Full text : 3.1928 (0003)

A A IVUcC (E 15) wahrend der ersten 18 Besol⸗
dungsdienstjahre wird das Besoldungsdienstaälter nicht ge⸗
ändert.
d) Beim Uebertritt
aus der Besoldungsgruppe A 7e (P7b) in die Besol—⸗
dungsgruppe A7b (P 6),
aus den Besoldungsgruppen A 8b und ASa R 82,
Re8b, E 11) in die Besoldungsgruppen A 7a R7. E 9)
oder Ab (R6),
aus der Besoldungsgruppe A 102 (R 10, EB 14) in die
Besoldungsgruppe ASa (RsSa, E 11) sowie
aus der Besoldungsgruppe A 112 (R 11) in die Besol—⸗
dungsgruppe A 1002 (R 10) wird das Besoldungsdienst⸗
alter um höchstens 4 Jahre verklürzt.
e) Beim Uebertritt
aus der Besoldungsgruppe A 2e (R2e, E 3) in die Be⸗—
soldungsgruppe A2b (GR2b, E 2) sowie
aus der Besoldungsgruppe A 4e (RAc, PB 7) in die
Besoldungsgruppe A 46 (R 4b, E 6) wird das Besol⸗
dungsdienftalter um höchstens 8 Jahre verkürzt.
f) Beim Uebertritt aus einer Sielle der Besoldungs—
gruppe A 2d (P 2b) ohne die ruhegehaltsfähige und un—
widerrufliche Stellenzulage nach der Grundzahl von 1200
in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12, 1b, 10 und
1d (PIa, PIb, PIec, PILqh) wird das Besoldungsdienst⸗
alter so festgesetzt, wie wenn dem Beamten zunächst diese
Stellenzulage verliehen worden wäre. Beim Uebertritt
aus einer Stelle der Besoldungsgruppe A 40 P 46)
ohne die ruhegehaltsfähige und unwiderrufliche Stellen⸗
zulage nach der Grundzahl von 700 in eine Stelle der
Besoldungsgruppe A 30 (P 30) oder eine höhere Besol⸗
dungsgruppe wird das Besoldungsdienstalter so festge—
jsetzt, wie wenn dem Beamten zunächst diese Stellenzulage
verliehen worden wäre.
4. Beim Uebertritt in eine Besoldungsgruppe mit hö⸗
herem oder gleichem Endgrundgehalt, der der Beanite be—
reits früher angehört hat, erhält er das frühere Besol—⸗
dungsdienstalter dieser Besoldungsgruppe wieder. Hier
bei gilt Abs. 2 Satz 1. Ergibt sich dabei ein Minderbetrag
an Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltsfähigen und
unwiderruflichen Stellenzulagen, so wird dieser Minder⸗
betrag als persönliche ruhegehaltsfähige Zulage insoweit
und solange gewährt, bis er durch Aufsteigen in den
Dienstaltersstusen ausgeglichen ist.
5. Beim Uebertritt aus einer Besoldungsgruppe in eine
andere mit niedrigerem Endgrundgehalt setzt das zustän—
dige Mitglied der Regierungskommission im Einverneh⸗
men mit dem Mitgliede der Regierungskommisson für
Finanzen das Besoldungsdienstalter fest. Auch hierbei gilt
Abs. 2 Satz 1.
6. Abs. 1 bis z gelten nicht bei der Uebernahme von
Landiägern in andere Zweige des Zivildienstes.
—
* für
O Alles Hausnalt

87.
1. Der Beamte ist von der Festsetzung seines Besol⸗
dungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen.
2. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind für die
Beurteilung der vor dem Gerichte geltend gemachten ver—
mögensrechtlichen Ansprüche maßgebend.
2. Wohnungsgeldzuschuf;.
88.
1. Die planmäßigen Beamten erhalten einen Wohnungas⸗
geldzuschuß nach der Besoldungsiafel.
2. Verheiratete weibliche Beamte erhalten den Woh⸗
aungsgeldzuschuß zur Hälfte. Sie erhalten keinen Woh⸗
tungsgeldzuschuß, wenn der Ehemann im Dienfte des
Staates, einer Gemeinde oder einer sonstigen Korper—
schaft des öffentlichen Rechts als Beamter oder Ange—
tellter beschäftigt ist.

89.
1. Ledige Beamte bis zum vollendeten 45. Lebensjahre
ꝛrhalten an Stelle des Wohnungsgeldzuschusses, der sich
—A
lasse. Anstelle des Wohnungsgeldzuschusses VII treten
zierbei die um 40 v. H. gekürzten Sätze. Verwitwete oder
geschiedene Beamte gelten nicht als ledige Beamte.
2. Die Kürzung des Wohnungsgeldzuschusses findet
uicht statt bei Geistlichen sowie bei den Beamtinnen,
deren Grundgehaltssatz nach der Eingruppierungsüber—
icht gekürzt wird.

810.
Bei Einräumung einer Dienstwohnung wird diese dem
Beamten mit einem Betrage, den die zuständigen Behör⸗
den unter Mitwirkung der zu diesem Zwecke eingeseßten
besonderen Kommission und unter Berücksichtigung der
ortlichen Verhältnisse festsetzen, auf seine Dienstbezüge bis
ur Höhe des Wohnungdamegeschenses angerechnet.
11.
1. Die Ortsklasseneinteilung ist ersichtlich aus der bei—
geschlossenen Tabelle.
2. Das Mitglied der Regierungskommission für Finan⸗
zen ist ermächtigt, mit Zustimmung der Regierungskom—
mission in besonderen Fällen einzelne Orte bei hervor⸗
tretendem Bedürfnis in eine andere Ortsklasse vorläufig
einzureihen.
812.
1. Der Wohnungsgeldzuschuß wird nach der Orisklasse
des dienstlichen Wohnsitzes gewährt.
2. Bei Versetzungen sowie bei Dienstleistungen, die eine
Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes zur Folge haben,
wird der Wohnungsgeldzuschuß vom 1. des auf die Aen⸗
derung des dienstlichen Wohnsitzes folgenden Monats
nach der Ortsklasse des Versetzungsortes oder des Dienst⸗
leistungsortes gezahlt. Findet die Aenderung des dienst⸗
lichen Wohnsitzes am 1. Werktag eines Monats statt, so

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