Full text : 3.1928 (0003)

5. Die einstweilige Versagung der Aufrückung hat für
sich nicht allein die Wirkung, daß duer der Zeitpunkt
für das Aufsteigen in die nächsthöhere Vergütungsstufe
hinausgeschoben wird.

8 17.
1. Das Diätendienstalter beginnt mit dem Tage, von
dem an der Beamte nach erlangter Befsähigung für das
Amt endgültig in den Staatsdienst übernommen ist, so—
weit nicht in dieser Verordnung oder in den Ausfüh—
rungsbestimmungen dazu etwas anderes bestimmt oder
zugelassen ist. Von diesem Zeitpunkte an sind die Zeit—
abschnitte für das Verbleiben in den Grundvergütungs—
sätzen zu rechnen.
2. Die Zivilanwärter erhalten vom Beginn des sechsten,
Versorgungsämter von Beginn des fünften, die vor dem
1. 1. 1925 eingestellten weiblichen Beamten der Post vom
Beginn des neunten Diätendienstjahres an Diäten in
Höhe der Grundgehälter der ersten Dienstaltersstufe der
planmäßigen Beamten ihrer Eingangsgruppe. Die zur
Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Dienste be—
findlichen außerplanmäßigen Beamten rücken wie die
planmäßigen Beamten weiter im Grundgehalt auf und
erhalten dabei den ihrer Vergütungsstufe entsprechenden
Wohnungsgeldzuschuß.
Z3. Bei Beamten, die bestimmungsgemäß einen Vorbe—
reitungsdienst zu vollenden haben, beginnt das Diäten—
dienstalter unmittelbar nach Ablauf der für den Vorbe—
reitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, soweit nicht in be—
sonderen Fällen in den Ausführungsbestimmungen etwas
anderes bestimmt oder zugelassen ist. Die Zeit des Vor—
bereitungsdienstes verlängert sich um so viel, als der Be—
amte die vorgeschriebene Prüfung durch eigenes Ver—
schulden verspätet abgelegt hat. Die Verwaltung kann
die Zeit des Vorbereitungsdienstes auch aus anderen
Gründen verlängern.
4. Die Zeit einer vollen Beschäftigung gegen Entloh—
nung im privatrechtlichen Verhältnis wird auf das Diä—
tendienstalter angerechnet, sofern der Beamte mit Aus—
sicht auf dauernde Verwendung ständig und hauptsächlich
mit den Dienstverrichtungen eines Beamten betraut ge—
wesen ist und die Beschäftigung im unmittelbaren An—
schluß daran bei der gleichen Dienstlaufbahn zur Ueber—
nahme in das Beamtenverhältnis geführt hat. Von der
hiernach anzurechnenden Zeit ist ein von dem zuständigen
Mitglied der Regierungskommission zu bestimmender Teil
als Vorbereitungszeit abzuziehen.

5. Die vor dem vollendeten 20. Lebensjahre zurückge
legte Dienstzeit gilt stets als Vorbereitungszeit.
III. Allgemeine Vorschriften.
8§ 18.
1. Beamite, die gleichzeitig mehr als eine Stelle im
Ztaatsdienst begleiten, erhalten nur die Dienstbezüge der
Stelle, die auf den höchsten Satz Anspruch gibt.
2. Beamte, die im Staatsdienst nur ein Nebenamt be—
kleiden, erhalten keinen Wohnungsgeldzuschuß und keine
Kinderzuschläge.
3. Bezieht ein Beamter ein Grundgehalt aus Staais—
nitteln und zugleich aus Mitteln einer Gemeinde oder
riner sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so er—
hält er vom Wohnungsgeldzuschuß und von den Kinder—
zuschlägen aus Staatsmitteln nur den Teilbetrag, der
dem aus Staatsmitteln bezahlten Grundgehalt entspricht.
Die Höhe des Wohnungsgeldzuschusses richtet sich nach
dem höchsten Grundgehalt.
819.
1. Mit einem Amte verbundene Nebenbezüge, nament—⸗
lich Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, Jagdnutzung,
Nutzung von Dienstgrundstücken und dergl. werden dem
Beamten mit einem angemiessenen Betrage auf die Dienst⸗
bezüge angerechnet. Die Höhe dieses Betrages setzt das
zuständige Mitglied der Regierungskommission im Ein—
dernehmen mit dem Mitgliede der Regierungskommission
für Finanzen fest.
2. Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung
verpflichtet sind, wird, sofern die Dienstkleidung nicht un—
ntgeltlich geliefert wird, ein angemessener Zuschuß zu
hrer Beschaffung und Unterhaltung nach näherer Bestim—
mung durch den Haushaltsplan gewährt. Der Zuschuß
ist in gleichen Teilbeträgen wie das Diensteinkommen zu
zahlen.

820.
1. Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus be—
zahlt, das Gleiche gilt für Ruͤhegehälter und Wartegelder.
2. Das Mitglied der Regierungskommission für Fi—
nanzen ist ermächtigt, Vorschriften über die Abrundung
der auszuzahlenden Beträge zu erlassen.
IV. Uebergangsvorschriften.
821.
1. Die Einweisung der in der Besoldungsordnung auf—
zeführten am 30. September 1827 im Amt gewesenen Be—
amten in die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden

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