Full text : 3.1928 (0003)

in der allernächsten Zeit zu rechnen. Dadurch ist heute für
uns im Saargebiet in der Besoldungsfrage eine vollständig
neue Lage entstanden. Nach Artikel 3 Abs. 4 der Abrede
von Baden-Baden hat sich die Regierungskommission ver—
pflichtet, „tunlichst bald nach Wiederherstellung gesicherter
stabiler Währungsverhältnisse im Saargebiet die nicht ört—
lich abgestuften Teile der Besoldung der deutschen Beamten
(z. 3. Grundgehalt und Sozialzulagen) nicht ungünstiger zu
gestalten als nach den deutschen Bestimmungen“ Außerdem
bestand, soweit wir unterrichtet sind, auch zwischen den ver—
tragschließenden Parteien in Baden-Baden Klarheit dar—
über, daß die Bestimmungen des Artikels 3 der Abrede nur
vorübergehenden Charakter haben sollten und mit der Sta—
bilisierung des französischen Franken in Wegfall zu kommen
hätten. Tatsächlich ist der französische Fran—
kenseit 14Jahren stabil und demgemäßauch
gesichert. Sobald dieser Zustand nun noch gesezlich fest—
gelegt ist, ist der in der Abrede vorgesehene Fall gegeben,
und die Saarbeamtenschaft hat einen in keiner Weise mehr
aufechtbaren rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Reichs⸗
gehälter auf der Goldgrundlage. Die Beamtenschaft
muß darum verlangen, daß bei der Ein—
führung der jetzigen Besoldungsneure—
gelung der bevorstehenden Stabilisierung Rechnung
getragen wird, indem man von vornherein den Umrech—
nungsfaktor auf b festsetzt. Dadurch würde die Regierung
ja nur den Zustand wiederherstellen, der vor dem 1. Mai
Groß -Britannien. —X um eine Zeit von höchstens 1 Monak verlängert
Angestellke in Staatsdiensten. verden.
Arbeitszeit: Die augenblicklichen Arbeilsbedingungen, die Wahrend der Abwesenheit infolge des ehen genannten Urlaubs
hereus seit .— Jehren e bestehen side Angei * Ddei die Ingestelten als im Dienst befindlich betrachtet und er⸗
1920 durch eine Entscheidung des Civil Service Nationai alten 8 eha eß Erl 30. Oesesider d
hitley Council festgesetzt worden. Die lägliche Ardeitszeit der — 484; urꝙ rlaßz vom 30. Dezember 1923 sind die
Angestellten beträgk 7 Stunden mit einem halben Ruhetag an — sestacgetzt q en, waͤhrend denen die Angestellten keine
Sounkagen, fauls 3 der Dienst erlaubt, und ine Unterbre Hung AÜrbeit zu verrichken haben.
von 45 Minuten für das Frühftück. De Ieed Wde tage: alle Sonnt 4.
Diese Verordnung ist dahin zu verstehen, daß die Angestellken — „le Sopntage: 1. Januar:
der ed Wren gor Aen een —A— se zur ei Wuuagtet der —9 Gon SGtundung Roms x Simmel⸗
Einnahme des Fdnstuue auf 45 Minuken unkerbrechen und um Per 33 er 8 eri Woe
u 3 ee —A Sennghene 7 3 Abt ven 7— — erheiligen; a. Nopember; Maria Empfängnis;
erstunden: Als Aeberstunden wird die Arbeitszeit ge- Ratihnale Feste: Erster Sonnkag im Junl — Feier
333 über eine wöchenkliche Dienstdauer von 42 Gtunden — ———— ee 18 der esen eiege iet
Jährliche Siegesfeier —.
CBürgerliche Festée: 21. April — Gründung Roms —;
24. Wai — Jahrestag der Kriegserklärung —; 20. September —
Jahrestag des Einzugs der Armee in Rom —: 11. November —
Hehurkskag des Königs —.
Ueber In Ein Erlaß vom 17. Februar 1924 sieht
die Bezahlung von nicht während den normalen Ärbeitsstunden
geleisteken Diensten vor, wenn der Betreffende allen seinen Diensi—
jrad und der von ihm bekleideten Stellung entsprechenden Ver—
zflichtungen des normalen endet ueden hat. Höhere An⸗
gestellte ad auf, Vergütung keinen ÄAnspruch. Die Vergütung
»on Ueberstunden kann für keinen Angestelllen den Bekracküben

927 bestand. Daß der damalige Gehaltsabbau unberechtigt
var, haben inzwischen Regierung und Arbeitgeber durch
Wiedereinführung der alten Sätze selbst zugegeben. Soll
ür die Beamtenschaft ein anderes Recht gelten?
Die Besoldungsreform hat nur Sinn, wenn sie die Ein—
ommensverhältnisse der Beamtenschaft verbessert und da—
mit ihre Lebensbedingungen günstiger gestaltet. Das Ziel
äßt sich nur erreichen, wenn man unter Beachtung der ein—
zegangenen Verpflichtungen nun endlich auch die Gehälter
nuf der Goldbasis aufbaut, nachdem das Wirtschaftsleben
ängst den Schritt getan hat. Die Besoldungsreform muß
virklich eine Reform werden, die unter Erfüllung berech—
igter Forderungen zum Abschluß führt. Es geht wirklich
nicht so weiter, daß die Beamtenschaft jahraus, jahrein um
Held kämpfen muß, und es ihr trotzdem bis heute noch
elungen ist, bittere Rot von ihrem Herde fernzuhalten.
HUan ertötet ja systematisch jedes geistige Interesse
und führt Beamten und Beamtenorganisation zu einer
vollständig einseitigen Beachtung wirtschaftlicher Fra—
zen zum allergrößten Schaden des Staates selbst.
die Beamtenschaft hat in einer Volksgemeinschaft wirklich
ioch andere Aufgaben zu erfüllen.
Wir wollen endlich zum wirtschaftlichen Frieden kommen
ind verlangen von der Regierung, daß sie die Besoldungs⸗
ieuregelung so durchführt, daß sie zu einer wirklichen Be⸗
oAldungsreform wird. V

Italien.
Zivilangestellte der Staabsverwaltung.
Arbeitszeit: Die kägliche Arbeitszeit ist auf 7 Stunden
festgesehzt und wird in zwei Abschnitten geleistet, soweit nicht durch
den Minister andere Bestimmungen gekroffen werden. Falls es der
Dienst erfordert, müssen alle Angeftellten über die im normalen
Stundenplan festgesetzten Dienststunden Arbeit leisten, wenn sie
nicht infolge gerechkferltigter Gründe befreit worden sind.
Jährlicher Urlaub: Die Angestellten haben auf jährlichen
 Urlaub Anspruch, der in seiner Gesamtheit 1 Monat nicht
überschreiten darf. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die

Eĩn schönes Antlütæ wird verehrt,
Drum wasche Deins mit Steclcenpferd.
sSiechenpferd-VJei fe
die beste Lilienmilch-Seife. — Ueberall zu haben.

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Schmackhafte Kost
erzielt man mit
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— Maggi's Würze
J Wenige Tropfen verleihen augenblicklich
schwachen Suppen, Soßen, Gemüsen usw.
hervorragenden Wohlgeschmack.
Maggi's Würze ist sehr ausgiebig, daher sparsam zu verwenden

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