38 herangezogen werden müßten und begründeke das damik,
daß die Inhaber von Lehrerdienstwohnungen gegenüber den ande—
ren Lehrern einen erheblichen Vorkeil ee Es besteht kein
Grund, die Bevorzugung noch derart weiter auszudehnen, daß sie
im Gegensatz zu allen übrigen Wohnungsinhabern auch von aällen
Reparaturkosten gänzlich befreit werden. Die Rechtsprechung im
Saargebiet geht dahin, daß mit Rüchksicht auf die niedrige 9738
liche Miete den Vermiekern nicht die gesamten Reparaturkosten
aufgebürdet werden können, sondern daß die Wohnungsinhaber
einen enksprechenden Antkeil davon zu tragen haben. Dieser richtket
sich nach dem Verhältnis der gesetzlichen Miete zur Friedensmiete,
welche sich in dem jedesmal für eine WMiete festgesetzten Umrech⸗
nungsfaktor ausdrückt. Da dieser zur Zeit 3.55 beträgt und der
Frankenkurs 6.05 ist, so verhält sich die zur Zeit gezahlte Miete
zu der zwischen ihr und der Friedensmieke bestehenden Differenz
wie sieben Zwölftel zu fünf Zwölfkel. Es erscheint daher billig,
auch in diesem Verhältnis die Inhaber der erenen nengen
an den Instandsetzungskosten keilnehmen zu lassen, d. h. ihnen von
den gesamten Kosten fünf Zwölftel aufzuerlegen.
Diese Entscheidung des Verwalkungsausschusses deckt sich keineswegs
mit den einschlägigen Ministerial-Erlassen, sondern macht der
allgemeinen Unsicherheit darüber, was nach der Revolution noch
—— ist, ein vorläufiges Ende. Ein preußischer Ministerial-Erlaß
von 1903 (s. Dumdey S. 208) dagegen sagt ganz klar und
eindeutig, daß sich die Rechtssätze von der Miete auf das Verhältnis
zwischen den Schulunkerhältungspflichtigen und dem Lehrer
ucht ohne weiteres überkragen lassen, daß insbesondere die Grund⸗
ätze über die Reparaturpflicht des Mieters auf den Inhaber einer
Dienstwohnung nicht anwendbar sind. Die Verpandumgen —X
as ee nee haben ergeben, daß eine Belastung
r Lehrer selbst mit kleinen Reparaturen hat vermieden werden
ollen.
Die Saarregierung hat es nun nicht bei der Entscheidung des
a bewenden lassen und das Oberverwalungsgerichk
in Saarlouis angerufen. Dieses hat in seiner Sitzung
»om 28. Novemher 10927 entschieden, daß die Gemeinden nach wie
or allein verpflichtet seien, die Lehrerdienstwohnungen instand
u halten. Damit ist also der Entscheid des Berwaältungsaus-Dge
hinfällig geworden, und das Urteil des OVG. ist geltendes
kKecht geworden. Es stützt sich auf 81 des VAG. von 1906 und
iuf den 8 15 des LBG. von 1909, der ausdrücklich bestimmt: „Den
Ichulunkerhaltungspflichtigen liegt die bauliche Unterhaltung der
dienstwohnungen ob.“
Die Schulabkeilung hat dieses Urkeil des OVG. am 12. März
928 0. 357/27 allen Landräten und Bürgermeistern mitgekeilt und
ann noch auf folgendes hingewiesen:
„Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß zu den Instandkellungsarbeitken
in einer Lehrerdienstwohnung das Tapezieren,
er Anstrich der Wände, Decken und Fußböden, sowie die Gestelung
der erforderlichen Heiz- und Kochvorri giungen (Zimmerofen
ind Kochherd) gehören.“ (Saarbr. Landeszkg.)]
VONDEEBUNDESLEIIUNG
Vorwaltungs Akademie Saargebiet
Heute, den 16. 6., ab 4 Uhr, liest Herr Prof. ODr. Giese über
Deuksche Reichsverfassung“.
Am Samstag, den 23. 6., ab 4 Uhr, liest Herr Geheimrat Prof.
Burchard über „Sachen-Recht“.
Für Bezieher der Beamlenhochschule.
In einem Schrifkwechsel, den ein Hörer der Akademie wegen
Verbilligung der Zeitschrift „Die Beamkenhochschule“ mit dem
Verlage Späth und Linde geführt hat, teilt der Verlag mit, daß
er bereit ist, die Zeitschrift für 1.25 RM. portofrei zu liefern, wenn
der Bezugspreis monaklich oder vierteljährlich im Voraus gezahlt
wird. Die Hörer, die die Zeitschrift direkt vom Verlag beziehen
und von dem Angebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten,
sich unter Bezugnahme auf das Schreiben des genannten Verlags
bom 24. 5. 28 (Reisevertriebsabtl. Kg. Kn.) an Herrn Ob. Insp.
lein, Saarbrücken, an den Verlag zu wenden.
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