Full text : 3.1928 (0003)

1. Klasse abgelegt haben und Dienstposten der neuen Besol⸗
dungsgruppe 4e innehaben, erhalten bis zur Uebertragung
einer Planstelle der Besoldungsgruppe 40 die Bezüge der
Besoldungsgruppe 45.“
83 „Den Sekretären der alten saarländischen Besoldungs⸗
gruppen 6 und 7. die im Reich auf Grund besonderer Härte—
bestimmungen bis zum 29. Februar 1928 die Sonderprüfung
ablegen und infolgedessen für ihre Person die Bezüge der alten
Reichsgruppe 7 erhalten konnten, sind, wenn sie sich der Son⸗
derprüfung bis zum (1) mit Erfolg unterzogen haben, die
Bezüge der neuen Besoldungsgruppe 48 kw zu gewähren.“
(x.) Der Zeitpunkt ist entsprechend der im Reich gestellten
Frist (26 Monate nach Erlaß des Besoldungsgesetzes festzu⸗
setzen.)
Begründung:
Der Antrag entspricht den Bemerkungen 3 und 5 zu der Be—
soldungsgruppe 6 der neuen Preußischen Besoldungsordnung
und zu den Besoldungsgruppen 74 und 4d der Reichsbahn
bzw. neuen Reichsbesoldungsordnung. Die besonderen Ver—⸗
hältnisse des Saargebietes sind dabei berücksichtigt.
Antrag VNr. 20
Der Kopf der Neberleitungobestimmungen des Entwurfé ist
zu ändern (folgen nähere Angaben!)
Bbegründung:
Zu a: Der Antrag deckt sich mit den Ueberleitungsübersich⸗
ten im Reich und in Preußen. Nur so ist eine einwandfreie
Ueberführung gewährleistet. Auch ist dadurch die Möglichkeit
gegeben, Beamte, die sich heute noch infolge eines früheren
unrichtigen Vergleichs in einer zu niedrigen Gruppe befinden,
und solche Beamten in Zwischengruppen, die unter Berücksich⸗
tigung ihrer Dienstposten in die nächsthöhere Hauptgruppe ge—
wen jetzt schon in die rechtsmäßige neue Gruppe überzu⸗
eiten.
Hierzu wird auf folgendes hingewiesen:
Die Oberregierungsräte der Zentralverwaltung mit den
Bezügen der alten saarländischen Besoldungsgruppe 18 sollen
nach R1 überführt werden. Da unter R1 nur Ministerial—
räte und entsprechende Beamte aufgeführt sind und die Re—
gierungskommission selbst erst die Beamten der bisherigen
Gruppe 19 als Ministerialräte“ bezeichnet, nuß angenommen
werden, daß die Ueberleitung dieser Beamten nach R1 nur
eu geschieht, weil sie entsprechende Dienstposten inne—
zn.

Bei denselben Voraussetzungen muß daher auch von den
ibrigen Beamten das gleiche Recht in Anspruch genommen
werden.
Zu b: Der Antrag entspricht dem unter Nr. 13
Zu a und b: Unter Berücksichtigung des Vorstehenden müssen
zie Ueberleitungsvorschriften beispielsweise lauten:
Spalte 1: 11 Spalte 2: a9 Spalte 3 50)
12 a 9 20
13 —X 10)
(angenommene Zahl).
Amtmänner usw. 4 bJ Bei
Zpalte 4: Oberinspektoren 1. Klasse Spalte 58: 4 beut.
Oberamtmänner 47
R 4b oder P 4b oder E 6 Spalte 7: 50
R a4b oder P A4b oder E 6 10
Ra4b oder P 4b oder E 6 2
2W3 oder P 3b oder E 5 18
Iberinspektoren usw.
IRberinspektoren
Dberinspektoren
Amtmänner.
Bisheriges Besoldungsdienstalter der alten saar⸗
ländischen Besoldungsgruppe 9 bleibt unverändert
Bisheriges Besoldungsdienstalter der alten saarländischen Be⸗
oldungsgruppe 12 wird um“) 2 Jahre verbessert.
Bisheriges Besoldungsdienstalter der alten saarländischen Be⸗
oldungsgruppe 13**) wird um 4 Jahre verbessert.
Bisheriges Besoldungsdienstalter der alten saarländischen Be⸗—
oldungsgruppe 12 wird um ***5) 4 Jahre, der Besoldungẽgruppe
3**e) um 2 Jahre gekürzt.
Antrag NRr. 21 beschäftigt sich mit den Wünschen der Polizei⸗
beomten und Antrag Nr. 22 mit denen der Seminaroberlehrer
und Seminarschulräte.
Antrag Nr. 23 und Antrag
verkehrsamt und für das
selbständiger Verwaltungen.
*) Verloren von 11 nach 12.
*0) Verloren von 11 nach 13.
e*x) Wären verloren gegangen,
rung nach 14 bereits erfolgt wäre.

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