heblich mehr für Nahrungsmittel
Als an den kleineren Orten, während
insbesondere auf dem platten Lande,
für Kleidung usw. zu machen waren.
Es heißt dann weiter:
„Es ist deshalb geboten, neben dem Wohnungsauf—
wand auch die übrigen Kosten der Lebenshaltung bei den
Ortszuschlägen zu berücksichtigen, zumal es erfahrungs—
gemäß Orte mit hohen Mietpreisen, aber günstigeren
Lebensbedingungen im übrigen und umgekehrt gibt.
Die Höhe des Ortszuschlags ist im Entwurf einerseits
nach der Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes, anderseits
nach der Höhe des Grundgehalts, jedoch nicht in demsel—
ben Verhaͤltnis wie dieser bemessen. Der Ortszuschlag
beträgt beispielsweise in der mittleren Ortsklasse (0C)
bei einem Grundgehalt von 3200 bis 4500 Mark —
1400 Mk. oder 43,8 bis 31,1 v. H. des Grundgehalts;
bei einem Grundgehalt von 7100 bis 11000 Mark —
2600 Mk. oder 36,6 bis 23,6 v. H. des Grundgehalts.
Die Sätze sind somit gegenüber dem bisherigen System
ganz erheblich erhöht und betragen im Durchschnitt das
210fache des früheren Wohnungsgeldzuschusses.
Durch die Abstufung des Ortszuschlags nach Gehalts—
grenzen — statt wie bisher nach Tarifklassen oder Besol⸗
dungsgruppen — wird vermieden, daß der im Entwurf
arundsätzlich beseitigte Unterschied zwischen unteren, mitt⸗
teren und höheren Beamten auf diesem Umwege wieder
in die Erscheinung tritt. Die Ortszuschläge werden somit
an die gleichen Gehaltshöhen in allen Besoldungsgruppen
angegliedert. Es erscheint auch gerechtfertigt, das Woh—
nungsbedürfnis der älteren Beamten in den niedrigeren
Besoldungsgruppen nicht geringer abzugelten als das der
züngeren Beamten in den höheren Gruppen.“
Zum Schluß wird darauf hingewiesen, daß die im
Jahre 1909 geschaffene Ortsklasseneinteilung veraltet sei,
daß aber bei der Dringlichkeit der Durchführung der Be—
soldungsreform von der Einleitung neuer Erhebungen,
wie sie in den Jahren 1907 und 1908 stattgefunden haben,
vorläufig abgesehen werden mußte.
Im 832 des Bes.Ges. war daher die unverzügliche
Neuaufstellung des Ortsklassenverzeichnisses mit Wirkung
bom 1. 4. 1920 ab angeordnet worden. Bis zu diesem
Zeitpunkt sollten die Ortszuschläge nach dem alten Ver—
zeichnis gezahlt werden.
Die Sätze der Ortszuschläge waren folgende:
bis über über über über über über
1900 5700 7000 8100 10500
bis bis bis bis bis
Ortstlasse 4900 5700 7000 8100 10500 12 500 12 500
Mk. Mt. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk.
2000 2500 3000 3500 4000 4500 5000
1600 2000 2400 2800 3200 3600 4000
1400 1700 2000 2300 2600 2900 3200
1 1200 1450 1700 1950 2200 2450 2700
P 1000 1200 1400 1600 1800 2000 2200
Pensionsf. 1440 1770 2100 2430 2760 3090 3420
Auch den außerplanmäßigen Beamten wurden nun—
mehr Ortszuschläge gezahlt.
Das endgültige Ortsklassenverzeichnis
vurde als 5. Ergänzung des Bes.Ges. am 13. Januar
1922 verkündet, und zwar, wie ursprünglich angeordnet
var, mit Wirkung vom 1. 4. 1920 ab (Reichsaesetzblatt für
922, Seite 87).
Die gleichzeitig damit verfügte erste Nachprüfung des
Irtsklassenverzeichnisses — auch mit Wirkung vom 1. 4.
1920 ab — wurde am 3. März 1922 (Reichsgesetzblatt
Seite 245) bekanntgegeben.
Diesen endgültigen Ortsklasseneinteilungen waren
Teuerungserhebungen über die Gesamtlebenshaltungs—
losten in den einzelnen Orten zu Grunde gelegt worden.
In den Jahren 1920—-1923 wurden die Sätze
der Ortszuschlaͤge mit Rücksicht auf die Entwertung der
Mark mehrmals erhöht.
Vom 1. Juli 1923 ab galt der Zuschlag der Orts—
lasse B als pensionsfähig.
Am 1. Dezember 1923 wurden im Anschluß an
zdie Stabilisierung der Währung die Ortszuschläge in
Boldmark festgesetzt.
Am 1. April 1924trat an Stelle des „Ortszu—⸗
chlags“ wieder die Bezeichnung „Wohnungsgeldzuschuß“;
Jleichzeitig wurden die Goldmarksätze erhöht. Das bis—
herige System der Ortiszuschläge (Orisklasseneinteilung
usw.) blieb dabei unverändert.
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