b) lebenslänglich angestellt gewesenen Leiter von Schulen
mit drei oder mehr Lehrkräften und weniger als sechs
aufsteigenden Klassen;
Lehrer, die als Vollbeschäftigte an gehobenen Klassen einer
Volksschule (Klassen mit erweitertem Lehrziel) angestellt
gewesen sind;
d) Lehrer, die als Vollbeschäftige an besonderen Veranstal—
tungen der Volksschule für körperlich oder geistig nicht nor—
mal veranlagte Kinder angestellt gewesen sind
Denn für die zu a) genannten Lehrer ist in ß VOG. ein Auf—
cücken nach Gruppe 2, für die zu byubis d) genannten, die an
ich zu Gruppe 2 gehören ein Aufrücken nach Gruppe 3 vorge—
ehen. Auf Lehrer und Leiter, die bereits in Gruppe 3 einge—
tuft sind (Rektoren, Hilfsschulleiter usw.) findet 8 20 Bes.Gei
teine Anwendung.
4. Für die Altversorgungsberechtigten des Lehrrstandes ist
die Dienstzeit ohne Einfluß auf die Berücksichtigung nach 820.
Ss sind daher nicht etwa Feststellungen darüber zu treffen, ob
die Zahl der Dienstjahre genügt hätte, den Altversorgungs—
berechtigten, falls sie nach Inkrafttreten des VDG. ausgeschieden
wären, eine Aufrückungsstelle zu verleihen. Die Vorschrift in
20 Abs. 2 Bej Ges. (Ziff. 10 Abs. 2 der Vorläufigen Richt—
inien) ist für die Lehrer nicht von praktischer Bedeutung.
An den Reichsfinanzminister hat der Deutsche Beamtenbund
folgende Eingabe gerichtet:
Nach 8 27 Abs. 3 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember
1927 ist die besondere Erhöhung von 8 v. H. für Altversor⸗
gungsberechtigte nur dann zu zahlen, wenn das gesetzliche Ruhe
gehalt für September 1927 zusammen mit dem Frauenzuschlag
nicht den Betrag des Ruhegehaltes erreicht hat, zu dem dem
Beamten auf Grund des 81 des Pensions-Ergänzungsgesetzes
vom 1. April 1920 ab ein Zuschlag gewährt worden ist oder hätte
gewährt werden müssen. In den „Bemerkungen und Erläute
rungen zur Neuregelung der Versorgungsbezüge auf Grund des
Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. S.
349) hat nun der Herr Reichsminister der Finanzen in Nr. 8
angeordnet, daß bei der Vergleichung dem gesetzlichen Ruhe—
gehalt für September 1927 der Frauenzuschlag hinzuzurechnen
ist ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfalle dem Versorgungs—
berechtigen ein solcher zustand oder nicht. Daraus ergibt sich,
daß in vielen Fällen die Altruhegehaltsempfänger den erhöhten
Zuschlag von 8 v. H. nur deshalb nicht erahlten, weil ihrem
Ruhegehalt für September 1925 der Frauenzuschag hinzugerech—
net wird, obwohl sie tatsächlich einne solchen nicht erhalten
haben. Es dürfte ohne weiteres einleuchten, daß hierin eine
besondere Härte zu erblicken ist, und daß diese Handhabung des
Gesetzes unter den beteiligten Beamten ganz besondere Miß—
stimmung hervorgerufen hat.
Die Anordnung des Herrn Reichsministers der Finanzen
scheint uns in keiner Weise haltbar Da der Frauenzuschlag
ein besonderer neben dem aus Grundgehalt und Wohnungsgeld—
zuschuß berechneten Ruhegehalt zu zahlender Gehaltsteil war.
der nur den verheirateten Beamten zustand, so kann für eine
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