für die Kinder der aktiven
Ztaatsbeamten.
e) 8 5 fällt weg, 8 6 erhält die Bezeichnung 8 8.
d) Im 8 7, der die Bezeichnung 8 6 erhält, sind die
Worte „und die Teuerungszulagen“ zu streichen. Die
88 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 887, 8 und 9.
VI. Schlußvorschriften.
8 25.
Die Versetzung in ein Amt, das mit einem niedrigeren
kndgrundgehalt ausgeftattet ist, als das bisher bekleidete
Amt gilt gleichwohl als Versetzung in ein Amt von nicht
tiedrigerem planmäßigen Diensteinkommen im Sinne des
23 des Reichsbeamtengesetzes oder der entsprechenden
onstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, wenn das
endgrundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe zuzüg⸗
ich der dem Beamten verliehenen ruhegehaltsfähigen und
inwiderruflichen Stellenzulagen nicht höher ist als das
kẽndgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe zuzüglich
der dem Beamten in der neuen Besoldungsgruppe ver⸗
iehenen ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellen⸗
ulagen.
826.
1. Waren die bisherigen Dienstbezüge eines Beamten
iach dem Stande vom 30. September 1927 höher als die
hm auf Grund dieser Verordnung zustehenden Dienstbe—⸗
züge, so ist ihm der Unterschiedsbetrag, soweit es sich
um ruhegehaltsfähige Bezüge handelt, als ruhegehalts⸗
fähiger Zuschuß, im übrigen als nicht ruhegehaltsfähiger
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