tritt der Wechsel im Satze des Wohnungsgeldzuschusses
schon mit diesem Monat ein.
3. Die bei Versetzung an den Ort einer niedrigeren
Ortsklasse eintretende Verminderung des Wohnungsgeld—
zuschusses wird als eine Verkürzung des Diensteinkom—
mens im Sinne des 8 23 des Reichsbeamtengesetzes oder
der sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an—
gesehen. Auch wird ein Entschädigungsanspruch hierdurch
nicht begründet.
3. Kinderzuschläge.
813.
1. Die Beamten erhalten für jedes eheliche Kind bis
zum vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahr einen Kin—
derzuschlag gemäß anliegender Besoldungstafel.
2. Den ehelichen Kindern stehen gleich:
a) für ehelich erklärte Kinder,
b) an Kindesstatt angenommene Kinder,
c) Stiefkinder, die in den Hausstand eines Beamten
aufgenommen sind,
d) uneheliche Kinder. Ein Beamter erhält als Erzeuger
eines unehelichen Kindes den Kinderzuschlag nur, wenn
seine Vaterschaft feftgestellt ist und er das Kind in seinen
Hausstand aufgenommen hat oder auf andere Weise nach—
weislich für seinen vollen Unterhalt aufkommt. Eine Be—
amtin erhält den Kinderzuschlag nur, wenn der volle
Unterhalt von ihr als Mutter gewährt werden muß.
3. Für Kinder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten
21. Lebensjahr wird der Kinderzuschlag jedoch nur ge—
währt, wenn sie
a) sich in der Schulausbildung oder in der Ausbildung
für einen künftig gegen Entgelt auszuübenden Lebens—
beruf befinden und
b) nicht mindestens ein eigenes Einkommen in 18facher
döhe des Kinderzuschlages haben.
4. Für RKinder, die wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind und die nicht
mindestens das in Absatz 3b bezeichnete eigene Einkom—
men haben, wird der Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf
das Lebensalter weitergewährt.
5. Das zuständige Mitglied der Regierungskommission
lann im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4
Kinderzuschläge auch für Pflegekinder und Enkel gewäh—
ren, wenn der Beamte diese in seinen Haushalt aufge—
nommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung
keine Vergütung erhält.
6. Für ein und dasselbe Kind kann der Kinderzuschlag
nur einmal gewährt werden.
7. Die Kinderzuschläge fallen fort mit dem Ablauf des
Monats, der auf den Monat folgt, in dem das für den
Wegfall maßgebende Ereignis sich zugetragen hat.
8. Verheiratete weibliche Beamte erhalten Kinderzu—
schläge für gemeinsame Kinder nur, wenn der Ehemann
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außer Stand ist, ohne Gefährdung des standesmäßigen
1
Anterhalts der Familie, diese zu unterhalten. Entspre—
hendes gilt für die geschiedenen weiblichen Beamten.
4. Zulagen.
8 14.
14. Zulagen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen
ind, dürfen nur gewährt werden, sowcit der Haushalts⸗
lan dies bestimmt oder besondere Mittel dazu zur Ver—
ügung siellt. In gleicher Weise können in Ausnahmefällen
Lergütungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen
gewährt werden.
2. Mit dem Amt verbundene Nebenbezüge wie Prü—⸗
ungsgebühren, Gebührenanteile und dergl. fließen dem
Beamten als Diensteinkommen nur insoweit zu, als es in
ieser Verordnung und ihren Anlagen ausdrücklich zuge—
assen ist.
II. Außerplanmäßige Beamte.
8§ 15.
1. Die außerplanmäßigen, vollbeschäftigten unmittel—
aren Staatsbeamten erhalten eine Grundvergütung nach
der in der Besoldungstafel vorgesehenen Diälenordnung.
Daneben erhalten die außerplanmäßigen Beamten den
Wohnungsgeldzuschuß, den sie in der ersten Dienstalters⸗
tufe der Besoldungsgruppe beziehen würden, in der sie
»eim regelmäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn zuerst
»lanmäßig angestellt werden.
2. F1Satz 282, 88 bis 12 gelten sinngemäß.
3. Die außerplanmäßige Dienstzeit soll füns Jahre,
zei Versorgungsanwärtern vier Jahre und bei den vor
dem 1. 1. 25 eingestellten weiblichen Beamten der Post
acht Jahre nicht übersteigen.
4. Die Zahl der in den Vorbereitungsdienst einzuberu⸗
enden Anwärter (Dienstanfänger) ist alljährliich von dem
uständigen Mitglied der Regierungskommission im Ein—
ernehmen mit dem Mitglied der Regierungskommission
ür Finanzen derart festzusetzen, daß der Vorschrift im
Absatz 3 nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.
8 16.
l. Das Aufrücken in der Grundvergütung kann einem
iußerplanmäßigen Beamten versagt werden, wenn sein
ienstliches oder außerdienstliches Verhalten in erheblichem
Maße zu beanstanden ist.
2. Vor der Verfügung ist dem Beamten Gelegenheit zu
zeben, sich über die Gründe der beabsichtigten Maßregel
zu äußern. Wird das Aufrücken versagt, so sind dem Be—
amten die Gründe hierfür schriftlich zu eröffnen.
3. Gegen die Verfügung steht dem Beamten die Be—
chwerde an das zuständige Mitglied der Regierungskom⸗—
nission zu, sofern sie nicht von diesem selbst erlassen ist.
4. Nach Behebung der Anstände ist der vorläufig ver⸗
agte Grundvergütungssatz zu gewähren und zwar vom
1. des Monats an, in dem die Bewilligungsverfügung
ergeht. Nur aus besonderen Gründen ist die Gewährung
von einem früheren Zeitpunkt an zulässig. Diese bedarf
der Genehmigung des zuständigen Mitgliedes der Re—
agierungaskommission.
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