Full text : 3.1928 (0003)

gende Zivildienstzeit acht Jahre übersteigt, die darüber
hinausgehende Zeit, höchstens aber weitere fünf Jahre auf
das Besoldungsdienstalter angerechnet.
4. Treten Versorgungsanwärter der in der Eingrup—
pierungsübersicht mit Rooder bezeichneten Besoldungs—
gruppen in eine andere Besoldungsgruppe über, treten
Versorgungsanwärter der in der Eingruppierungsüber—
sicht mit P bezeichneten Besoldungsgruppen in eine an⸗
dere Dienstlaufbahn über, so wird ihr Besoldungsdienst⸗
alter in der neuen Besoldungsgruppe nach Abs. 3 fest⸗
gesetzt, wenn nicht die Anwendung des 86 günstiger wirkt.
5. Die vor dem vollendetem 17. Lebensjahre liegende,
die Versorgung bedingende Dienstzeit bleibt außer Be—
tracht, soweit es sich nicht um eine tatsächlich geleistete
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6. Die nach Abs. 2 und die nach Abs. 3 bis 5 anzurech⸗
nende Zeit wird nebeneinander angerechnet.
7. Die Ausführungsbestimmungen stellen fest, wer als
Versorgungsanwärter und was als eine die Versorgung
bedingende Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung an—
zusehen ist.
8. Das Besoldungsdienstalter der auf Grund des Be—
amtenscheins eingestellten schwerkriegsbeschädigten Beam—
ten ist angemessen zu verbessern. Eine entsprechende Ver⸗
besserung kann auch anderen schwerkriegsbeschädigten Be—
amten gewährt werden. Die Ausführungsbestimmungen
regeln hierüber das Nähere.

stuhestand versetzt worden sind, muß im Falle ihrer spä—
eren Wiedereinstellung die frühere Dienstzeit auf das
Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
86.
l. Der Beamte erhält beim Uebertritt aus einer Be—
oldungsgruppe in eine andere mit gleichem oder höherem
eẽndgrundgehalt in der neuen Besoldungsgruppe stets
zen gegenüber seinem bisherigen Grundgehaltssatze nächst
zöheren Satz, soweit in dieser Verordnung oder in den
Ausführungsbestimmungen dazu nichts Abweichendes be—
timmt oder zugelassen ist. Diesen nächsthöheren Grund—
gehaltssatz bezieht er zwei Jahre lang. Wäre er jedoch
n der verlassenen Besoldungsgruppe bereits vor Ablauf
zieser Zeit in die nächsthöhere Dienstaltersstuse aufge—
tiegen und damit zu einem Grundgehaltssatz gelangt, der
iber den ihm in der neuen Besoldungsgruppe gewähr⸗
en hinausgeht oder ihm gleichkommt, so tritt er auch in
der neuen Besoldungsgruppe zu derselben Zeit in die
solgende Dienstaltersstufe.
2. Die ruhegehaltsfähigen und unwiderruflichen Stellen⸗
ulagen, die der Beamte in der verlassenen Besoldungs⸗
zruppe bezogen hat, oder in der neuen Besoldungsgruppe
»eziehen wird, gelten hierbei als Bestandteile des Grund⸗
gehalts. Bei Verleihung einer Stellenzulage ohne Wech—
el der Besoldungsgruppe wird das Besoldungsdienst⸗
ilter nicht geändert.
3. a) Beim Uebertritt aus der Besoldungsgruppe A
(Ob (E 142) in die Besoldungsgruppe 4A 100 (E 14)
vird das Besoldungsdienstalter um vier Jahre verbessert,
vobei Abs. 1 nicht gilt.
b) Beim Uebertritt aus der Besoldungsgruppe A 8a
P 8) in die Besoldungsgruppe A 7b (P6) wird das Be⸗
oldungsdienstalter nicht gekürzt.
c) Beim Uebertritt
rus der Besoldungsgruppe A 2e (R2d, BE 4) in die
Besoldungsgruppe A 2e (RB 2e, P8) während der ersten
8 Besoldungsdienstjahre,
ius der Besoldungsgruppe A 3b (R 83, B 5) in die
Besoldungsgruppe A 2e (R2ô, E 4) oder A 2e R2de,
3) während der ersten 10 Besoldungsdienstjahre,
ruus der Besoldungsgruppe A 48 (Ra4d, E 7 a) in die
Besoldungsgruppe A 40 (R40 E 7) während der ersten
14 Besoldungsdienstjahre,
ius der Besoldungsgruppe A 70 (B 92) in die Besol—
dungsgruppe A 70 (B 9) während der ersten 20 Besol⸗
dungsdienstjahre,
ius der Besoldungsgruppe A 106 (B144) in die Besol⸗
zungsgruppe A 8Sa (B 11) während der ersten 16 Besol⸗
dungsdienftjahre,
us der Besoldungsgruppe A 11b6 (L 17) in die Besol⸗
dungsgruppe A 100 (B 15) oder A 112 (B 16) während
der ersten 4 Besoldungsdienstjahre sowie
rus der Besoldunasaruvpe 112 (E 16) in die Besol—

8 5.
1. Ob und inwieweit zur Vermeidung von Härten in
einzelnen Fällen die Dienstzeit in einem andern Zweige
des Staatsdienstes, im Gemeinde-, Kirchen⸗ oder Schul⸗
dienst oder die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb
des Staatsbeamtenverhältnisses auf das Besoldungs⸗
dienstalter angerechnet werden kann, bestimmt das zustän⸗
dige Regierungskommissionsmitglied im Einvernehmen
mit dem Regierungskommissionsmitglied für Finanzen.
Die Anrechnung der Zeit, die nicht im Verhältnis eines
Beamten einer Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft
des öffentlichen Rechtes verbracht ist, darf 4 Jahre nicht
übersteigen. Besteht ein dringendes dienstliches Bedürf⸗
nis für die Gewinnung des Beamten, so kann darüber
hinaus gegangen werden.
2. Ist ein Beamter aus einer planmäßigen Stelle im
Staatsdienfte freiwillig ausgeschieden, oder ist sein frü⸗
heres Beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst
worden, so wird im Falle seiner Wiedereinstellung bei
der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Dienst⸗
einkommens der neuen Stelle auf das frühere Besol—
dungsdienstalter und das frühere Diensteinkommen in der
Regel keine Rücksicht genommen. Beamie, die ihre Stelle
freiwillig aufgeben, sollen hierauf hingewiesen werden.
Beamten,. die wegen mangelnder Dienftfähigkeit in den

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