Als Grundlage hierzu dienen
die Ausführungsbestimmungen des Reichs, der Reichsbahn,
Preußens und Bayerns,
2. die Entschließungen der Volksvertretungen und
3. die Regierungserklärungen zu den in Frage kommenden
Reichsbesoldungsgesetzen.
Es ist ermächtigt mit Zustimmung der Regierungskommission
Bestimmungen für solche Fälle zu treffen, in denen die be—⸗
sondere Lage der Verhältnisse eine abweichende Regelung ge⸗
boten erscheinen läßt.
Der Antrag gründet sich auf die allgemeine Forderung auf
Ta der Personal- und Besoldungsverhältnisse des
eichs.
Antrag Nr. 15 sieht die Streichung des im Entwurf vorgesehenen
Ortsklassenverzeichnisses vor.
Untrag Nr. 16 wünscht an Stelle der vorgesehenen Ueberlei⸗
tungs vorschriften folgende zu setzen:
1. Allgemeine Ueberleitungsvorschriften.
Die Ueberleitung der staatlichen Beanten des Saargebietes
aus der am 30. 9. 1927 gültigen in die neue, vom 1. 10. 1927
ab in Kraft tretende Besoldungsordnung erfolgt nach Maßgabe
der unter 2 vorgesehenen besonderen Vorschriften, und zwar
ausgehend von dem Besoldungsdienstalter, das der Beamte in
der letzten Hauptgruppe der saarländischen Besoldungsordnung
hatte. Soweit nach den Bestimmungen, die im Reich, in Preußen
und Bayern bis zum 30. 9. 1927 in Gültigkeit waren, gegenüber
diesem VBesoldungsdienstalter Verbesserungen eintreten, —* sie
vorzunehmen.
a Hauptgruppen gelten die Gruppen 16, 8, 9, 11, 14, 15,
16, 18.
Begrändung:
j. Die vorgesehene allgemeine Neuberechnung des Besol⸗
dungsdienstalters nach den Bestimmungen, die im Reich, in
Preußen und Bayern bis zum 30. 9. 1927 in Gültigkeit waren,
bedeuiet für viele Beamten eine Herabsetzung des bisherigen
Besoldungsdienstalters und somit einen Verstoß gegen die
rus dem Beamtenverhältnis erworbenen Rechte.
Hierzu folgendes Rechtsgutachten:
„Berlin, den 1. März 1928.
Haben die Beamten des Saargebietes einen Anspruch auf
Beibehaltung ihres bisherigen Besoldungsdienstalters?
Für die Beamten des Saargebietes ist in 8 8 der Besol⸗
dungsordnung für die Beamten des Saargebietes festgelegt,
daß beim Eintritt aus einer Besoldungsgruppe in eine höhere
der Beamte stets den nächsthöheren Gehältssatz erhält. Weiter
ist bestimmt, daß das Besoldungsdienstalter bei einem Ueber⸗
tritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nicht um mehr als
2 Jahre verkürzt werden darf. Für die Reichsbeamten ist hin⸗
gegen in 8 8 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 18920 be⸗
stimmt, daß bei einem Uebertritt in die nächsthöhere Besol⸗
dungsgruppe nicht um eh 4 Jahre verkürzt werden darf.
Es wird gefragt, ob die mten des Saargebietes ein wohl⸗
erworbenes Recht auf Beibehaltung des auf Grund der erst⸗
—rT Bestimmung festgesetzten Besoldungsdienstalters
aben?
Das Besoldungsdienstalter des Beamten bezeichnet den—
zenigen Zeitpunkt, von dem ab die Fristen für das Aufsteigen
in den einzelnen Stufen der Besoldungsgruppe berechnet wird.
Es ist daher ausschlaggebend für die Höhe der dem einzelnen
Beamten zu gewährenden Bezüge. Es bildet mit einen wesent—
ichen Faktor für die Bestimmung des Gehaltssatzes, der dem
Beamten zu zahlen ist. Es muß daher die Auffassung abgelehnt
verden, daß das Besoldungsdienstalter nur ein bassentech—
nisches Behelfsmittel sei, zu dem Zwecke erfunden, um mög—
ichst rasch und einfach feststellen zu können, nach welcher
Dienstaltersstufe der Beamte jeweils zu besolden ist. Diese
Auffassung hat das für die Durchführuüng der Vestimmungen
des Besoldungssperrgesetzes eingesetzte Reichsschiedsgericht in
einer Entscheidung vom 12. November 1921 RGes.Bl. 1923
S. 180) vertreten. Diese Auffassung über das Wesen des Be—
oldungsdienstalters trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß
atsächlich, wie schon ausgeführt, das Besoldungsdienstaltert
usschlaggebend ist für den innerhalb einer Besoldungsgruppe
dem Beamten zu zahlenden Gehaltssatz. Die Auffassung, daß
der Beamte ein Recht auf Beibehaltung des Besoldungsdienst⸗
alters nicht habe, hat denn auch ee Widerspruch gefun⸗
den. So hat der erste Bürgermeister a. D. Rgierungsrat Dr.
Schrader, in einem ausführlichen Gutachten, das in der Rund⸗
chau für Kommunalbeamte 1923 Nr. 26 abgedruckt ist, dar⸗
zelegt, daß das Recht Beibehaltung des Besoldungsdienst⸗
ilters durchaus ein F erworbenes Recht im Sinne des Be⸗
imtenrechts darstelle. Er weist insbesondere die Behauptung
urück, daß das Besoldungsdienstalter ohne weiteres sich än⸗
»ere, wenn sich die Gehaltssätze änderten. Er führte wörtlich
1us?
„Nichts bleibt bei — Einsehen von der ganzen Be⸗—
zründung übrig als diese Behauptung, daß das wohlerwor⸗
ene Recht der Beamten auf ein bestimmtes Besoldungs—
ienstalter hinfällig werde, wenn die Gehaltssätze sich äͤn—
dern. In dieser Verallgemeinerung bedeutet dieser Satz nicht
veniger, als daß eine für alle Beamten geltende gesetzliche
Aenderung der Gehaltssätze aus reiner Verwaltungswillkür
zum Nachteile eines einzelnen Beamten diesem gegenüber
richt ausgeführt werden brauchte, obwohl das neue Gesetz
chon aus sich heraus neue Ansprüche für jeden einzelnen
Beamten begründet. Schon dieser Umstand verbietet es in
der Regel, eine gesetzliche Erhöhung der Gehaltssätze im
Einzelfalle zum Anlaß einer Gehaltskürzung durch Vorent⸗
habten der neuen Sütze zu nehmen.“
dieser Auffesung ist durchaus beizutreten. Wäre die Auf—⸗
assung des Reichsschiedsgerichts richtig, so wäre es möglich,
zurch eine Aenderung des Besoldungsdienstalters jederzert eine
Verringerung der Gehaltsbezüge des Beamten durchzuführen.
Ein derartiges Verfahren würde aber zweifellos gegen die
Brundsätze des wohlerworbenen Rechtes am Diensteinkemmen
berstoßen.
Für die Verfolgung der Angelegenheit ist von wesentlicher
Bedeutung die eg inwieweit die Gerichte in der Lage
wären. in eine Nachprüfung der Sachloge einzutreten. Hier
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