Die Sterbekasse der Badischen Beamtenbank, bei welcher
auch die Ehefrauen der Beamtenbankmitglieder versichert
werden können, erhebt nur etwa die Hälfte der Umlagen
der Hinterbliebenen- und Altersunterstützungskasse, um
auch den minder bemittelten Beamten den Eintritt zu einer
derartigen sozialen Versicherung zu ermöglichen.
Die Sterbekasse hatte — laut Mitteilung in der Rund—
schau der Badischen Beamtenbank Nr. 12 — Ende Oktober
1927 19 312 Mitglieder und zahlte im Oktober 1927 in 15
Fällen je ein Sterbegeld von 965 RMa, zusammen also
13 627,90 RM. aus. Die Umlagen betrugen hier ent—
sprechend nur
in Altersgruppe
zesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
»om 12. Mai 1901 und unterstehen der Aufsicht des zustän—
digen Ministeriums.
Um dem Borgungswesen und der wucherischen Ausbeutung
der in den Nachkriegsjahren besonders notleidenden Be—
amten entgegenzutreten, schlossen die Beamtenbanken teil—
veise mit dem Einzelhandel sogenannte Rabatt- und Raten—
aufabkommen ab, durch die den Bankmitgliedern bei Bar—
ahlung mittels Bankschecken z. B.595 Rabatt, bei Raten—
äufen die Möglichkeit der Ratenzahlung ohne den sonst
übrigen Ausschlag gewährt wird. Während die Beamten⸗
banken bei derartigen Ratenkäufen den Firmen gegen einen
kleinen Diskont die Raten-Einkaufsschecke sofort einlösen,
wird das Konto des betr. Bankmitgliedes selbst aber mit
dem betrefsenden Betrage nur ratenweise — entisprechend
der Vereinbarung — belastet.
In gleicher Weise wurde die Kohlenversorgung der Be—
imtenbankmitglieder sichergestellt und ihnen der Einkauf
ihres Wintervorrates schon im Sommer zu den erheblich
billigeren Sommerpreisen ermöglicht.
So hat die Beamtenbank im Reiche zum Segen der Be—
imten und gleichzeitig auch der deutschen Wirtschaft mit—
geholfen, das Inflations- und Deflationselend etwas zu
hbeheben; sie hat ihre Existenzberechtigung nachgewiesen.
Möge es auch der Beamtenbank des Saargebietes ver—
gönnt sein, in gleicher Weise segensreich für ihre Mit—
glieder — und damit für die ganze Beamtenschaft zu
wirken! 8.
DIE EINCGRUPPIERVNCG C DER KOMMNUNALEN PORLIZEI
VII ,
Wir sehen, die Versicherungsbeträge machen ein Viertel
der sonst für dieselbe Versicherungssumme in die privaten
Lebensversicherungsgesellschaften uswp. zu bezahlenden Prä—
mien aus.
Die Geschäftsführung dieser Versicherungskassen hat stets
der Vorstand der Beamtenbank; der Aufsichtsrat der Be—
amtenbank ist satzungsgemäß auch der Aufsichtsrat dieser
einzelnen Wohlfahrtseinrichtungen. Sie sind rechtlich Ver—
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des Reichs—
Im Reich ist inzwischen die neue Besoldungsordnung ver—
abschiedet worden. Wir wollen uns der Hoffnung hingeben,
daß man im Saargebiet dem Beispiele des Reiches bald
folgen wird, damit auch hier die Beamten recht bald in den
Genuß der neuen Bezüge kommen.
In den Fachzeitungen sind wiederholt die Besoldungs—
übersichten zur neuen Besoldungsordnung bekanntgegeben
worden. Jedoch lassen dieselben viel an Uebersichtlichkeit
vermissen und geben hierdurch zu mancherlei Unklarheit
Anlaß. Dies ist besonders bei der Eingruppierung der
Polizei der Fall, weil dieselbe dort unter vielerlei Amts
bezeichnungen varitert. Daher bestehen auch in weiten
Kreisen der kommunalen Polizei noch viele Unklarheiten
betr. Eingruppierung derselben. Besonders hat die Be—
kanntgabe der Eingruppierung der preußischen Beamten in
Nr 1 „Der Beamtenbund“ vom 7 Januar 1928, Seite 7,
dazu beigetragen, manche Gemüter zu beunruhigen“) Hier
Klarheit zu schaffen, soll der Zweck dieser Zeilen sein.
Vor allem muß darauf hingewiesen werden, daß im Reich
neben der kommunalen Polizei noch die Schutzpolizei figu—
riert. Der Uebersichtlichkeit halber soll hier gleich die Ein—
sunpbierung beider in der bisherigen Besoldunasordnung
olgen:
a) Schutzpolizei:
Wachtmeister mit weniger als 4 Dienstjahren Gr.2
Wachtmeister mit mehr als 4 Dienstiahren Gr. 3
Oberwachtmeister Gr. 4
Hauptwachtmeister Gr. 5
Von da ab höher die Polizeioffiziere.
b) Kommunalpolizei:
Polizei-Betriebsassistent Gr. 4
Polizei⸗Assistent Gr. 5
Polizei-Meister Gr. 6
Polizei⸗Obermeister Gr.7
Von da ab höher die Kommissare, Inspektoren, Ober-In—
spektoren, Amtmänner.
Die Einstellung des jungen Polizeianwärters erfolgt mit
durchschnittlich 20 Jahren auf einer Polizeischule. wo er
ein Jahr lang für den Beruf vorgebildet wird. Nach Ueber—
üührung in einen geschlossenen Polizeikörper wird er als
Polizeiwachtmeister in die Praxis des Polizeidienstes ein—
geführt und aus Gruppe? besoldet.
Nach einer vierjährigen Dienstzeit erfolgt das Aufrücken
nBesoldungsgruppes.
Bis zur Vollendung des 7. Dienstjahres dauert im
allgemeinen der Dienst in den geschlossenen Formationen bei
gemeinsamer Unterkunft und Verpflegung.
Nach Zurücklegung einer Dienstzeit von mindestens acht
Jahren in der Schutßpolizei können die Beamten in
x) Anmerkung der Schriftleitung: In der ver—
öffentlichten Eingruppierungsordnung sind nur die preußischen
Staatsbeamten aufgeführt.
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