schreiten, den er für 73 Stunden erhalten könnke, wobei der Tarif
zwischen 3 und 2.50 Lire pro Stunde schwankt.
Norwegen.
Beamte der Staatsverwalkung.
Arbeitszeit: Die normale Arbeitszeit bekträgt 6 Stunden
α Die Arbeit wird von 9215 Uhr ohne Unterbrechung für
euien geleistet.
Ueberstunden: Die höheren Beamkten, vom Abtleilungsleiter
ab, können für eine längere Arbeitszeit in Anspruch genom—
men werden, wenn es die Tatigkeit des Ministeriums erfordert,
ohne daß ihnen daraus Anspruch auf eine besondere Vergütung
erwächst. Nur die unkeren Beamkengruppen und die Hilfsbe—
amten erhalten eine Vergütung für Ueberstunden.
Rumänien.
Beamkte.
Arbeitszeit; Das Gesetz über die Dienstverhältnisse der
Beamten vom 15. Juni 1928, veröffentlicht im „Journal Officiel“
vom 23. Vovember 1928, setzt die kägliche Dienstdauer auf min—
destens 7 Stunden fest. Die Einkeilung der Arbeitszeit wird
von dem Winisterrat vorgenommen.
Englische Woche: Der Sonnabendnachmittag wird in den
Verwaltungen freigegeben, die an den übrigen Tagen am Nach—
mittag arbeiten.
Ueberstunden: Der Beamte ist verpflichtet, die Dienft—
tunden einzuhalten und muß im Vokfalle Ueberstunden ausführen.
OHffentlicher Ruhektag — Feierkage: Ein wöchentlicher
Ruhetag ist vorgeschrieben. 17 jährliche Feierkage sind fest—
yeßgt Außerdem haben die Beamten zu Oftern fünf und zu
Weihnachken vier Forria
Jährlicher, Urlaub: Die Beamten erhalken 30 Tage
jährlichen Urlaub, der im allgemeinen zwischen dem 1. Mai und
dem 1. Oktober gewählt wird. Besondere Befreiungen, die
rpe nicht überschreiten, werden auf den Urlaub 3 ange⸗
rechnel.
Schweden.
Beamtke und Angestellte der Ministerien.
e t „Für die ständigen oder aen Be⸗
amten ist die Arbeitszeit in den Büros auf 7 Stunden ag ich ohne
Einschluß der een sgsraeegt Der Generaldirektor kann,
wenn Les sich ermoͤglichen läßt, während dreier Monate im Jahr
vom Juni bis Sepkember eine ggahenent der Arbeitszeit an⸗
ordnen, die jedoch nicht mehr als 9 Stunden pro Woche be—
tragen dens
Sie müssen gemäß den Vorschrifkten der Arbeitsordnung oder
auf eine andere vom Generaldirekkor vorgeschriebene nß ein ·
gekeilt werden“*).
Wenn es die Ersordernisse des Dienstes nolwendig machen, kann
der Dienstleiter eine längere Arbeitszeit festsetzen.
Die Bürowächter können in dem zur Bewachung des Gebäudes
notwendigen Maße für Vachtdienst in Anspruch genommen wer⸗
den. Jedoch uß ein zu diesem Dienst verpflichteter Angestellker
eine entsprechende Ruhezeit am Jage erhalten.
Bezahltker Urlaub. Der bezahlte Urlaub ist folgendermaßen
bestgeletzt:
») Nach den von einem Beamken des Winisteriums für soziale
Angelegenheiten eingegangenen Mitkeilungen wird die Arbeik im
allgemeinen von 8 —16753 Uhr geleistet und während den drei
Sommermonaken von 10—2158 Uhr.
Frauen, die keine Universitkälsprüfung
absolviert haben 25 35
Hilfsbeamte usw. 25
Beamte usw. 35 45
Büroleiter und höhere Posten 45 45
Schweiz.
Bundesbeamte.
Arbeitszeit: Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis
er Bundesbeamten vom 30. Juni 1827 enthält in seinem Arkikel 10
olgende Bestimmungen:
„Der Bundesrat bestimmt die Arbeikszeit und ihre Schichtung
ür die der Bundesgesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betriebe
er Eisenbahnen und anderer Verkehrsanstalten nicht unterstellten
Beamlen. Die eidgenössischen Gerichte ordnen diese Verhältnisse
ür ihre Beamten. —
Der Beamkle kann, wenn es der Dienst erfordert, auch außerhalb
er ordentlichen Dienststunden und über die vorgeschriebene Ar—
eitszeit hinaus in Anspruch genommen werden.“
Urlaub: Der Beamte zur alljährlich Anspruch auf Urlaub.
Der Bundesrat ordnet für die der Zundesgesetzgebung uber die
Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen und anderer Verkehrsinstalten
nicht unterstelllen Beamten:
a) die Dauer des Urlaubs;
b) die Anrechnung von Dienstaussetzung wegen Krankheit, Un—
fall, Arilitärdienst oder anderen Gründen auf den Urlaub;
c) die Bedingungen für die Gewährung von Urlaub.
x eidgenössischen Gerichte ordnen diese Verhältnisse für ihre
eamten.
Gruppe
Alter
20 Jahre 40 Jahre
Schweiz. — Genj.
Kankonale Verwaltkung.
Arbeitszeit: Die Arbeitsregelung dieser Verwaltung
chreibt eine Arbeitsdauer von 8 Stunden käglich oder 48 Stunden
vöchenklich vor. In einer Woche von zwei Wochen ist ein Vach—
nittag frei, und die wöchenkliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden
Die Dienststunden sind von 82512 und 14418 Uhr.
Ueberstunden: Peesehhen werden je nach den Be—
dürfnissen der Verwaltung geleistet und werden entsprechend dem
Behalt bezahlt.
4 eiertage: Außer den Sonntagen gelten als Feiertage der
l. Januar, Ostermontag, Himmelfahrt, Weihnachten, 31. Dezember.
An folgenden Tagen wird Personal nur im allergeringsten Waehe
deschäfligt: am 2. Januar, Karfreitag, Pfingstmontäg, Genfer Bußund
Beftag. Den an diesen Tagen beschäftigken Beamken wird
eine ehhen gewährk.
Bezahlker Urlaub: Der bezahlte Urlaub ist folgendermaßen
festgesetzt: Für die Abteilungs- u. Dienstleiter 4 Wochen;
für die Büroleiter und verantwortliches Personal 3 Wochen; für
die Beamten 2 Wochen (3 Wochen nach 15 Dienstjahren)
Tschechoslowakei.
Staaftsangestellte.
(GSteuer- und Gebühreneinziehungsdienst.)
Arbeitszeit: Am 14. Oktober 1927 wurde die ununterrochene
Arbeitszeit von 77 —14354 Uhr durch eine kägliche Ar-»eilsdauer
von 8 Stunden (4 Stunden am Vor- und 4 Stunden
am Vachmitkaq) für die Beamtken der obenbezeichneten Verwaltung
ersekzt. „Der Beamkenbund“-Pf
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