Full text : 3.1928 (0003)

sind, müssen wir auf der anderen Seite auch daran erinnern,
daß die Beamtenrechtsfrage noch ihrer Lösung harrt. Die
neue Reichsregierung will der Schaffung eines neuen Be—
amtenrechtes ihre besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
Möge ihr das Werk bald gelingen!
Verfassungstag! Immer noch unversöhnt stehen sich
Freunde und Gegner eines Nationalfeiertages am 11.
August gegenüber. Die Beamtenschaft hält sich als politisch

teutrale Organisation dem Streit fern. Eines aber nehmen
wir für uns in Anspruch: Wir scheuen uns nicht, unverhillt
und klar zu sagen, was uns im neuen Reiche als Beamte
nicht gefällt. Umgekehrt wollen wir auch ehrlich aner—
kennen, was zu begrüßen ist und was die neue Zeit Gutes
zeschaffen hat. Die Verfassung von Weimar hat der Be—
amtenschaft einen annehmbaren Boden bereitet. Unser
aller Aufgabe ist es. aufzubauen und auszubauen! M

BESOLDUVUNGSVERORDNUNG
eingeleitet, so ruht der Anspruch auch während der Zwi—
schenzeit.
2. Führt das Verfahren zum Verlust des Amtes, so
erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.

Verordnung betr. die Besoldung der staatl. Beamten
des Saargebietes.

Gültig ab. 1. 10. 1927.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV,
Teil 3 des Friedensvertrages von Versailles verordnet
die Regierungskommission gemäß ihrem Beschluß vom
13. Juli 1928 was folgt:
Besoldungsordnung für die staatl. Beamten
des Saargebietes.
J. Planmäßige Beamte.
81.

84.

1. Das Besoldungsdienstalter der planmäßigen Beam—
ten beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der
Beamte erstmalig planmäßig angestellt worden ist, soweit
nicht in dieser Verordnung oder in den Ausführungs—
»estimmungen dazu etwas anderes bestimmt oder zuge—
assen ist. Von diesem Zeitpunkt ab sind die Zeitabschnitte
sür das Verbleiben im Ansangsgehalt und für das Auf—
teigen in die höheren Dienstaltersstufen zu rechnen. Als
Zeitpunkt der planmäßigen Anstellung gilt der Tag, von
dem an dem Beamten eine planmäßige Stelle dauernd
(sei es widerruflich, sei es unwiderruflich oder auf Kuün—
digung) mit dem damit verbundenen Diensteinkommen
»erliehen worden ist. Das Besoldungsdienstalter der
Polizeiwachtmeister, Polizeioberwachtmeister und Land—
zjäger beginnt in Besoldungsgruppe 10f mit dem Tage
der Anstellung, in Besoldungsgruppe 10e mit dem Tage
der Beförderung.
2. Soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts an⸗
deres bestimmt ist, wird bei der ersten planmäßigen An—
tellung außerplanmäßiger Beamter die im außerplan—
näßigen Beamtenverhältnis bei derselben Dienstlaufbahn
zwischen dem Beginn des Diätendienstalters (5 17) und
der ersten planmäßigen Anstellung liegende Zeit auf das
Besoldungsdienstalter angerechnet, soweit sie fünf Jahre,
bei Versorgungsanwärtern vier Jahre, bei den vor dem
1. 1. 1925 eingestellten weiblichen Beamten der Pojst acht
Jahre übersteigt.
3. Den Versorgungsanwärtern wird bei der ersten
planmäßigen Anstellung, wenn die die Versorgung be—
dingende Dienstzeit
a) acht Jahre oder weniger betragen hat, die tatsächlich
abgeleistete Dienstzeit bis zu einem Jahre,
b) über acht Jahre betragen hat, außerdem von der
oben genanntien Dienstzeit. soweit sie und die nachfol—

Die planmäßigen Beamten des Saargebietes erhalten
ein Grundgehalt und einen Wohnungsgeldzuschuß. Da—
neben erhalten sie Kinderzuschläge und, soweit es in die—
ser Ordnung bestimmt oder zugelassen ist, Zulagen.
1. Grundgehalt.
82.

Das Grundgehalt wird den planmäßigen Beamten nach
dem anliegenden Besoldungsplan bestehend aus Eingrup⸗
pierungsübersicht und Besoldungstafel gewährt. Es steigt,
soweit es nicht ein festes ——— ist, nach Dienstalters⸗
stufen von 2 zu 2 Jahren bis zur Erreichung des End—⸗
grundgehaltes. Die Dienstalterszulagen werden vom 1.
des Kalendermonats an gezahlt, in den der Eintritt in
die neue Dienftaltersstufe fällt.

83.

1. Auf das Aufrücken im Grundgehalt haben die plan—
mäßigen Beamten einen Rechtsanspruch. Der Anspruch
ruht, solange ein förmliches Dienststrafverfahren oder we—
gen eines Verbrechens oder eines Vergehens ein Haupt—
verfahren oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt ein
strafgerichtliches Verfahren zur Verurteilung wegen eines
Verbrechens oder Vergehens und wird binnen dreier Mo—
nate nach Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens wegen
der nämlichen Tatsache ein förmliches Dienststrafverfahren

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Nauchaltunge-Pengionat
L HI. VV gt. Vith GAeuhelglen
Die von Augustinerinnen geleitete Haushaltungsschule
 bietet jungen Mädchen im
Alter von 15-25 Jahren Gelegenheit sich
in allen Zweigen eines guten bürgerlichen
Hoaushaltes auszubilden. Alles andere
durch Prospekt. Schöne gesunde Lage.
Herrliche Waldumgebung. 271
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im St. Antonius⸗Hospital Köln⸗VBahenthal
In dieser Schule finden Mädchen aus katholisch. Familien
Ausnahme, die wenigstens 18 und nicht über 26 Jahre alt
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Zweimal im Jahre ist Aufnahme und
zwar zum 1. April und zum 1. Oktober.
Nähere Auskunft erteilt die Oberin im
St. Vntonius⸗·Hospital (Auguftinerinnen) Köln⸗Banenthal

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