in Verbindung mit dem bayer. Gemeindebeamtengesetz vom
15. 7. 1916 sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der ört—
lichen Verhältnisse die Dienstbezüge ihrer hauptamtlich an⸗
gestellten Beamten, das Wartegeld und Ruhegehalt dieser
Beamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen so zu
regeln, daß diese Bezüge den Grundsätzen dieses Gesetzes
enisprechen. 8 238 findet entsprechende Anwendung.
Diese Bestimmungen finden mit Ausnahme des Ruhege—
haltes und des Witwen- und Waisengeldes auf die nach
Gemeindebeschluß (Beschluß des Gemeinde verbandes) den Be⸗
amten gleichzuachtenden ständig Angestellten und Anwärter
Anwendung.
V die Versorgungsanwärter erfolgt die Berechnung des
Besoldungsdienstalters nach den für die unmittelbaren
Staatsbeamten geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt
für die Beamten, ständig Angestellten und Anwärter hin—⸗
sichtlich der Anrechnung der Kriegsdienstzett auf das An⸗
waͤrter- und Besoldungsdienstalter und die ruhegehalts⸗
fähige Dienstzeit.
Die Auffichtsbehörden können in Fällen erheblicher Ver⸗
letzung der im Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen
verlangen, daß eine entsprechende Regelung erfolgt. In
Fällen des Widerspruches entscheidet die Beschlußbehörde
und zwar sfür Beamte der Landgemeinden und Amtsbezirke
(Aemter, Landbürgermeistereien) der Kreisausschuß, im
uͤbrigen der Bezirksausschuß.
Die Verordnung vom 6. Dezember 19283, detreffend die
Neuregelung der Besoldung der Beamten und Angestellten
der Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt, soweit sie
nicht im Widerspruch mit diesen neuen Bestimmungen
steht, aufrecht erhalten.
Das Mitglied der Regierungskommission, Farace mit
der Angelegenheit des Innern, erläßt die zur Ausfuͤhrung
dieses Paragraphen erforderlichen Bestimmungen.“
Begründung:
Wenn auch die Verordnung oom 6. Dezember 1023 betref⸗
fend die Neuregelung der Besoldung der Beamten und Ange—
lellten der Gemeinden und Gemeindeverbände grundsätzlich
die Dienstbezüge der Kommunalbeamten denjenigen gleichzu⸗
bewertiender unmittelbarer Staatsbeamten gleichstellt, so
könnte doch bei buchstabenmäßiger Auslegung dieser Verord⸗
nung insbesondere nach der Auslegung des Artikels 1, Absatz
1, gefolgert werden, daß die neue Besoldungsordnung auf die
Kommunalbeamten und ständig Angestellten nicht Anwendung
zu finden habe. In Preußen selbst hat man zur Vermeidung
einer zweiseitigen Auslegung des gleichen Gesetzes vom 8.
Juni 1020 betreffend vorlaͤufige Regelung verschiedener Punkte
des Gemeindebeamtenrechts, einen dem vorstehenden Antrag
entsprechenden Paragraphen in das Besoldungsgesetz aufge⸗
nommen, und zwar im Einvernehmen mit den Vertretungen
der deutschen Gemeinden. Im Saargebiet muß dasselbe ge⸗
schehen.
Antrag Nr. 13
Der Wortlaut des 8 82 ist wie fsolgt zu ändern: „Die in
dieser Verordnung und in ihrer Anlage, sowie im Besoldungs⸗
plan aufgeführten Grundzahlen bezüglich Grundgehalt, Sozial⸗
uͤnd Siellemalagen etaeben nach Multiplikation mit einer dem
Börsenkurs entsprechenden Umrechnungszahl die Dienstbezüge
n der gesetzlichen —A des Saargebietes. itbezus
Der Wohnungsgeldzuschuß wird bis zur Angleichung der
Mietverhältnisse des Saargebietes an die des Aun den
gtsächlichen Mietverhältnissen im Saargebiet bemessen. Als
ßrundzahlen für die Berechnung gelten die leweiligen Woh—
aungsgeldsätze des Reichs. Zur Zeit werden 80 Prozent der⸗
— Sätze) umgerechnet mit dem Börsenkurs
zezahlt.
Der Festsetzung aller sonstigen Bezüge, wie der Entschädi—
zungen für Aiße und Umzugskosten, Kosten für n
daushaltführung, Abwesenheitsgelder usw. werden die Reichs—
ätze und der Börsenkurs zu Grunde gelegt.
egründung:
Die Forderung auf Errechnung der Bezüge nach dem Börsen⸗
kurs begründet sich auf
a) das Beamtenstatut, 8 31,
bd die Abrede von Baden-Baden, Artibel 3, Absatz 4,
die Preisgestaltung im Saargebiet,
d, die bereits eineinhalb Jahre bestehende und
oj die kurz bevorstehende gesetzliche Stabilisierung des franzö—
schen Franken und auf die in Baden-Baden hierzu ver—⸗
abredeten Verpflichtungen der Regierungskommission.
Die im Entwurf vorgesehenen festen Wohnurgsgeldsätze be—
deuten ein grundsätzliches Abweichen von dem uns wiederholt
gegebenen Versprechen auf Uebernahme der Besoldungsverhält⸗
uisse des Reichs. Die in der Tabelle eingesetzten Beträge ent⸗—
prechen nicht einmal den Bezügen, die sich ergeben aus der
Multiplikation der Reichswohnungsgeldsätze mit dem gesetz—
ichen Mietfaktor des Saargebietes. Sie berücksichtigen also
peder die Mietsätze in Altwohnungen, noch die besonderen
Aufwendungen hierfür, noch die gesetzlich zugelassenen Auf—
dlage für neubezogene Altwohnungen, noch die Mietpreise
ür Reubouwohnungen. Abgesehen von den vlel zu Fue be⸗
nessenen Wohnungsgeldsätzen des Entwuris steht die Einsetzung
efter Frankenbeträge im Widerspruch zu den schwanken⸗
»en Mietpreisverhältnissen des Sargebietes. Bei einem Fest—
zalten an den Vorschlägen des Entwurfs wäre die Beamtenschaft
zei jeder Aenderung des gesetzlichen Mietfaktors dauernden
zchädigungen weiter ausgesetzt und die immer wieder not⸗
wendigen Verhandlungen mit der Regierungskommission mach
ten eine erdgültige Verabschiedung der gesamten Besoldungs—
angelegenheit unmöglich
Zudem steht auch der Vorschlag des Entwurfes betr. Woh—
nungsgeldzuschuß im Widerspruch zu den Verpflichtungen der
Reglerungskommission durch die Abrede von Baden-Baden.
der Artikel 8 bestimmt in Absatz 1,3 und 4 ausdrücklich, „daß
den deutschen Beamten aus ihrer Dienstleistung im Saargebiet
ine Nachteile erwachsen“, sollen, daß das Dienstverhältnis
der Beamten des Saargebiets nicht „ungünstiger“ sein soll,
„als dasjenige der Beamten der Heimatverwaltungen“ und
zdaß die Regierungskommission „die zu ihrer Kenntnis gebrach⸗
en deutschen Bestimmungen einzuführen bestrebt sein“ mird.
Intrag Nr. 14
8 38 hat zu lauten: „Das Mitglied der Regierungskom⸗
mission für Finanzen erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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