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3. Jahrgang Saarbrücken, den 11. August 1928 Nummer 32
Inhalt: Zum Verfassungstag! — Besoldungsverordnung. — Von der Bundesleitung.
LUM VERFASSUNGSTAGI
Die Umgestaltung der politischen Verhältnisse nach 1918
stellte die Beziehungen zwischen Beamtenschaft und Staat
auf ganz neue Grundlagen. Aus dem „Königlichen“ Beamten
der Vergangenheit wurde der des Volksstaates. War der
Beamte früher Beauftragter des Königs, dem die Aufgabe
zufiel, oft auch im Gegensatz zum Volk den königlichen Willen
durchzuführen, so ist er heute Diener der Volksgemeinschaft,
der natürlich sein Amt nur in Uebereinstimmung mit dem
Willen der Mehrheit des Volkes führen kann. König und Be⸗
amtenschaft bildeten eine Interessengemeinschaft. Der König
konnte nur mit seinen Beamten seinen Staat regieren, und
eine treue Beamtenschaft war eine der wesentlichen Stützen
seiner königlichen Macht. Der Beamte dagegen war wirt—
schaftlich vom König abhängig; sein Amt, das ihm Brot und
Lebensinhalt gab, war ihm vom König verliehen. Aus
diesen Grundbedingungen heraus ergab sich die Tatsache,
daß die Beamtenschaft sich oft als nicht im Volke, sondern
als außerhalb stehend fühlte. An dieser Einstellung änder⸗
ten auch die Umgestaltungen der Rechtsverhältnisse in der
neueren Zeit wenig. Die gesetzliche Verankerung der Be⸗
amtenrechte machte wohl den Beamten freier, löste aber
keineswegs das bestehende persönliche Dienstverhältnis
dinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohl⸗
erworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. Für die ver⸗
— 46 Anlprüche der Beamten steht der Rechtsweg
Afen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten
Voraussetzungen und Formen vorläufig ibres Amtes enthoben,
instweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes
Amt mit geringerem Gebalt versetzt werden.
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein Beschwerde⸗
veg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens er⸗
iffnet sein. In die Nachweise über die Person des Beamten sind
kintragungen von ihm ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen,
venn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über fie zu
iußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Versonalnachweise
u gewähren.
Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die
Offenhaltung des Rechtswegs für die vermögensrechtlichen An⸗
sprüche werden besonders auch den Berufssoldaten gewährleistet
Im übrigen wird ibre Stellung nach Reichsgesetz geregelt
Artikel 130.
Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Vartei.
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnuns
ind die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestim⸗
nung belsondere Beamtenvertretungen⸗
Artikel 131.
I ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten
fentlichen Gewalt die ihm einem Driten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortung grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der
Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten, Der ordentliche
Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob
Was bedeuten diese Artikel für die Beamtenschaft?
Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen wurde damals
eine grundsätzliche Frage entschieden, die auch heute wieder
die Gemüter innerhalb der Beamtenschaft bewegt. Besei—⸗
tigung oder Erhaltung des Berufsbeamtentums! Es liegt
aahe, daß bei der Durchsetzung des demokratischen Prinzips
damals auch der Gedanke auftauchte, daß das Berufs—
zeamtentum mit der demokratischen Staatsform unvereinbar
sei. Das mag lzgisch erscheinen und für Theoretiker ver—
Das wurde seit 1918 anders. Das junge demokratische
Deutschland, das sich neue Lebensnormen schuf, mußte auch
seine Beamtenschaft auf eine neue Rechtsgrundlage stellen.
Es ist darum wesentlich, daß die Verfassung vom 11. August
1919 in den Artikeln 128 -131 grundlegende Bestimmungen
ktür die Beamtenschaft enthält.
Artikel 128.
Alle Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der
Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen
zu den öffentlichen Aemtern zusulassen.
Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte wer⸗
den beseitigt.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses find durch Reichs⸗
gesetz zu regeln.
Artikel 129
Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebensseit, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und
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