Full text : 3.1928 (0003)

haben, weil sie ja die ganze Angelegenheit nur vom eigenen
Ich-Standpunkt aus betrachten. Bedauerlich ist es, wenn
sich Vire von Beamtengruppen von diesem Ich-Standpunkt
leiten lassen. Noch bedguerlihen ist es aber, wenn sich Führer,
wie es gerade bei dieser Besoldungsneuregelung vorgekom—
men ist, nicht mit jahrelang gefaßten Beschlüssen bei ihren
Kollegen durchsegen können, sondern wie ein Rohr hin- und
herschwanken. Es darf auch hier einmal gesagt werden,
daß die Führer unbedingt den Mut aufbringen müssen, den
Kollegen in voller Offenheit zu sagen. wie die Dinge tat—⸗
—X
Und ebenso offen darf gesagt werden, daß die Reichs⸗
besoldungsordnung von allen im Beamtenbund organisier⸗
ten Verbänden einschließlich der Arbeitsgemeinschaft
der Beamtenverbände des Saargebietes gefordert worden
ist. Wer wagt das Gegenteil zu behaupten? Wir Adolf Geiß.

haben nun, eingestuft nach Reichsverhältnissen, einen
laren Weg vor uns. Sondereinstufungen haben ab
l. Oktober in der Mitte und oben aufgehört. Unsere
großen Mutterverbände sind uns Vorspann für die
Ausgleichung der bestehenden Härten in der Besoldungs—
ordnung von 1927. Wir wollen hierzu Material liefern und
wollen vor allen Dingen ein wachsames Auge haben, daß
alle Veränderungen auch hier eingeführt werden.
Und nun zum Schluß noch eins. Nicht in ewiger ver—
tichtender, sinnloser Kritik wollen wir unser Heil suchen,
ondern in aufbauender, von ehrlichem Wollen getragener
Arbeit die bestehenden Härten und Mängel beseitigen.
Diesem Ziele will auch die Arbeitsgemeinschaft der unteren
Beamtenverbände des Saargebietes im Rahmen des Be—
amtenbundes dienen.

Regierungskomission
des Sargebietes. Saarbrücken, den 27. Juli 1928
Direktion des Innern.
J. C. III. 186/28. 9.
Nachdem durch Beschluß der Regierungskommission eine
Reuregelung der Besoldung der staatlichen Beamten des
Saargebietes erfolgt ist, ist auch eine Neuregelung der Be—
soldung der Beamten und Angestellten der Gemeinden und
Femeindeverbände erforderlich.
Mit Rücksicht darauf, daß die Besoldungsregelung für die
Kommunalbeamten noch einige Zeit in Anspruch nimmt,
werden die Gemeinden und Gemeindeverbände ermächtigt,
ihren Beamten, Angestellten, Diätaren und Lehrlingen als
rückzahlbarer Vorschuß auf die neuen Bezüge einen Zuschlag
in Höhe von 5 Prozent von Grundgehalt und Teuerungs⸗
— der bisherigen Bezüge (Tabelle vom 1. Mai 1827)
zu zahlen.

Der Vorschuß kann ausgezahlt werden für die Zeit vom
1. April 1928 ab.
Für die Zeit vom 1. Oktober 1927 bis 31. März 1928 hat
sich eine vorläufige Regelung für nicht praktisch erwiesen,
da auf die für diese Zeit in Frage kommende Gehalts—
erhöhung die im Jahre 1927 gezahlten Vorschüsse angerech—
net werden müssen.
Die endgültige Regelung für diesen Zeitraum kann erst
bei Einführung der neuen Besoldungsordnung erfolgen.
Die Kinderzulage kann dagegen bereits nach den neuen
für die Staatsbeamten gültigen Sätze gezahlt werden, da
hier die Höhe der Sätze feststeht, und zwar wie folgt:
für die Zeit vom 1. 10. 1927 bis zum 31. 7. 1928:
für die ersten beiden zuschlagsberech—
tigten Kinder: im Jahr je 1344 Fr
im Monat je 112Fr.

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Vertraueaspersonen und Vorstand der Kasse
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