für die saariündischen Beamten des Saargebietes, gültig ab 1. Oktober 1927
Nachstehend veröffentlichen wir die Stellurgnahme der Ar— gebietes haben ergeben, daß die Mietsätze in den einzelnen
beitsgemeinschaft der Beamtenverbände zum Entwurf der Regie— Orten nicht soviel von einander abweichen, daß eine Eintei—
rungskommission Die wichtigsten Anträge werden wörtlich, die lung in 4 Ortsklassen gerechtfertigt ist Auf Grund dieser
weniger wichtigen nach dem Inhalte angeführt. Erhebungen kommen für das Saargebiet nur die Ortsklassen:
Antrag Nr. 1 Sonderklasse und A in Frage.
Im8 4, Absatz 1, ist statt „beginnt mit dem Tage der An— Eine Ueberzahlung bei der vorläufigen Beibehaltung der
stelung“ zu setzen: „beginnt ——— Ersten des —5 in Ortstlasse 4 und Befindet nicht statt, weil die Regierungs⸗
dem der Beamte erstmalig planmäßig angestent worden ist.“ ommission nach der 18. Ergänzung zum Sesoldungsgesetz vom
Beßründung? . Oktober 1934 Reichsgesetzblatt 1016, Seite 280. verpflichtet
Die Forderung ist für die preußischen Beamten begründet ist. 5 Herabstufungen den Unterschiedsbetrag für ein Jahr
durch 83 des preußischen Besoldungsgesetzes, Absatz Im zu zahlen. .
Interesse der Einhettlichteit wird die Unvendung vieser Be— Untrag Ar. 5 verlangt die Einführung der preußischen Kinder⸗
slimmung für alle Beamten gefordert. g s will ß8 ge
Antrag Nr. 2 verlangt die Einführung der preußischen Gruppen ntrag NRr. 6 will einen Paragraphen gestrichen haben, der das
—* Ir 73. gt die —— — pp Versagen des Aufrückens für außerplanmäßige Beamten in
Untrag Nr. 8 will die Mitwirkung der örtlichen Beamtenaus⸗ besonderen Füllen vorsieht.
schüsse sicherstellen. Untrag Nr. 7 will für die Abgeltung der Nebenbezüge feste Be⸗—
Antrag Nr. 4 träge.
g 11, Abs. 1 hat zu lauten: „Die Einteilung der Orte in Untrag Nr. 8 verlangt, daß bei Ueberweisung des Gehaltes
Oriskl. wird auf dhe in den b von den auf ein Konto die vierteljährliche Zahlung vorgesehen wird.
Beamten zu zahlenden Mieten von der Regierungskommission Untr e — —
mit Wirkung vom 1. Oktober 1927 ab neu festgestellt wer— Ansens ent e b w dem
den, und zwar nach dem Verfahren, das im Reich für die 18 eGeh— rzung in Zukunft gesetzlich vorgesehen wäre.
Ergänzuns des Besoldungsgesehes vom 2810 1824 angewen. Untrag Nr. 10 behandelt die Bestimmungen über die Zurückzah—
det worden ist lung zuviel erhobener Bezüge und verlangt Streichung des
Vorlaͤufig wird der Wohnungsgeldzuschuß nach der bis zum betreffenden Abschnittes (ß 288.2.)
30. September 1927 im Saargebiet in Kraft gewesenen Orts- Untrag Nr. 11
Uasseneinteilung (4 und B) gezahlt“ 8* 29 (Abbaubestimmung) ist zu streichen.
Begründung: Begründung:
Die vorgesehene Ortsklasseneinteilung geht auf die Reichs— Der 8 29 ist weder in der preußzischen, noch in der bayerischen,
erhebungen des Jahres 19090 zurück Sie entspricht darum in ioch in der Reichsbahn-Besoldungsordnung enthalten. Da
keiner Weise mehr- den inzwischen bedeutend veränderten autzerdem im Saargebiet in allen Verwaltungen schon seit
wirtschaftlichen Verhältnissen des Saargebietes. Da im Reich Jahren Abbaumaßnahmen durchgeführt sind, die zum Teil so—
im Jahre 1921 eine Nachprüfung und Reufestsetzung der Orts⸗ zar zu Beamtenmangel geführt haben, kommt die Anwendung
tlasseneinteilung vorgesommen wurde, muß auch im Saatge⸗ dieser ausschließlich für Reichsbeamte bestimmten Vorlchrift für
biet nunmehr in kürzester Frist eine Neueinteilung nach den das Saargebiet nicht in Frage.
gleichen Grundsätzen erfolgen. Die Rückwirkung der Neuein- Untrag Nr. 12
feilung ab Oktober 1927 ergibt sich aus der Verbundenheit des Nach 8 20 ist einzufügen:
Wohrungegedzu cuser i der eennadren 8.
ie altbarkeit des Regierungsvorschlags wird auch dur
die Lnho bewiefen, daß di res d gesamten saar⸗ Auswirkungen auf die Beamten und ständig Angestellten der
pfalzischen Orte in die Ortsklasse Desich noch nicht einmal auf Gemeinden und Gemeindeverbände.
amtliches Material aus dem Jahre 1909 stützen kann. 1. Gemeinden und Gemeindeverbände im Sinne des Kom—
Die von der Beamtenschaft angestellten Erhebungen vom lJ. munalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899 (Gesetzseamml. S.
Oktober 1927 über die Mietzahlungen der Beamten des Saar⸗— 141) sowie des Art 64 der bayerischen Gemeindeordnung
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